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1829 i. Die Zeit für den Auftrieb des Weideviehs in die Salforste und für den Abtrieb desselben wird jährlich von dem K. K. Oesterreichischen Land- oder Pflegegerichte des Distrikts, nach Beschaffenheit der Witterung und unter Rücksprache mit der Königl. Baierischen Forstbehörde, bestimmt und bekannt gemacht werden.

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17. Aufserhalb der Gränzen der Schwandrechte kann jede zur Beförderung des Nachwuchses am Holzbestande dienliche Vorkehrung getroffen werden, bei welcher keine Sperrung des Weideganges statt findet,

Die Forstkultursunternehmungen hingegen, wobei der Weidegang durch Befriedigung mit Hag und Graben oder durch Hut eine Verhinderung erleiden soll, unterliegen folgenden Bestimmungen:

a. Im Allgemeinen darf die örtliche Beschränkung der Weide zum Behufe der Forstkultur den funfzigsten Theil der Waldfläche eines Weidebezirks nicht überschreiten.

b. Diese Verfügung erstreckt sich nur auf die Weidebezirke der Alpen oder gemeinen Blumbesuche im Ganzen u. s. w.

c. Bei Bestimmung des funfzigsten Theils eines Bezirks zur Forstkultur werden die kahlen Felsen und schwandrechtigen Blöfsen abgezogen.

d. Die Wahl der Befriedigungsart und die Dauer derselben ist dem Forstpersonal überlassen.

e. Bei den Weidebezirken der Ehealpen, deren schwandrechtige Blöfsen eine Erweiterung erhalten, ist der Königl. Baierischen Regierung als Gegenleistung hiefür, und als nothwendiges Mittel, um den Rest der stocklosen Blöfsen nach und nach wieder in Holzbestand zu bringen, die Befugnifs eingeräuint, aufser dem vorbemerkten funfzigsten Theile des ganzen Waldweidebezirkes, noch insbesondere den Flächenbetrag des fünften Theiles der vorbehaltenen stocklosen Blöfse in Befriedigung zu setzen, und nach Gutbefinden in solcher zu erhalten.

f. Wenn neue unbefugte Schwendungen in den Salforsten vorgenommen werden sollten, so ist die Königl. Baierische Regierung berechtigt, die geschwendeten Waldpartien für die zum gesicherten Nachwuchs erforderliche Zeit, durch besondere Befriedigung dem Weidegange zu entziehen, ohne dafs hie

durch dem Maafse der übrigen Forstkultursberechtigun- 1829 gen Eintrag geschehen soll.

18. Nach Inhalt des Art. XXXI. der Konvention, steht der Königl. Baierischen Regierung die Forstverwaltung ausschliefsend zu. Sie ist zu diesem Ende berechtigt, Forstämter im K. K. Oesterreichischen Gebiete zu errichten, mit dem ihr nöthig scheinenden Personal zu besetzen, und sie kann die Leitung des Geschäftes sowohl durch die betreffenden Salinenämter, als durch abgeordnete Kommissarien besorgen lassen.

Den zur Salforstverwaltung bestimmten K. Baier. Behörden und Beamten liegt überhaupt die Besorgung aller Geschäfte ob, welche mit der Forstverwaltung im Allgemeinen, mit der Bewirthschaftung, Benutzung, Erhaltung, Verbesserung und Beschützung der Wäl-der verbunden sind.

19. Die Königl. Baierische Regierung wird wieder in den eigenthümlichen Besitz des sogenannten Baierischen Waldineisterhauses zu Salfelden mit seinen Nebengebäuden und den dazu gehörigen Grundstücken eingesetzt.

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Besagte Gebäude bleiben, in so lange, sie nicht in Privatbesitz übergehen, von allen Steuern und Abgaben befreit. Von den dazu gehörigen Grundstücken bezahlt die Königl. Baierische Regierung alle Abgaben, gleich einem andern Besitzer.

Es ist ihr gestattet, noch andere Wohngebäude im Bezirke der Salforste für ihr untergeordnetes Forstpersonal zu erbauen oder zu erkaufen, welche alsdann gleiche Abgabenfreiheit wie das Waldmeisterhaus zu Salfelden geniessen werden.

20. Die Königl. Baierischen Forstämter im K.K. Oesterreichischen Gebiete werden (laut Art. XXXIII) bei allen Gelegenheiten als 'öffentliche Behörden behandelt und betrachtet werden.

Die bei denselben angestellten Königl. Baierischen Beamten geniessen bei ihren Geschäftsverbindungen mit K. K. Oesterreichischen Behörden und auch aufserdem, gleichen Rang, und auch gleiche Auszeichnung mit den K. K. Oesterreichischen Beamten derselben Kategorie.

Die von ihnen ausgestellten amtlichen Zeugnisse und Urkunden haben die nämliche Beweiskraft, welche

1829 nach den K. K. Oesterreichischen Gesetzen den von K. K. Oesterreichischen Beamten derselben Kategorie ausgestellten Amtszeugnissen und Urkunden beigelegt ist.

21. Es steht der Königl. Baierischen Regierung frei, bei ihren Forstämtern im K. K. Oesterreichischen Gebiete oder als Aufsichtspersonal in den K. Baierischen Salforsten auch Oesterreichische Unterthanen anzustellen, welche jedoch dadurch nicht aus dem Oesterreichischen Unterthans verbande treten. Sie unterliegen wie andere Königl. Baierische Beamte und Diener den Königl. Baierischen allgemeinen und besonderen Dienstvorschriften und sind in Dienstsachen ihren vorgesetzten Behörden untergeordnet und zum Gehorsam verpflichtet.

22. Die bei den Königl. Baierischen Forstämtern im K. K. Oesterreichischen Gebiete oder in den K. Baierischen Salforsten als Beamte oder zur Aufsicht angestellten Königl. Baierischen Unterthanen behalten ihre Eigenschaft als Königl. Baierische Unterthanen, wenn sie sich auch länger als zehn Jahre ununterbrochen im Oesterreichischen Gebiete aufhalten.

Sie werden von den K. K. Oesterreichischen Behörden und Gerichten in allen Fällen nach den Vorschriften und Gesetzen behandelt werden, welche in Ansehung der in den K. K. Oesterreichischen Staaten sich aufhaltenden Fremden bestehen. Doch haben die polizeilichen Maafsregeln, welche in Hinsicht der blofs Durchreisenden oder kürzere Zeit in den K. K. Staaten verweilenden Ausländer in Uebung sind, auf sie keine Anwendung.

Sie und ihre Familien werden von der Militairkonskription und von allen Abgaben befreit sein, zu deren Entrichtung die in den K. K. Oesterreichischen Staaten sich aufhaltenden Freinden nicht verpflichtet sind.

Bei Sterbefällen werden von den K. K. Oesterreichischen Gerichten in Ansehung ihres Nachlasses nur diejenigen Vorkehrungen getroffen werden, welche überhaupt zum Besten der etwa abwesenden Erben und zur Sicherstellung der inländischen Gläubiger des Verstorbenen in dergleichen Fällen gesetzlich vorgeschrieben sind u. s. w.

23. Nach Art. XXXVI. der Konvention steht die Gerichtsbarkeit in den Salforsten und vormals Berchtesgadenschen Zinswaldungen den K. K. Oesterreichi

schen Landesfürstlichen Behörden, in derén Bezirken 1829, sie liegen, und zwar den Oesterreichischen Gesetzen gemäfs, in Ansehung der eigentlichen Verbrechen den Kriminalgerichten und in Ansehung der mindern Frevel den ersten polizeilichen Instanzen zu.

Doch ist das Königl. Baierischerseits aufgestellte Forstaufsichtspersonal berechtigt, die auf der That betretenen Forstfrevler oder Verbrecher zu pfänden, oder auch anzuhalten, um sie sogleich an die betreffende Oesterreichische Behörde zu stellen, welcher jedenfalls das abgenommene Pfand unverzüglich zu übergeben ist.

24. Da die regrefsmäfsige Waldstrafordnung für die Salforste vom Jahre 1781 den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht mehr angemessen ist, so wird die K. K. Oesterreichische Regierung eine zweckmässigere und mit den in Oesterreich geltenden Gesetzen mehr in Einklang stehende Waldstrafordnung in den Salforsten einführen lassen. Bis dahin bleibt die Waldstrafordnung vom Jahre 1781 soweit in Wirksamkeit, als die darin aufgeführten Forstfrevel nach den Oesterreichischen Strafgesetzen nicht als Verbrechen zu betrachten sind. Auf Fälle, welche diesen Charakter annehmen, wird das allgemeine Oesterreichische Strafgesetzbuch angewendet.

Das Jagdrevier Falleck betreffend.

1. Die Königl. Baierische Regierung tritt in den unwiderruflichen, eigenthümlichen und für immer steuer- und abgabenfreien Besitz des vormals vom Stifte Berchtesgaden ausgeübten hohen und niedern Jagdrechts in dem erweiterten Jagdrevier Falleck auf Salzburgischem-, nun K. K. Oesterreichischem Gebiete.

Sie wird überdies das im besagten Revier liegende sogenannte Jagdgut Falleck mit den dazu gehörigen Gebäuden, Grundstücken und Nutzungsrechten als volles Eigenthum besitzen.

2. Die Gränze des erweiterten Königl. Baierisehen Jagdreviers Falleck auf K. K. Oesterreichischem Gebiete geht am grofsen Hundstödt von der Landesgränze zwischen Baiern und Oesterreich ab, sie zieht sich anfangs über das sogenannte Platterer der Windbachscharte (im Salfeldischen) zu, läuft von da in westlicher Richtung auf dem Rücken des Gebirges

1829 fort, bis an den Rauchenkopf und fällt in des Saukend auf die Sale herab. Sie folgt nun dein Rinnsale 'dieses Flusses bis zur Kleberauerbrücke, verläfst es dort wieder, und steigt im Kleisengraben oder Grasenbache nach der Gränze des vormals Berchtesgadenschen Zinswaldes Grasenbach mit Goldenzweig in östlicher Richtung auf, bis zum sogenannten Geissteig an der Grasenwand. Von da läuft sie an nördlichen Fufse der Felsenwände des Gerhardsteines fort, bis an den Lützelkogel, vereinigt sich hier mit dem Lützelalphshage u. der alten Jagdgränze (von 1734), folgt ihnen über die Hirschbichlereinsattlung bis zur Gegenseite des Gebirges, steigt dort nach dem Rücken des Hufnagels auf die Höhe des Sulzensteines, und schliefst sich daselbst wieder der Landesgränze zwischen Baiern und Oesterreich an.

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3. Die Verwaltung des Königlich - Baierischen Jagdrechtes im Fallecker - Revier wird von Seite des Königlich - Baierischen Jagdamtes Berchtesgaden geschehen. Es steht der Königl. Baierischen Regierung zu, das zum Schutze und zur Ausübung der Jagd für nöthig erachtete subalterne Personal auf K. K. Oesterreichischem Gebiete zu bestellen.

Das Königlich- Baierische Jagdaufsichtspersonal des Fallecker-Reviers, welches seinen Wohnsitz auf K. K. Oesterreichischem Gebiete haben wird, soll in allen Stücken dem Königl. Baierischen Forstaufsichtspersonale im Bezirk der Salforste gleich gehalten sein.

4. Nach den Bestimmungen des Artikels VII. des 2ten Abschnitts der Konvention steht die Gerichtsbarkeit in dem oben bezeichneten Jagdreviere auf K. K. Oesterreichischem Gebiete der K. K. Oesterreichischen Regierung auch in Ansehung der Jagdfrevel zu.

In dem Falle jedoch, wenn das Königl. Baierische Jagdpersonal in besagtem Revier Jagdfrevler betreten sollte,, welche Königlich-Baierische Unterthanen sind, ist dasselbe befugt, sie nicht nur anzuhalten, sondern auch nach Berchtesgaden zur weitern Verhandlung abzuführen.

Werden aber K. K. Oesterreichische Unterthanen oder Unterthanen einer dritten Regierung auf einem Jagdfrevel in besagten Revier von dem KöniglichBaierischen Jagd personale betreten, so kann letzteres

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