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von Nordamerika ersucht werden, die Erfüllung ge- 1829
genwärtiger Kapitulation im Charakter der Vermitt-
lerin zu garantiren.

ART. IX. Da Columbia nicht einwilligen will, den Friedenstraktat zu unterzeichnen, so lange feindliche Truppen das Gebiet besetzt halten, so ist verabredet, dafs, nach der Feststellung gegenwärtiger Grundlage, die Peruanische Armee sich südlich vom Macaraflufs zurückziehen soll, und dafs zum definitiven Abschlufs geschritten werden soll, für welchen Zweck Bevollmächtigte von jeder kontrahirenden Partei erwählt werden, und sich während des Maimonats in der Stadt Guayaquil versammeln sollen, mittlerweile sollen in den Provinzen nur kleine Besatzungen bleiben, und von jeder Partei sollen Kommissarien ernannt werden, um über diesen Artikel zu wachen.

ART. X. Die Regierung von Peru verpflichtet sich der Columbischen Regierung die Korvette Pahincha sobald als möglich zu überliefern, und 100.000 Piaster im Laufe Eines Jahres zu zahlen, um die Schulden zu decken, welche das Geschwader in den Departementen Assuay und Guayaquil kontrahirt hat.

ART. XI. Die Peruanische Armee soll ihren Rückzug nach Loja nehmen, am 2ten März beginnen und innerhalb zwanzig Tagen, von dem Datum dieser Uebereinkunft an, das Columbische Gebiet geräumt haben. In derselben Periode soll den respektiven Behörden die Stadt Guayaquil, nebst ihren Schiffen und Militairvorräthen, unter denselben Bedingungen übergeben werden, als sie dem Befehlshaber des Peruanischen Geschwaders durch die Stipulation vom 21sten Januar überliefert worden ist.

ART. XII. Die Columbier in Peru und die Peruaner in Columbien sollen vollkommene Sicherheit hinsichtlich ihrer Personen und ihres Eigenthuis geniefsen, welcher politischen Meinung sie auch zugethan sind.

ART. XIII. Die Kommissaire von Columbia und Peru verpflichten sich bei ihren gegenseitigen Regierungen Amnestiedekrete zu bewirken, für alle Personen, welche sich während des gegenwärtigen Krieges kompromittirt haben.

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ART. XIV. Mittelst dieses Präliminarvertrages ist eine Allianz begonnen, welche eine diplomatische Kommission hiernächst festsetzen soll, um auf solche Weise die aufrichtige Freundschaft der Republiken Columbia und Peru gegen alle auswärtigen Angriffe zu bethätigen.

ART. XV. Die kontrahirenden Parteien verpflichten sich von diesem Augenblick an, dass dieses die Basen eines Definitivfriedenstraktats sein sollen.

ART. XVI. Die gegen 'die Höfe von Columbia erklärte Blokade soll als eingestellt betrachtet werden, von der Zeit an, da die Kommissionen beider Armeen in Guayaquil eingezogen sind, um die Stipulation des XIten Artikels in Ausführung zu setzen.

ART. XVII. Von diesem Verträge sollen viér Abschriften genommen werden, zwei für jede Partei, und derselbe soll in vier und zwanzig Stunden von dem Großsmarschall von Ayacucho (General Sucre) Oberbefehlshaber von Süd - Columbia, im Namen seiner Regierung und von den Präsidenten von Peru im Namen seiner Regierung ratifizirt werden.

Gegeben und unterzeichnet im Lager von Giron, den 27sten Februar 1829.

JUAN JOSE FLORES.

AUGUSTINO GAMARRA.

DANIEL FLORENZIO O'LEARY.- LOUIS JOSE DE
JOSE MARIA SAEZ und JOSE MA-
RERI DE LA CUBA (Sekretarien).

ORBEGOSO.

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Hauptquartier vorwärts Giron, den 1sten März 1829.

Mit dem Wunsche, ein ausgezeichnetes Zeugnifs und eine unbestreitbare Probe abzulegen, dafs der Columbischen Regierung der Krieg zuwider ist, dafs sie Peru's Volk liebt, und nicht die Absicht begt, ihren Sieg zu mifsbrauchen, um Peru zu erniedrigen, oder irgend einen Theil des Peruanischen Gebiets einzunehmen, billige, bestätige und ratifizire ich daher diesen Vertrag.

ANTONIO JOSE SUCRE.

17.

Convention entre le grand-duché de 1829 Bade et le grand-duché de Hesse, concernant l'exécution réciproque des jugemens rendus par les tribunaux des deux états contre les sujets respectifs, publiée à Carlsruhe le 14 Avril 1829.

(Grofsherzoglich - Badisches Staats- und Regierungsblatt. 27 April 1829. p. 81).

Da

a von Seiten der Grofsherzogl. Hessischen Regierung bereits unter dem 27sten October 1825 mit Beziehung auf eine Grofsherzogl. Hessische Verordnung Vom 21sten Juni 1817 die Versicherung ertheilt worden, dafs die Urtheile Grofsherzogl. Badischer Gerichte (auf Ersuchen der letztern) in Rheinhessen ohne Zulassung weiterer Discussionen von dem Kreisgerichte zu Mainz für vollziehbar erklärt werden sollen; und da von Seiten der nämlichen Regierung unter dem 19ten v. M. die weitere bestimmte Zusicherung gegeben worden, dafs die von diesseitigen Gerichten ergangenen Urtheile, nachdem sie von den Grofsherzogl. Hessischen Gerichten für vollziehbar erklärt seien, im Vollzug keinerlei Formalitäten und Kosten unterworfen seyn sollen, als welchen die Urtheile dortseitiger Gerichte selbst unterworfen seien, so dafs es in der Provinz Rheinhessen künftig nur noch der Aufforderung der Vollziehungsbeamten bedürfe, um den wirklichen Vollzug eines für executorisch erklärten Urtheils zu bewirken, so werden die diesseitigen Gerichtsbehörden hiervon in Kenntnifs gesetzt, und zugleich, unter Zurüknahme der unter dem 24sten August 1825 IMNr. 3182. an sie ergangenen schriftlichen Weisung, hierdurch ermächtigt, den von Grofsherzogl. Hessischen Gerichten ergangenen Urtheilen auf amtliche Requisition alle

F

1829 jene Vollziehbarkeit wieder zuzugestehen, welche denselben in Gemäfsheit der landesherrlichen Verordnung vom 5ten Mai 1813 Regierungsblatt Nr. 17. früher zugestanden worden ist.

Carlsruhe, den 14ten April 1829.

Justiz - Ministerium.

In Ermanglung eines Präsidenten

MÜLLER.

Vdt. BAURITTEL.

18.

Trève entre les armées de Colombie et de Pérou conclue à Puira le 10

Es

Juillet 1829.

(Neueste Staatsakten Bd. 17. p. 206).

Hauptquartier Puira, den 10ten Juli 1829.

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s fand eine Konferenz statt zwischen dem Obristen Antonio de la Guerra, Abgeordneten Sr. Excellenz des Libertadors, Präsidenten der Republik Columbia, und dem Obristlieutenant Don Juan Augustin Lira, Abgeordneten des erlauchten Grofsmarschalls, Oberbefehlshabers des Heers der Peruanischen Republik, um einen Waffenstillstand abzuschliefsen, während dessen die Regierungen der beiden Republiken frei mit einander kommuniziren können, um über einen definitiven Friedensvertrag übereinzukommen. Nach Auswechselung jener Vollmächten setzten sie folgende Artikel fest:

1. Es ist unter gemeinschaftlichem Einverständnisse beschlossen, dafs ein förmlicher Waffenstillstand von 60 Tagen stattfinde und dafs vom Tage seiner Ratifikation an, die Feindseligkeiten zu Lande und zur See suspendirt bleiben.

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2. Die Provinz Guayaquil wird mit ihren Städten und festen Plätzen innerhalb sechs Tagen zur

Verfügung der Columbischen Regierung gestellt, von 1829 dem Augenblicke angerechnet, in welchem gegenwärtiges Dokument in die Hände des Oberbefehlshabers der Peruanischen Heeresabtheilung gestellt wird, nachdem es vorher von Sr. Excellenz, dem Libertador Präsidenten ratifizirt wurde.

3. Die Blokade der Südküste von Columbien wird am Tage der Ratifikation aufgehoben, und so lange der Waffenstillstand dauert, darf keine der beiden Mächte ihre Streitkräfte, weder zur See noch zu Lande verinehren. Indessen können die Columbischen Kriegsschiffe, die aus dem atlantischen Ozean kommen, in allen Columbischen Häfen am stillen Ozean einlaufen, mit Ausnahme der Häfen des Staats Guayaquil.

4. Als Bürgschaft für die Republik Columbien, erhält sie alle Schiffe und Bote von Guayaquil, und alle Kriegswerkzeuge nach den betreffenden Inventarien, so wie der definitive Friedensvertrag unterzeichnet sein wird; in keinem Falle aber wird man sich deren zu einem feindlichen Zwecke bedienen.

5. Eine von der Regierung ernannte diplomatische Kommission wird sich so bald als möglich mit dein Abschlufs der Friedensunterhandlungen in der durch den ersten Artikel vorgeschriebenen Zeit beschäftigen, die so weit ausgedehnt werden kann, als es die Kommission für unumgänglich nöthig erachtet.

6. Dem Peruanischen Heere werden sogleich alle Kranken zurückgegeben, die sich in den Hospitälern von Giron befinden und in den Listen von Columbien eingereiht sind. Alle in der Schlacht von Tarqui gemachten Gefangenen aber bleiben als Geisseln.

7. Auf den von dem Peruanischen Abgeordneten erhobenen Widerspruch gegen die Aufrichtung der in Folge des Ereignisses von Tarqui angeordneten Mo¬ numente, erklärte der Columbische Abgeordnete, Don Antonio de la Guerra, die Entscheidung über diesen Punkt sei nicht in seiner Gewalt, sondern stehe nach seiner Meinung, der in dem Artikel 5 erwähnten diplomatischen Kommission zu. Uebrigens versicherte er, dafs seine Republik und Se. Excellenz der Libertador Präsident von den günstigsten Gesinnungen gegen Peru beseelt seien.

8. Die während des Waffenstillstandes, der von dein Tage der Ratifikation an eintritt, von den Kriegs

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