1832 53. 54. 55. 1831 Traités entre le grand-duché de SaxeWeimar-Eisenach et le duché d'Altenbourg concernant l'arrangement d'anciennes prétentions, conclus à Altenbourg le 13 et le 16 Juin 1831, et le 13 Novembre 1832. (Grofsherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenach'sches Regierungs-Blatt. Nr. 2. 1833. p. 5.) Zwischen I. (wischen dem Grofsherzogthume Sachsen-WeimarEisenach und dem Herzogthume Altenburg bestanden bisher in dein dermaligen Umfange ihrer Staatsgebiete eine bedeutende Anzahl, zum Theil seit Jahrhunderten unerledigt gebliebener Irrungen und Ansprüche. Seine Königliche Hoheit, der Grofsherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach und Se. Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen-Altenburg, beseelt von dem Wunsche zum Besten Höchstihrer beiderseitigen Lande, alle diese Irrungen und Ansprüche auf dem Wege der Ausgleichung und gütlichen Vereinigung freundnach barlich zu erledigen, ernannten zu diesem Geschäfte Bevollmächtigte, und zwar: Kad I. Se. Königliche Hoheit, der Grofsherzog, 2. Allerhöchst-Ihren Kammerrath, Ottokar Thon II. Se. Durchlaucht, der Herzog Friedrich zu Sachsen-Altenburg: Höchst-Ihren damaligen Regierungs- und Kammerrath, nunmehrigen geheimen Konferenzrath 1832 und Präsident der Landesregierung zu Altenburg, 1831 Christian Gottfried Hermann daselbst. Diese Bevollmächtigten haben eine Reihe Konferenzen in Weimar, Cahla, Ronneburg, Altenburg, Meiningen und Sulza gehalten und endlich zu Altenburg eine Vereinigung bis auf Allerhöchste Ratifikation verabredet, wie der nachstehend darüber abgefafste besagt. Staat vertrag Derselbe besteht in einem Hauptvertrage und in einem Nebenvertrage. Die Gründe Für und Wider standen sich nämlich bei mehren Gegenständen der beiderseitigen Ansprüche und zwar gerade bei den Hauptgegenständen so schroff einander gegenüber; die Urkunden, welche entscheiden sollten', waren zum Theil so alt und dunkel; der Besitzstand und die Gründe für die Ansprüche theilweise so widersprechend, dafs selbst im Wege der Austräge ein Ergebnifs sich kaum hoffen lassen durfte, und nur im Wege des Austausches ganzer Dörfer und Landestheile ein Mittel gefunden werden konnte, die sich kreuzenden Ansprüche zum Be-` sten beider Länder zu beseitigen. Diese Austauschungen und die Abtretungen, welche damit im Zusammenhange stehen, sollen der Inhalt des fraglichen Hauptvertrages sein. Dein Nebenvertrage sollen einverleibt werden alle Vereinigungen über Differenzen, welche minder bedeutend waren und meist an Ort und Stelle von den dazu beauftragten beiderseitigen Bezirksämtern ermittelt, verglichen, oder doch zur Vereinigung darüber Vorbereitet wurden. Was nun die Gegenstände betrifft, welche der Hauptvertrag umfassen soll, so ist die Ausgleichung erfolgt durch gegenseitige Abtretung von Gebietstheilen und Gefällen, wie nachsteht: §. 1. Es tritt nämlich Se. Königl. Hoheit, der Grofsherzog, von Sachsen-Weimar-Eisenach vom Grofsherzogthumne Sachsen an des Herzogs zu Sachsen-Altenburg, Durchlaucht, und an das Herzogthum Sachsen-Altenburg ab: A. an Gebietstheilen und Einkünften, auf welche bisher beide höchste, Vertragschliefsende Theile Ansprüche machten: 1831 .1832 1. das ganze Dorf Bobeck mit Kirche, Pfarrei, 2. den Weimar'schen Antheil am Dorfe Hetzdorf, 4. die Weimar'schen Ansprüche an das Patronat- 5. die Weimar'schen Ansprüche auf die so genann- 6. den so genannten Gleichenschen Hof im Dorfe Dröfsnitz nebst dazu gehörigen Feldern; 7. die zwei Weimar'schen Güter in Dorfe Kefslar 8. den ganzen Weimar'schen Antheil an dem Dorfe 10. das Rittergut Unterrenthendorf und das Dorf beiderseitig anerkannten Aufrechnung mit aufge- 1831 nominen worden; 1832 13. den Weimar'schen Antheil im Dorfe Rückersdorf nach den näheren Bestimmungen des S. 6, 13. und §. 4, 10; 14. einige Grundstücke und Gefälle in der Flur des Altenburg'schen Dorfes Reust nach den Einzelnheiten im §. 6, 14. und §. 4, 10; 15. die strittigen Hoheits- und Erhebungsrechte an der Gränze der Weimar'schen Fluren Lindenkreuz und Rothenbach und der Altenburg'schen Flur St. Gangloff, wie dieses §. 6. unter A. 15. weitläufig beschrieben und verglichen ist. B. An Gebietstheilen und Einkünften, welche unstrittig Weimarisch waren: 16. zwei Häuser im Dorfe Hilbersdorf, nach den näheren Bestimmungen §. 6. unter B. 16. u. §. 4, 10; 17. den Weimar'schen Antheil an dem Dorfe Grobsdorf nach den speziellen Verabredungen in S. 6. unter B. 17. und §. 4, 10; 18. den Gasthof zu den Ziegenböcken unter den A. und zwar erstlich an strittigen Gegenständen: 2. ein Stück, ehemals Franzische Holz in der bis- wie dieses S. 7. unter A. 4. näher beschrieben und bedungen worden; 5. Landéshoheit und Steuern über ein Gut in Kleinkröbitz und die Gerichtsbarkeit von einer und einer halben Hufe Landes im Kleinkröbitzer Flur nach §. 7. unter A. 5.; 6. Jagd und Hoheit auf dem Münchengehren, so wie dieser Distrikt im §. 7. unter A. 6. näher be zeichnet ist. B. Zweitens an unstrittigen Gegenständen: 7. Dorf, Flur, Kirche, Pfarrei, Schule und Geleite Grófslöbichau nach dem Näheren im S. 7. unter B. 7. erwähnt; 8. die bisher Altenburg gehörige Hälfte des Dorfes Graitschen mit den bisher Altenburg'schen Theilen des Rittergutes daselbst, der Kirche, Pfarrei, Schule und Geleite, nach den Bestimmungen des S. 7. unter B. 8.; 9. ein Gut zu Wittersroda, wie solches §. 7. unler B. 9. besagt; 10. einige Zinsen zu Stadt Lobeda und in den Dörfern Laasan, Kunitz, Löberschütz und Jenalöbnitz, wie solche in der Aufrechnung, die unter A diesem Vertrage beiliegt, verzeichnet wurden. S. 3. Alle diese gegenseitigen Abtretungen sind wegen ihrer Erträge, so genau als möglich war, nach bestimmten Grundsätzen veranschlagt worden. Die Berechnung, was Weimar erwirbt, ist unter A diesem Vertrage angeheftet, die Berechnung, was Altenburg erwirbt, unter B ebenfalls. Beide Aufstellungen gegenseitig durchgegangen, anerkannt und unterzeichnet, sollen integrirende Theile dieses Rezesses ausmachen. Beide höchste Staatsregierungen leisten sich Gewähr bis zum letzten Dezember 1835, dafs die Angaben des bisherigen Ertrages in diesen Aufstellungen richtig aufgenommen sind, und versprechen sich, sogleich alle Bücher und Rechnungen, aus denen jene Zusammenstellungen genommen wurden, entweder in Urschrift, oder in kostenfreien beglaubten Auszügen auf Verlangen ohne allen Rückhalt mitzutheilen. Die Einkünfte, welche diese beiden Aufstellungen enthalten, sind gegenseitig abgetreten, wenn auch die Titel dazu in gegenwärtigem Hauptvertrage nicht ausdrücklich erwähnt wären. |