und Präsident der Landesregierung zu Altenburg, 1831 Christian Gottfried Herinann daselbst. 1832 Diese Bevollmächtigten haben eine Reihe Konferenzen in Weimar, Cahla, Ronneburg, Altenburg, Meiningen und Sulza gehalten und endlich zu Altenburg eine Vereinigung bis auf Allerhöchste Ratifikation verabredet, wie der nachstehend darüber abgefafste Staatsvertrag besagt, Derselbe besteht in einem Hauptvertrage und in einem Nebenvertrage. Die Gründe Für und Wider standen sich nämfich bei mehren Gegenständen der beiderseitigen Ausprüche und zwar gerade bei den Hauptgegenständen so schroff einander gegenüber; die Urkunden, welche entscheiden sollten', waren zum Theil so alt und dunkel; der Besitzstand und die Gründe für die Ansprüche theilweise so widersprechend, dafs selbst im Wege der Austräge ein Ergebnifs sich kaum hoffen lassen durfte, und nur im Wege des Austausches ganzer Dörfer und Landestheile ein Mittel gefunden werden konnte, die sich kreuzenden Ansprüche zum Besten beider Länder zu beseitigen. Diese Austauschungen und die Abtretungen, welche damit im Zusammenhange stehen, sollen der Inhalt des fraglichen Hauptvertrages sein. Dein Nebenvertrage sollen einverleibt, werden alle Vereinigungen über Differenzen, welche minder bedeutend waren und meist an Ort und Stelle von den dazu beauftragten beiderseitigen Bezirksämtern ermittelt, verglichen, oder doch zur Vereinigung darüber vorbereitet wurden. Was nun die Gegenstände betrifft, welche der Hauptvertrag umfassen soll, so ist die Ausgleichung erfolgt durch gegenseitige Abtretung von Gebietstheilen und Gefällen, wie nachsteht: S. 1. Es tritt nämlich Se. Königl. Hoheit, der Grofsherzog, von Sachsen-Weimar-Eisenach vom Grofsherzogthume Sachsen an des Herzogs zu Sachsen-Altenburg, Durchlaucht, und an das Herzogthum Sachsen-Altenburg ab: A. an Gebietstheilen und Einkünften, auf welche bisher beide höchste. Vertragschliefsende Theile Ansprüche machten: 1831 1832 1. das ganze Dorf Bobeck mit Kirche, Pfarrei, 2. den Weimar'schen Antheil am Dorfe Hetzdorf, 4. die Weimar'schen Ansprüche an das Patronat- 5. die Weimar'schen Ansprüche auf die so genann- 6. den so genannten Gleichenschen Hof im Dorfe Dröfsnitz nebst dazu gehörigen Feldern; 7. die zwei Weimar'schen Güter im Dorfe Kefslar 8. den ganzen Weimar'schen Antheil an dem Dorfe 10. das Rittergut Unterrenthendorf und das Dorf beiderseitig anerkannten Aufrechnung mit aufge- 1831 13. den Weinar'schen Antheil im Dorfe Rückers- 15. die strittigen Hoheits- und Erhebungsrechte an B. An Gebietstheilen und Einkünften, welche unstrittig Weimarisch waren: 16. zwei Häuser im Dorfe Hilbersdorf, nach den näheren Bestimmungen §. 6. unter B. 16. u. §. 4, 10; 17. den Weimar'schen Antheil an dem Dorfe Grobsdorf nach den speziellen Verabredungen in S. 6. unter B. 17. und §. 4, 10; 18. den Gasthof zu den Ziegenböcken unter den weiteren Bedingungen im §. 6. unter B. 18; 19. von den Zinsen und Lehen, welche Weimar im Altenburg'schen Amte Eisenberg zu beziehen hat, jährliche Einkünfte auf Funzig Thaler hoch, nach dem, was in den §. 6. unter B. 19. und §. 3. näher deshalb angegeben und verglichen ist. §. 2. Se. Durchlaucht, der Herzog zu SachsenAltenburg, treten dagegen an Se. Königliche Hoheit, den Grofsherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach an Gebietstheilen und Einkünften ab: A, und zwar erstlich an strittigen Gegenständen: 1. die ganze Wüstung Bobeck unter den näheren Bestimmungen §. 7. unter A. 1.; 2. ein Stück, ehemals Franzische Holz in der bisher strittigen Dorfbobecker Flur, wie solches §. 7. unter A. 2. beschrieben und bedungen worden; 3. die Ansprüche auf Hoheit und Gerichtsbarkeit über ein Stück Stadtbürgelscher Flur, welches zwischen den Fluren Hohendorf und Droschka liegt, nach der Bestimmung des §. 7. unter A. 3.; 4. das Thalemann'sche Gut in Thränitz und einen Zins vom vorinals Peukertschen Gute daselbst, 1832 1831 1832 wie dieses S. 7. unter A. 4. näher beschrieben und bedungen worden; 5. Landeshoheit und Steuern über ein Gut in Kleinkröbitz und die Gerichtsbarkeit von einer und einer halben Hufe Landes im Kleinkröbitzer Flar nach §. 7. unter A. 5.; 6. Jagd und Hoheit auf dem Münchengehren, so wie dieser Distrikt im §. 7. unter A. 6. näher bezeichnet ist. B. Zweitens an unstrittigen Gegenständen: 7. Dorf, Flur, Kirche, Pfarrei, Schule und Geleite Grofslöbichau nach dem Näheren im §. 7. unter B. 7. erwähnt; 8. die bisher Altenburg gehörige Hälfte des Dorfes Graitschen mit den bisher Altenburg'schen Theilen des Rittergutes daselbst, der Kirche, Pfarrei, Schule und Geleite, nach den Bestimmungen des S. 7. unter B. 8.; 9. ein Gut zu Wittersroda, wie solches §. 7. unler B. 9. besagt; 10. einige Zinsen zu Stadt Lobeda und in den Dörfern Laasan, Kunitz, Löberschütz und Jenalöbnitz, wie solche in der Aufrechnung, die unter A diesem Vertrage beiliegt, verzeichnet wurden. S. 3. Alle diese gegenseitigen Abtretungen sind wegen ihrer Erträge, so genau als möglich war, nach bestimmten Grundsätzen veranschlagt worden. Die Berechnung, was Weimar erwirbt, ist unter A diesem Vertrage angeheftet, die Berechnung, was Altenburg erwirbt, unter B ebenfalls. Beide Aufstellungen gegenseitig durchgegangen, anerkannt und unterzeichnet, sollen integrirende Theile dieses Rezesses ausmachen. Beide höchste Staatsregierungen leisten sich Gewähr bis zum letzten Dezember 1835, dass die Angaben des bisherigen Ertrages in diesen Aufstellungen richtig aufgenommen sind, und versprechen sich, sogleich alle Bücher und Rechnungen, aus denen jene Zusammenstellungen genommen wurden, entweder in Urschrift, oder in kostenfreien beglaubten Auszügen auf Verlangen ohne allen Rückhalt mitzutheilen. Die Einkünfte, welche diese beiden Aufstellungen' enthalten, sind gegenseitig abgetreten, wenn auch die Titel dazu in gegenwärtigem Hauptvertrage nicht ausdrücklich erwähnt wären. Es lag in den Absichten beider Staatsregierungen, 1831 dem ungewissen Zustande langjähriger Irrungen ein 1832 Ende zu machen, damit nicht ferner einzelne Gebietstheile der Theilnahme an allgemeinen Staalslasten entzogen blieben, welche bisher von den übrigen Unterthanen übertragen werden mussten, und zugleich Gebiets - Purifikationen zu besserer Handhabung der Polizei und einfacherer Gefälleerhebung eintreten zu lassen. Keiner der sich vergleichenden Staaten sollte Nachtheil durch die Vereinigung in Bezug auf seine Einnahmen leiden. Es sind deshalb die genauesten Berechnungen eingetreten, insoweit dieses möglich war, da bei vielen Gebietstheilen, welche Gegenstand der Aufrechnung waren, eben wegen der gegenseitigen Widersprüche nur einige Abgabenzweige, bei anderen nur geringere, sowie frühere Jahrhunderte sie festgestellt hatten, in die Berechnungen aufgenommen werden konnten und Ein Staat diese Theile ganz überwiesen erhalten mufste, welche der Andere ihm wegen des bisherigen Einkommens nur gering veranschlagen konnte, während eben dieser Andere Gebietstheile abgetreten erhielt, welche schon voll und nach neuerem Maafsstabe besteuert waren. Daher mufste, als Weimar unter diesen Umständen Altenburg nur Achthundert siebenzehen Thaler sechs Groschen 1/4 l'fennig Sächsisch aufrechnen konnte, Altenburg aber an Weimar Funfzig Thalern Sächs. jährliche Einnahmen an Lehengeldern und Zinsen von Beide Theile balten sich durch diese Summen völlig |