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*Sucres raffinés. ** Acier ouvré.

**Cuivre allié de zinc filé poli (sauf celui pour les cordes d'instrumens et celui propre à la broderie) ** Cuivre doré filé sur soie. ** Cuivre doré filé ouvré. ** Cuivre argenté filé sur soie.

**Cuivre ouvré, autre que

pur, allié, doré ou argenté. **Etain ouvré. ** Zinc ouvré. **Bismuth ouvré. ** Savons.

**Poterie de grès fin.
** Verrerie de toute sorte.
** Glaces.

**Schakos de feutre gar

nis de cuir.

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Nota. Les marchandises fabriquées non comprises dans cet état n'en jouiront pas moins du transit, en passe debout et sans entrepôt qui peut leur être accordé par les lois générales de France.

BÜCHLER. DE NAU. ENGELHARDT. VER-
DIER. DE RÖSSLER. J. BOURCOURD. DELIUS.

45.

Convention entre le grand-duché 1831 d'Oldenburg et le prince évêque d'Ermeland concernant l'organisation des affaires diocésaines des habitans catholiques d'Oldenbourg et de Jever, conclue le 5. Avril 1831.

W

ir Paul Friedrich August, von Gottes Gnaden Grofsherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübek und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc. Thun kund hiemit:

Nachdem die zu Vereinigung aller Unserer katholischen Unterthanen in dem Herzogthum Oldenburg und der Erbherrschaft, Jever, unter einem und demselben geistlichen Oberen, und zu Ordnung ihrer kirchlichen Angelegenheiten, von Unseres verewigten Herrn Vaters Durchlaucht und Gnaden bereits eingeleiteten Schritte zu einem erwünschten Ziele geführt sind; so verordnen Wir hiedurch wie folgt:

S. 1. Zu den Klauseln der Päbstlichen Zirkumskriptions - Bullen für die Königlich - Preussischen Staaten von 16. Juli 1821, und für die KöniglichHannoverschen Staaten vom 26. März 1824, wodurch auch derjenige Theil Unserer katholischen Unterthanen, welcher bisher mit dem Bisthum Osnabrück und mit der Nordischen Mission in kirchlicher Verbindung stand, dem Bischof von Münster als geistlichem Oberhirten zugewiesen wird, ertheilen Wir Unsere Landesherrliche Genehmigung.

§. 2. Die unter A. anliegende, auf den Grund der mit dem Königlich-Preufsischen Hofe gepflogenen Unterhandlungen und getroffenen Verabredung, zwischen Unserem Bevollmächtigten Staats- und Kabinetsminister von Brandenstein und dem Päbstlichen Vollzieher der Zirkumskriptions - Bulle für die Königlich-Preufsischen Staaten, Seiner Durchlaucht dem

1831 Prinzen Joseph von Hohenzollern, Fürst-Bischof von Ermland, unter dem 5. Januar 1830 vollzogene Konvention zu Regulirung der Diöcesan Angelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogthums Oldenburg, soll als Fundamental-Statut der katholischen Kirche in demselben künftig angesehen und befolgt werden.

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S. 3. In Folge dessen haben alle unsere katholischen Unterthanen, geistlichen und weltlichen Standes, in den nach dieser Konvention vor die geistliche Behörde gehörigen Sachen, an das nach §. 6. sq. in der Stadt Vechta, in unmittelbarer Stellung unter den Bischof von Münster, zu errichtende Offizialat, sobald dessen Konstituirung bekannt gemacht sein wird, sich zu wenden und dessen Verfügungen zu befolgen.

S. 4. Alle Rechtssachen, welche im §. 16. der gedachten Konvention nicht namentlich an den Gerichtshof des Offizialats verwiesen sind, verbleiben den ordentlichen weltlichen Gerichten.

5. Unser Landesherrliches Majestätsrecht oder jus circa sacra bleibt in seinem ganzen Unfange vorbehalten, und haben Wir wegen dessen Wahrnehmung das unter B. anliegende Normativ abfassen las¬ sen und demselben durch unsere Genehinigung Gesetzeskraft beigelegt.

Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, zu achten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Grofsherzoglichen Insiegels.

Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den

5. April 1831.

Anlage A.

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zu Regulirung der Diocesan-Angelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogthums Oldenburg vom 5. Januar 1830.

Da die katholischen Einwohner des Herzogthums Oldenburg in der Mehrzahl den Bischof von Münster für ihren geistlichen Obern erkennen und Seine damals regierende Herzogliche Durchlaucht von Olden

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burg den Wunsch gehegt haben, dafs alle Katholi- 1831 ken in dem Herzogthum Oldenburg einen und denselben geistlichen Obern haben möchten: so wurde der Zirkumskriptions - Bulle für die Bisthümer der Preufsischen Staaten von Jahre 1821 eine dahin abzweckende Klausel eingerückt, und es wurden Verhandlungen mit dem Königlichen Hofe zu Berlin gepflogen. Nachdem letztere einen erwünschten Ausgang genommen, so haben Seine Exzellenz, der Grossherzoglich-Oldenburgische Staatsminister Karl Ludwig Friedrich Joseph Baron von Brandenstein, an einer Seite und an der andern, Seine Durchlaucht der Prinz Joseph von Hohenzollern, Fürstbischof von Ermland, als Päbstlicher Vollzieher gedachter Bulle, über folgende Punkte sich vereinigt.

S. 1. Die zum Bisthum Münster gehörigen Pfarreien der Kreise Kloppenburg und Vechta bleiben in dieser Verbindung. Die Pfarreien: Damine, Neuenkirchen und Holdorf werden vom Bisthum Osnabrück nach Münster verlegt. Die Pfarreien beider Kreise bilden in Zukunft einen besondern Theil des Bisthums Münster, unter der Benennung des Oldenburgischen Bezirks.

§. 2. Die katholischen Kirchen zu Jever und Oldenburg scheiden aus der Verbindung mit der Nordischen Mission, sie werden von dem Bischof von Münster verwaltet, nach gleichen Rechten, als den Bischof von Breslau durch die erwähnte Bulle in Betreff der katholischen Kirchen zu Berlin und Potsdam beigelegt worden sind. Dasselbe wird in Ansehung der katholischen Kirche zu Wildeshausen statt finden, die von dem Bischofe zu Münster bisher nach Missionsrecht geleitet worden ist. Die hier angezogenen Rechte des Bischofes von Breslau beschränken sich auf rein geistliche Sachen.

S. 3. Der Bischof von Münster wird bei Antritt seines Amtes einen schriftlichen Revers ausstellen: dafs er den Hoheitsrechten Seiner Königlichen Hoheit des Grofsherzogs, bei Ausübung seiner Bischöflichen Pflichten, nicht zu nahe trelen wolle.

S. 4. Seine Königliche Hoheit stiften mit Einwilligung Seiner Königlichen Majestät von Preufsen, an der Domkirche zu Münster zwei Ehren - Kanonikate, zu gleichen Einkünften und Rechten, als den

1831 übrigen Ehren-Kanonikaten an derselben Kirche beigelegt worden. Der Bischof von Münster wird diese Kanonikate vergeben und zwar so: dafs eins derselben allezeit dem Offizial, das andere hingegen dem ältesten Dekan des Oldenburgischen Bezirks zu Theil werde.

§. 5. Es soll in das Belieben Seiner Königlichen Hoheit gestellt sein, auch ein wirkliches Kanonikat am Dom zu Münster in gleicher Art zu stiften.

S. 6. Der Oldenburgische Bezirk erhält seine eigene Behörde, die, unabhängig von dem GeneralVikariate zu Münster, unmittelbar unter dem Bischof steht.

S. 7. Zum Sitze dieser Behörde ist die Stadt Vechta ausersehen. Die Behörde wird bestehen: aus dem vorsitzenden Offizial und vier Assessoren, nämnlich zwei Gottesgelehrten und zwei Rechtsgelehrten. Dazu kommen: ein Sekretär, ein Kopiist und ein Bote.

S. 8. Die nöthigen Kosten gewährt Seine Königliche Hoheit. Der Offizial erhält, unter Zurechnung seines Einkommens vom Kanonikat, ein Jahrgebalt von zwölfhundert Thalern nebst freier Wohnung. Die Beisitzer erhalten jedev zweihundert Thaler; der Sekretär dreihundert Thaler; der Kopiist hundert Thaler nebst Kopialien; der Bote funfzig Thaler nebst Kleidung und Insinuations - Gebühren.

S. 9. Den Offizial und die gottesgelehrten Beisitzer ernennt, mit vorgängiger Zustimmung Seiner Königlichen Hoheit, der Bischof; und zwar jenen, sofern es füglich geschehen kann diese aber allemal aus der Geistlichkeit des Oldenburgischen Bezirks. Die rechtskundigen Beisitzer und der Sekretär werden von der Regierung vorgeschlagen. Den Kopiisten und Boten wählt der Offizial. Alle müssen katholischer Religion sein und erhalten ihre Einsetzung vom Bischofe in gleicher Weise, als das Personal des General - Vikariats zu Münster.

S. 10. Dem Amts-Eide, welchen das Personal der geistlichen Behörde dem Bischofe zu leisten hat, werden die Worte hinzugefügt:

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,,Und das Alles gelobe ich um so unverbrüchlicher ,,zu halten, als ich vergewissert worden bin, dafs ,,darunter nichts begriffen werde, welches dem Eide

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