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oder Angriff beizustehen (Art. 3). Die freien Einwohner eines jeden Staates hatten Anspruch auf alle Privilegien und Immunitäten freier Bürger in den übrigen Staaten der Union, ungehinderten Eingang und Ausgang in und aus jedem Staat; flüchtige Verurteilte und Angeklagte sollten einander ausgeliefert, Urkunden, Protokollen und richterlichen Verhandlungen eines verbündeten Staates Treu und Glauben beigemessen werden.

Die zentrale Regierungsgewalt (Kongress), die die Konföderationsartikel errichteten, war eine Versammlung von Abgeordneten der verbündeten Staaten, die jährlich von den Staatslegislaturen in beliebiger Zahl (2-7) und Weise ernannt werden sollten. In den Verhandlungen hatten die Abstimmungen nach Staatenstimmen zu erfolgen, in der Art, dass jeder Staat eine Stimme besass 3. Zwischen den einzelnen Sessionen des Kongresses besorgte ein Ausschuss von 13 Mitgliedern ("Committee of the States") weniger wichtige Geschäfte. Die Exekutivgewalt, die dem Kongress übertragen war, wurde durch Ausschüsse und Beamte ausgeübt; für Beurteilung von Appellationen von den Seegerichten der Einzelstaaten war ein ständiger Appellationshof errichtet. Die Autorität, die der Kongress nach den Bundesartikeln besass, war eine ausgedehnte, und in

1 Art. III.

2 Art. IV.

3 Art. V.

4 Art. IX § 5; X.

5 Art. V. Die ganze Administration war in drei Departemente geteilt: das Finanz-, das Militär- und das Departement der auswärtigen Angelegenheiten. Die Vorsteher dieser Departemente waren vom Kongress ernannt, ohne Sitz im Kongress und dem Kongress persönlich für ihre Amtsführung verantwortlich.

Durch eine Resolution des Kontinental-Kongresses vom 25. November 1775 waren Appellationen in solchen Fällen möglich gemacht und zuerst durch Kongressausschüsse ausgeübt worden. Erst am 15. Januar 1780 wurde die Errichtung eines aus drei Richtern bestehenden Appellationsgerichtshofes beschlossen. Cf. Th. Sergeant in Duponceau. A dissertation on the nature and extent of jurisdiction of the Courts of the U. S. (1824) 135–167; Carson, The Supreme Court 48-86; J. Franklin Jameson in Essays in Constitutional History, ed. by Jameson 1-46; J. C. Bancroft Davis in Miller's Lectures on the Constitution 37-48, 121–128 und in einer mir unzugänglichen Arbeit über die Committees of the Continental Congress chosen to hear and determine appeals from courts of admirality &c. (auch im Appx. zu Vol. 131 der U. S. Supr. C. Reports abgedruckt). In einzelnen Fällen also war die Einwirkung auch der Regierung der Konföderation auf Indi

zweifacher Weise bestimmt, einmal positiv durch Übertragung von einzelnen Gewalten an den Kongress, sodann negativ durch Beschränkungen, die den Einzelstaaten auferlegt waren. Im grossen ganzen war die vorgenommene Verteilung der Kompetenzen zwischen Einzelstaaten und Zentralgewalt die gleiche, wie die, die die spätere Verfassung der Vereinigten Staaten traf'. Aber die Bedingungen und einschränkenden Modifikationen, die die gleichen Bundesartikel enthielten, machten die Ausübung der übertragenen Gewalt beinahe unmöglich, und die gegebene Autorität fast völlig nutzlos. Nicht nur war die Zustimmung von allen neun Staaten bei Entscheidung aller wichtigen Geschäfte und eine Majorität aller Staaten für alle andern

viduen eine direkte und unmittelbare. Cf. Madison in der Konvention von 1787 am 19. Juni: Elliot V 206, 207; Doc. Hist. III 151, 152.

Der Kongress hatte (mit vereinzelten Einschränkungen und Bedingungen) ausschliessliche Kompetenz: a) in auswärtigen Angelegenheiten: über Krieg und Frieden zu entscheiden, Gesandte zu ernennen und zu empfangen, Verträge und Bündnisse zu schliessen, Verordnungen über Beutemachen und Beuteverteilung zu erlassen, Kaperbriefe in Friedenszeiten zu bewilligen (Art. IX sect. 1); b) in Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehr Staaten und über Landansprüche von Privatpersonen, die sich auf verschiedene Titel zweier oder mehr Staaten stützen, letztinstanzlich zu entscheiden; Gerichtshöfe zur Beurteilung von Kaperei und Felonie auf hoher See zu bezeichnen und solche zur Beurteilung von Appellationen in Prisenfällen zu errichten (Art. IX sect. 1–3); c) Legierung und Werte der Geldsorten zu bestimmen, Mass- und Gewichtseinheiten festzustellen, Handel und Verkehr mit den Indianern zu ordnen, den Postdienst zwischen den einzelnen Staaten einzurichten, die Offiziere der Landarmee und der Marine und alle Beamten der Vereinigten Staaten zu ernennen, Verordnungen und Reglemente für die genannten Streitkräfte zu erlassen und ihre Operationen zu leiten, die Stärke der Landarmee zu bestimmen, eine Flotte zu bauen und auszurüsten, die nötigen Geldsummen zu erheben und für die Vereinigten Staaten Anleihen zu machen oder Schuldscheine auszugeben (Art. IX sect. 4, 5). Dementsprechend war den einzelnen Staaten untersagt, mit den bestehenden Verträgen der Vereinigten Staaten mit Frankreich und Spanien im Widerspruch stehende Zölle und Steuern zu erheben, in Friedenszeiten Kaperbriefe auszustellen und ohne Ermächtigung durch den Kongress der Vereinigten Staaten Verträge mit fremden Mächten oder unter sich einzugehen, Gesandte zu ernennen oder zu empfangen, in Friedenszeiten Kriegsschiffe oder Truppen zu halten (die Miliz ausgenommen), oder sich ohne dringende Not in Krieg einzulassen (Art. VI 1-5). Alle für die gemeinsame Verteidigung und Wohlfahrt eingegangenen und vom Kongress gebilligten Verpflichtungen sollten vom Schatzamt der Vereinigten Staaten bestritten und dieses seinerseits durch Beiträge der verschiedenen Staaten hiezu in stand gesetzt werden.

gefordert, und die finanzielle Unterstützung der Regierung ganz der willkürlichen Entscheidung der einzelnen Staaten überlassen, es fehlte dem Kongress auch jedes Mittel, die Durchführung seiner Gesetze und Beschlüsse zu erzwingen. Zwar waren die Staaten ausdrücklich gebunden, diesen Gesetzen und Beschlüssen nachzukommen und die Bundesartikel getreu zu befolgen3, aber diese Bestimmung wurde zu allen Zeiten mehr als eine moralische, denn als eine rechtliche Verpflichtung aufgefasst. Und in Wirklichkeit erlangte in keinem Staat ein Akt des Kongresses Geltung, welcher Natur er auch immer sein mochte, wenn er nicht vorher durch die Legislatur dieses Staates bestätigt worden war. Die Klagen über die Unfähigkeit des Kongresses begannen denn auch kurz nach der Ratifikation der Konförderationsartikel und dauerten mit kurzen Unterbrechungen fort, bis zur Annahme der neuen Verfassung ". Selbst die bittere

1 Art. IX sect. 6; Art. V.

2 Art. VIII; s. Seite 21, Anm. 1.

3 Art. XIII.

4 Eine andere Meinung vertrat Jefferson in seinen Briefen an Monroe und Carrington vom 11. August 1786 und 4. August 1787, Mad. Letters IV 229, 284, 285. "It has been often said", schreibt er dem letzteren, "as to be generally believed, that congress have no power by the confederation to enforce anything; for e. g., contributions of money. It was not necessary to give them that power expressly; they have it by the law of nature. When two parties make a contract, there results to each a power of compelling the other to execute it...." Vgl. auch einen Brief von Knox an Washington, Mai 1784, North Am. Review XXV 257. Hamilton im Federalist No. 21 (ed. Lodge 120) denkt an diese oder ähnliche Äusserungen, wenn er von den Vereinigten Staaten sagt: "There is no express delegation of authority to them to use force against delinquent members; and if such a right should ascribed to the federal head, as resulting from the nature of the social compact between the States, it must be by inference and construction, in the face of that part of the second article, by which it is declared, 'that each State shall retain every power, jurisdiction and right, not expressly delegated to the United States in congress assembled'. There is doubtless, a striking absurdity in supposing that a right of this kind does not exist, but . . . .”

5 S. das unverfängliche Zeugnis Monroe's, Works I Appx. 313.

6 Schon vor der Ratifikation war über die Ohnmacht des Kongresses geklagt worden; die Ratifikation der Konföderationsartikel scheint aber diese Klagen für einige Zeit zum Verstummen gebracht zu haben. Vgl. Sparks' Washington VIII 409-411, IX 4-6, 11-13, 36, 37, 121-126, 139 bis 141, 166-168; Ford's Washington IX 75-78, X 201, 202, 340-342, XI 1—3, 30-32, 53-56, 344-346; Jay's Jay I 242-252, 255-260; Johnston's

Notwendigkeit des Krieges hatte die Staaten kaum zur Einmütigkeit bringen können, und je mehr die äussere Bedrängnis schwand, desto mehr kam im Innern die Neigung zu selbständigem ungeregeltem Vorgehen der einzelnen Staaten zum Vorschein. Was diesem Partikularismus am meisten entgegenzuwirken schien, war das Interesse am Handel das die Staaten. zusammenband, aber andere Ursachen waren in dieser Richtung mehr im Stillen tätig, deren Wirkung um so höher eingeschätzt werden muss, als sie Staaten erreichte, die das ersterwähnte Interesse nicht berührte. Aber eine Abänderung oder völlige Umgestaltung der Konförderationsartikel war ausserordentlich erschwert, durch die Bestimmung, dass eine solche, um Geltung zu erlangen, im Kongress der Vereinigten Staaten vereinbart, und nachher durch die Legislaturen eines jeden Staates gut geheissen werden müsste. Die Konförderation der 13 amerikanischen Staaten ist von jeher das Schulbeispiel eines Staatenbundes gewesen, so dass es unnötig erscheint, hier ihre rechtliche Natur noch näher zu betrachten. Die meisten amerikanischen und europäischen Schriftsteller haben ohne Rückhalt (und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Konförderationsartikel selber) die Souveränität der Einzelstaaten dieser Zeit und den staatenbundlichen Charakter der Konförderation von 1787 ananerkannt. Nur wenige Schriftsteller haben hier die gewöhnliche Auffassung verlassen, geleitet von dem Bestreben, der amerikanischen Verfassung von 1787 eine nationale Grundlage zu sichern 3.

Jay III 186, 187, 194–196, 203–205, 207-211, 222-224, 226-229, 238-240; Bancroft's Hist. Const. I Appx. 283-285, 308, 309 etc. Ausführlicher: Hamilton's Brief an Duane vom 3. September 1780, Ham. Works, ed. Ford. II 203-228; Hamilton's zwölf Resolutionen etc. in Ham. Hist. II 571 ss.; Madison's Notes on the confederacy. Vices of the political system of the U. S., Mad. Letters I 319-328; Washington's Circular, Sparks' Washington VIII 439-452; Ford's Washington X 254-265; "Federalist" passim; Webster's Works III 454 ss.; Story's Commentaries §§ 248 ss.

Bancroft, Hist. Const. (2a ed.) I 146.

Art. XIII. Vgl. Curtis, Const. Hist. I 245 n. 1.

3 So John Quincy Adams' Discourse on the Constitution 19, 20, 117, 118; v. Holst I 17-21. Diesen Schriftstellern, die übrigens auch die Allmacht der revolutionären Kongresse verteidigt haben (s. Seite 14, Anm. 3, u. 19, Anm. 1), scheint der Gedanke vorgeschwebt zu haben, den Alexander Johnston später ausgesprochen hat (Lalor's Cycl. I 575), dass die Konföderation ein interregnum gewesen ist, und dass die wahre Grundlage der Verfassung von

Kapitel 4.

Die Entstehung der Verfassung von 1787.

Die zwei Staaten von Virginia und Maryland waren lange miteinander im Streit gelegen wegen entgegenstehender Rechte und Ansprüche auf die Flüsse Potomac und Pocomoke und die Chesapeake-Bucht. Im Frühjahr 1785 machten sie neue Anstrengungen, um zu einer endgültigen und befriedigenden Übereinkunft über den Verkehr auf diesen Gewässern zu gelangen; beide Staaten ernannten Bevollmächtigte, und bei einer Zusammenkunft in Alexandria im März des gleichen Jahres erreichte man wirklich einen vollständigen Ausgleich. Da aber im Laufe der Besprechung die Delegierten sich bewusst geworden waren, wie sehr gemeinsame Ordnung einzelner Angelegenheiten für beide Staaten von Vorteil wäre, beschlossen sie (obwohl sie hiezu nicht ermächtigt waren) in einem nachträglichen Bericht hierüber ihre Meinung zu äussern.

Die Verhandlungen über diesen Bericht führten in der gesetzgebenden Versammlung von Virginia am 21. Januar 1786 zu der Annahme eines Antrages, alle Staaten zu einer Konvention einzuladen, um über die Lage des Handels in den Vereinigten Staaten und in welcher Weise er gehoben werden könnte, zu beraten.

1787 in der Revolution, und nicht in der Konföderation, zu suchen ist. Vereinzelte Zentralisten des 18. Jahrhunderts haben das gleiche Ziel zu erreichen gesucht mit Hülfe der Lehre von den wesentlichen Herrschaftsrechten die einer souveränen Gewalt zustehen müssen und ohne die sie nicht bestehen kann. Rufus King sagt am 19. Juni 1787 in der Konvention (Elliot I 426, V 212, 213, Doc. Hist. III 163, 164): "None of the States are now sovereign or independant. Many of the essential rights [of sovereignty] are vested in congress. Congress, by the confederation, possesses the rights of the United States. This is a union of the men of those States. None of the States, individually or collectively, but in congress, possesses the sovereignty. To certain points we are now a united people. Consolidation is already established...." Madison ib. am 19. Juni: Elliot V 206, 207; Doc. Hist. III 151, 152, und am 29. Juni: Elliot I 461, 462, V 256; Doc. Hist. III 240; King's King I 605. Vgl. auch C. C. Pinckney in der Virginia Konvention von 1788, Elliot IV 301, 302.

Über die Vorgeschichte der Verfassung s. ausser den allgemeinen Geschichtswerken besonders Rives' Madison I 548 ss., II 57 ss., 126 ss., und Hamilton's History III 159 ss.

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