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1829 ART. XXXVI. In der Regel soll die Waare, welche den kleinen Zoll geniefst, in dem Kaufhause des Gränzkantons nur vierzehn Tage lang lagern können. Bleibt sie länger gelagert, so entscheidet die betreffende Behörde, ob die Waare noch mit der Bezahlung des kleinen Zolles dürfe weiter spedirt werden, oder ob sie den grofsen Zoll entrichten soll. Der erste Fall tritt ein, wenn die Waare durch erwiesene Unstände, an denen der Versender keinen Antheil hat, liegen geblieben ist. Der zweite Fall tritt ein, wenn der Versender durch unvorhergesehene Umstände, nach der Abreise der Waaren zu andern Verfügungen veranlafst wird.

ART. XXXVII. Für Beschädigungen, Veruntreuungen oder Diebstähle, die durch Schuld der Angestellten bei den Susten, Kauf- oder Zollhäusern sich ereignen, sind die Beamten und für diese die Gemeinden oder die Regierung, welchen jene Anstalten zugehören, verantwortlich.

ART. XXXVIII. 'Die Gränzkantone werden dafür sorgen, dafs die Waaren, welche aus dem Innern der Schweiz angelangt sind und auf der Herkunft den kleinen Zoll bezahlt haben, nur mit Fuhrbriefen nach dem Auslande abgegeben und wirklich dahin spedirt werden.

VIII.
Waaren.

Besichtigung und Verifikation der

ART. XXXIX. Alle Waaren, welche den Vortheil des kleinen Zolles geniefsen wollen, müssen bei ihren Eintritte in die Schweiz oder an dem Orte ihrer Versendung abgewogen, und auf dem Zoll-, Wag- und Kaufhaus ihr Gewicht, ihr Zeichen, Nuininer, Inhalt, nebst der Nummer der Ladkarte eingeschrieben werden.

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ART. XL. An den Zwischenorten, wo der Fuhrmann Waaren auf- oder abladet, sollen diese gewogen und ihr Gewicht mit den Ladkarten verglichen werden. Bei solchem Anlafs kann eine äufsere Besichtigung und Verifikation der übrigen Ladung des Wagens mit der Ladkarte statt haben.

ART. XLI. Ohne diesen Fall soll in der Regel kein Fuhrmann wegen Besichtigung oder Abwägung

im geringsten aufgehalten werden. Glaubt jedoch ein 1829 Zollbeamter gegründeten Verdacht zu haben von Defraudation irgend einer Art, so hat er das Recht dem Fuhrmann zu erklären, er begehre die Abladung und das Abwägen der Waare; der Fuhrmann kann dazu einwilligen oder aber die Dazwischenkunft einer unpartheiischen Behörde verlangen, welche nach Abhörung beider Parteien entscheidet, ob eine Abladung statt haben soll oder nicht. Jeder Kanton wird dafür sorgen, dafs in der Nähe jeder Zollstätte ein Beamter bezeichnet werde, der in solchen Fällen zu entscheiden hat.

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ART. XLII. Wird der Fuhrmann in dem benannten Falle (Art. XLI.) unschuldig befunden, sind die Unkosten des Auf- und Abladens und des Wägens zu Lasten der Zollkasse; auch bleibt es dem Fuhrmanne vorbehalten, auf gesetzlichem Wege eine Entschädigung für seinen Aufenthalt u. s. w. nachzusuchen, wenn er sich dazu berechtigt glaubt.

ART. XLIII. Transitirende Kolli sollen in keinem Falle wegen des Zolles geöffnet werden. Essig, Wein und andere geistige Getränke sind jedoch von dieser Verfügung ausgenommen; die Fuhrleute, welche solche führen, sind den diesfalls bestehenden Kantonal verfügungen unterworfen.

ART. XLIV. Am Orte, wo die Waare abgeladen wird, soll dieselbe gewogen und ihr Gewicht, so wie die Anzahl und Beschaffenheit der Kolli, mit den Ladkarten verglichen werden.

ART. XLV. Waaren, welche in einem Kanton abgeladen werden, für welchen sie bestimmt sind, bleiben, von dem Eintritte in den Kanton der Kantonsgesetzgebung unterworfen.

IX. Zollpflichtigkeit.

an,

ganz

ART. XLVI. Die Zollauflage haftet zwar auf der Waare selbst, allein die Entrichtung derselben liegt dem Fuhrinanne ob, oder demjenigen, der die Waare bezieht.

X. Bestimmung der Zolldefraudationsfälle und ihrer Folgen.

ART. XLVII. Als Zolldefraudation ist anzusehen: a. Wenn ein Fuhrmann den bezeichneten Zoll

1829 stätten ausweichen, oder dabei vorbeifahren würde, ohne den betreffenden Zoll zu entrichten. b. Wenn ein Fuhrmann Waaren geladen hätte, die auf den Ladkarten nicht verzeichnet sind, oder die von ihm nicht angegeben wären. c. Wenn eine Waare geringer im Gewicht angegeben wäre, als sie eigentlich wiegt. d. Wenn eine Waare als dem kleinen Zolle unterworfen angegeben würde, während davon der grofse Zoll entrichtet werden sollte. e. Wenn Frachtbriefe oder Ladkarten verfälscht würden.

ART. XLVIII. Die vorbenannten Defraudationen werden in der Regel in demjenigen Kanton untersucht und bestraft, wo sie entdeckt wurden, und zwar nach den daselbst bestehenden Polizeivorschriften und Strafgesetzen und von den dazu kompetenten Behörden.

ART. XLIX. Um jedoch bei dem diesfälligen Verfahren einige Gleichförmigkeit zu erzielen, so verstehen sich die konkordirenden Stände zu nachfolgenden näheren Bestimmungen: a. Diese hohen Stände werden überhaupt dafür Sorge tragen, dafs bei der Untersuchung und Beurtheilung der Zolldefraudationen ein so viel als möglich summarisches und unkostspieliges Verfahren in Anwendung gebracht werde. b. In den oben Art. XLVII. a. bis e. bezeichneten Straffällen kann niemals eine Konfiskationsstrafe, sondern hlofs eine Geldbufse verhängt werden, welche den zehnfachen Betrag der auf der ganzen Route defraudirten Zollgebühren nicht übersteigt, nebst Vergütung aller Unkosten und allfälliger Entschädigung wegen Verspätung der Waarenlieferung. Pferde, Schiff und Geschirre und alle Transportmittel, wie sie heifsen mögen, haften für die Strafe, wenn nicht eine genügsame Bürgschaft kann geleistet werden. c. Wenn eine entdeckte Defraudation sich auf Zollstätten mehrerer Kantone erstreckt, so wird am Entdeckungsorte für das Ganze beurtheilt, so wie die verhängte Bufse und die unterschlagenen Zölle dem gleichen Kanton allein zufallen. d. Wenn der Fuhrmann, welcher für jede Defraudation immer allererst haftet, seine Unschuld erweisen zu können behauptet, so soll ihm von der Untersuchungsbehörde eine hierzu erforderliche Zeitfrist gestattet werden, so bald er genügende inländische Bürgschaft oder Hinterlage giebt. e. Dem Fuhrmanne bleibt in jedem Falle der allfällige Regrefs

gegen Andere vorbehalten. Die benöthigten Belege 1829 zur Erlangung dieses Regresses können dem Bestraften nicht verweigert werden. f. Es soll dem Fuhrmanne, welcher wegen Defraudation in Untersuchung fällt, gegen genügende Bürgschaft oder Hinterlage bewilligt werden, seinen Geschäften ohne Aufenthalt nachgehen zu können. g. Wenn, um einen solchen Straffall zu untersuchen, ein Angehöriger eines andern konkordirenden Kantons rogirt werden müsste, so soll dem diesfälligen Rogatorium Genüge geschehen. h. Das über den Angehörigen eines andern Kantons rechtsförmlich ausgefällte Strafurtheil wird auch daselbst anerkannt und auf Verlangen von der betreffenden Kantonsregierung dessen Vollziehung angeordnet.

ART. L. Wirkliche Verfälschung der Fuhrbriefe oder Ladkarten (Art. XLVII. e.), welche sich zu einem Kriminalverbrechen eignet, fällt hinsichtlich der Untersuchung und Bestrafung, dem allgemein eidgenössischen Konkordat gemäfs, dem Kriminalrichter desjenigen Kantons anheim, wo das Verbrechen begangen worden ist; in welchem Falle dann auch der gleiche Richter die zugleich dabei verübte Defraudation, den obigen Bestimmungen (Art. XLIX.) gemäss, untersuchen und erledigen soll.

XI.

Vollziehungsbestimmungen.

ART. LI. Alle nach Vorschrift Abschnitt III. Art. VII. und Abschn. IV. Art. XXIV und XXV. verfertigten Zolltarife werden dem eidgenössischen Zollrevisor eingesandt, und nachdem er solche richtig befunden hat, verfertigt er ähnliche Tabellen nach ganzen Strafsenzügen bearbeitet, und sendet solche in die betreffenden Kantone.

ART. LII. Sind diese Tabellen dergestalt berichtigt, so werden sie, in deutscher und französischer Sprache gedruckt, bei jeder Zollstätte' zur allgemeinen Einsicht öffentlich angeschlagen.

ART. LIII. Jeder Kanton erläfst, in Uebereinstimmung mit obigen Grundsätzen und Bestimmungen, die angemessenen Polizei-, Zoll- u. Kaufhausordnungen. Die Entwürfe solcher Verordnungen werden dem eidgenössischen Zollrevisor eingesendet, der dieselben prüft, ob sie nichts enthalten, was dem abzuschliefsenden. Konkordate entgegen sei, und mit den Herren Delegirten der betreffenden Kantone das Erforderliche verabredet.

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24.

1829 Traité de commerce et de navigation entre les Etats-Unis de l'Amérique septentrionale et l'Autriche, conclu à Washington le 27 Août 1829 et ratifié à Washington le 10 Février

1831.

(Acts passed at the second session of the twenty-first congrefs of the United States. Appendix p. 121).

The

he United States of America, and His Majesty the Emperor of Austria, King of Hungary and Bohemia, equally animated with the desire of maintaining the relations of good understanding which have hitherto so happily subsisted between their respective States, of extending, also, and consolidating the commercial intercourse between them, and convinced that this object cannot better be accomplished than by adopting the system of an entire freedom of navigation, and a perfect reciprocity, based upon principles of equity equally beneficial to both countries, have, in consequence, agreed to enter into negotiations for the conclusion of a treaty of commerce and navigation, for which purpose the President of the United States has conferred full powers on Martin van Buren, their Secretary of State; and His Majesty the Emperor of Austria has conferred like powers on Lewis, Baron de Lederer, his said Majesty's Consul for the port of New York, and the said Plenipotentiaries having exchanged their said full powers, found in good and due form, have concluded and signed the following articles.

ART. I. There shall be between the territories of the high contracting parties a reciprocal liberty of commerce and navigation. The inhabitants of their respective States shall mutually have liberty to enter the ports, places and rivers of the territories of each party, wherever foreign commerce is permitted. They

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