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lung.

Vergehen des Superinten denten.

Wasser aus den Graben benußt, verabsäumt, seinen erforderlichen Antheil an der Ausbesserungsarbeit verrichten zu lassen, so verfällt er einer Geldbuße von nicht weniger als einem und nicht mehr als fünf Dollars. Diese Geldbuße soll zum Besten der Graben verwendet werden.

Abschnitt 5. Den vorerwähnten Superintendenten ist es Wasserverthei zur Pflicht gemacht, ihre Graben in gutem Zustande zu erhalten, so daß man jederzeit einen genügenden Wasservorrath erhalten fann. Es ist ihm ferner zur Pflicht gemacht, den Wasservorrath in der Weise zu vertheilen, daß Jeder den Antheil Wasser erhält, zu dem er berechtigt ist. Sollte irgend einer der vorgenannten Superintendenten willentlich oder gegen eine Gebühr oder Beloh. nung irgend Jemandem einen größeren Antheil Wasser geben, als zu welchem er berechtigt ist, oder sollte er irgead Jemandem den Antheil Wasser enthalten, zu dem er berechtigt ist, so soll er für jedes derartige Vergehen einer Geldbuße von nicht unter fünf noch über fünfzig Dollars verfallen. Die Hälfte dieser Geldbuße gebührt dem Angeber, die andere Hälfte kommt dem Grabenfond zu Gute.

Strafen.

Vergütung.

Klagesachen.

Abschnitt 6. Wenn irgend einer der vorerwähnten Superintendenten seine Amtspflichten willentlich in der Weise vernachlässigt, daß dadurch Schaden entsteht, so soll er außer dem Betrage des angerichteten Schadens noch um eine Summe von nicht über fünf und zwanzig Dollars bestraft werden. Wenn Jemand absichtlich einen Graben oder Damm durchstechen oder zerstören sollte, oder wenn er das Wasser in die Feldfrüchte eines Andern in der Absicht diese zu beschädigen laufen läßt, so soll er nebst dem Betrage des angerichteten Schadens mit einer Geldbuße von nicht über fünfzig Dollars bestraft werden. Eine Hälfte der Strafe gebührt unter den. Bestimmungen dieses Abschnittes dem Angeber, die andere Hälfte fließt in den Grabenfond.

Abschnitt 7. Vorerwähnte Superintendenten sollen eine solche Vergütung erhalten, wie sie eine Mehrheit Derer festseßen mag, welche Wasser von einem Graben gebrauchen, von welchem er Superintendent ist.

Abschnitt 8. Alle Klagesachen, welche unter den Bestimmungen dieses Gesezes entstehen mögen, sollen vor einem Friedensrichter anhängig gemacht werden, welcher in dem County wohnt, in welchem das Vergehen begangen wurde. Von der Entscheidung eines solchen Gerichtes sind nur in solchen Fällen

Berufungen zulässig, wo es sich ausschließlich um Schadenersah
handelt. Indessen sollen in allen Fällen auf Verlangen des
Beklagten sechs unparteiische Personen als Geschworene vorge-
Laden werden.

digter Stellen.

Abschnitt 9. Die Wahlen für die Erwählung obgenann- Beschung erle ter Superintendenten sollen in jedem Bezirke an dem gewöhnlichen Orte für die Abhaltung allgemeiner Wahlen vorgenommen werden. Falls die Stelle eines der vorerwähnten Superintendenten durch Wegzug, Resignation oder anderweitig erledigt werden sollte, so ist es dem Friedensrichter, welcher in dem zunächst dem Graben belegenen Bezirke wohnt, in welchem die Stelle erledigt ist, zur Pflicht gemacht, eine Wahl zum Zwecke der Erwählung eines Superintendenten zur Besehung der so erledigten Stelle anzuberaumen.

Superinten

Abschnitt 10. In allen Fällen, wo ein Superintendent Abseßung des irgend welcher Vergehen unter den Bestimmungen dieses Gesetzes denten. schuldig befunden wird, soll er seines Amtes entsegt und die so erledigte Stelle unter den Bestimmungen von Abschnitt neun (9) besetzt werden.

Verrechnung

Abschnitt 11. Alle unter den Bestimmungen dieses Ge- Gelder und sezes erhobenen Gelder sollen dem Superintendenten des Grabens derselben. eingehändigt werden, in dessen Bezirk es eingetrieben wurde. Diesem Superintendenten ist es zur Pflicht gemacht, in jeder Versammlung, die von dem an den Graben Betheiligten, über welche er Superintendent ist, berufen werden mag, eine genaue Abrechnung über alle von ihm empfangenen Gelder zu erstatten, mit Angabe des ausgelegten Betrages, zu welchem Zwecke verausgabt und des an Hand befindlichen Betrages. Die Mehrheit der genannten Versammlung ist stets dazn ermächtigt, vorhandene Gelder in solcher Weise zu verwenden, wie sie es für die Benutzung des Grabens am zweckdienlichsten erachten mag. Die Superintendenten haben im Falle des Wegzuges oder der Resignation an ihre Amtsnachfolger alle in ihren Händen befindlichen Gelder abzuliefern.

Abschnitt 12. Während der Ackerbauzeit haben Distrikt- Vorrechte. Berieselungsgraben das Vorrecht vor allen anderen Graben, die für Mühlen- oder Fabrikzwecke benutzt werden, oder über solche Graben, die nicht ausschließlich zu Berieselungszwecken verwendet werden.

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Klagetoften.

Widerruf.

Abschnitt 13. In allen Klagesachen, die unter den Bestimmungen dieses Gesezes entstehen mögen, sind die gleichen Kosten zu entrichten und einzutreiben, wie in ähnlichen Fällen unter den Bestimmungen des allgemeinen Gesezes.

Abschnitt 14. Alle Gesetze, Abschnitte und Theile von Gesezen, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruche stehen, seien und dieselben sind anmit widerrufen.

Abschnitt 15. Dieses Gesetz soll mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 5. Februar A. D. 1866.

Ein Geset,

um ein Gesez auf das County'Las Animas anwendbar zu machen, überschrieben: „Ein Gesez, zur Regulirung von Wassergräben, die für Ackerbauzwecke in den Counties Costilla und Conejos benußt werden“, zu finden auf Seiten 365 und 366 der „Revidirten Statuten“ von Colorado.

Sei es verordnet durch das Oberhaus und das Haus der Abgeordneten des Territorium3 Colorado:

Abschnitt 1. Daß das Gesetz, überschrieben: „Ein Gefeß, zur Regulirung von Wassergräben, die für Ackerbauzwecke in den Counties Costilla und Conejos benußt werden“, genehmigt am 5. Februar 1866, sei und ist hiermit auch auf das County Las Animas anwendbar gemacht.

Abschnitt 2. Dieses Gefeß soll mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 9. Februar 1872.

In Bezug auf

Las Animas
County.

Ein Gesek,

in Bezug auf Berieselung.

Sei es verordnet durch das Oberhaus und das Haus der Abgeordneten des Territoriums Colorado:

Daß der Wassergraben, der gegenwärtig von den Einwohnern am Flusse San Francisco in Las Animas County, Colorado

Territorium, gebaut wird und der seinen Ursprung an der südlichen oder westlichen Seite von Manuel Ocana's Farm nimmt. und von da in östlicher Richtung nach der Farm von Seferino Derrera sich erstreckt, unter dem Namen „Acequia Madre“ oder Hauptgraben bekannt sein soll.

Abschnitt 2. Die Erwählung des Superintendenten dieses Grabens soll in Uebereinstimmung mit Abschnitt eins (1) der Revidirten Statuten“ von Colorado (Seite 365) stattfinden, und er soll berechtigt sein alle Personen, die Wasser aus dem Graben benußeu, zur Wiederherstellung des Grabens oder Dammes aufzurufen, und ein Jeder, der verabsäumen sollte, seinen Antheil an der Arbeit an dem Graben oder Damm zu liefern, soll durch den Superintendenten zu einer Strafe verurtheilt werden können zu einem Betrage von nicht weniger als zwei (2) oder nicht mehr als sechs (6) Dollars für jeden versäumten Tag, wenn zu erscheinen aufgefordert.

Abschnitt 3. Alle Geseze oder Theile von Gesezen, die mit diesem Geseße im Widerspruch stehen, sind hiermit widerrufen. Abschnitt 4. Dieses Gesez soll mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 12. Februar 1874.

Ein Gesek,

in Bezug auf das Gerichtsverfahren vor Friedensrichtern im County Las Animas in diesem Territorium.

Sei es verordnet durch das Oberhaus und das Haus der Abgeordneten des Territoriums Colorado:

reuen.

Jede Partei kann zu irgend einer Zeit ehe in einem Klagefalle Verhandlung vor einem Friedensrichter in Las Animas County Zeugniß ab- vor Geschwogegeben wurde, verlangen, daß die Klage vor Geschworenen zur Verhandlung gebracht werde, worauf es dem Friedensrichter zur Pflicht gemacht ist, seinen Erlaß an irgend einen Constabler zu geben, worin er diesem befiehlt, sechs oder zwölf als Geschworene vorzuladen, falls gegen eine geringere Anzahl Einwendung erhoben werden sollte. Diese Geschworenen sollen thunlichst bald vorgeladen werden und der Friedensrichter kann den Fall zu diesem Zwecke bis zu drei Tagen, aber nicht länger verschieben.

Urtheil.

Verlegung einer
Klagesache.

Widerruf.

Nach erfolgter Vorladung soll der Friedensrichter sie vereidigen den Fall laut den vorzubringenden Beweisen zu entscheiden. Nach erfolgtem Wahrspruche soll der Friedensrichter sein Urtheil gemäß des Wahrspruches abgeben.

Abschnitt 2. Vor Beginn einer Klageverhandlung vor einem Friedensrichter in genanntem County Las Animas kann der Beklagte oder dessen Anwalt eine besch vorene Aussage des Inhaltes machen, daß seiner Ansicht nach der Beklagte vor einem solchen Friedensrichter keine gerechte und unparteiische Verhandlung zu gewärtigen hat, worauf es dem Friedensrichter zur Pflicht gemacht ist, sofort alle Papiere und Aktenstücke, die auf den Fall Bezug haben, an den nächsten Friedensrichter zu senden, der dann den Fall zu verhandeln hat, als ob er ursprünglich vor ihm eingereicht worden wäre.

Abschnitt 3. Alle Geseze und Theile von Geschen, die mit diesem Geseze im Widerspruche stehen, sind anmit widerrufen. Abschnitt 4. Dieses Gesez soll mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 13. Februar 1874.

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