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Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur.

B. G. E.
Curti =

=

Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts.

Sämtliche Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts. Von Dr. Eugen Curti.

H. E. =

Schweizerische Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen. = Revue der Gerichtspraxis im Gebiete des Bundeszivilrechts. Z. f. S. R Zeitschrift für schweizerisches Recht.

Revue

=

Sch. Z. f. Str. R. = Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht.

Der Name eines Kantons mit nachfolgender Zahl bezeichnet den Artikel oder Paragraphen der betreffenden Strafprozessordnung.

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Berolzheimer, F.

=

Die Entschädigung unschuldig Verurteilter und Verhafteter. Von Dr. Fritz Berolzheimer.

Birkmeyer Birkmeyer, Lehrbuch des Strafprozessrechtes.

Burckhardt

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Die Revision des schweizerischen Obligationenrechtes in Hinsicht auf das Schadensersatzrecht. Von Prof. Dr. C. Chr. Burckhardt, Z. f. S. R. XXII 469 ff.

Doleschall =

Die Entschädigung unschuldig Verurteilter und Verhafteter im ungarischen Strafprozessentwurfe. Von Dr. Alfred von Doleschall Gerichtssaal LIII 261 ff.

Klewitz = Die Entschädigungspflicht des Staates bei unschuldig erlittener
Strafhaft im Lichte der neuesten österreichischen Rechtsentwicklung.
Von Dr. Adolf Klewitz, Archiv für öffentliches Recht VII p. 311. ff.
Merkel, J. E. Juristische Enzyklopädie von Dr. A. Merkel.
Merkel Kollision

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=

Die Kollision rechtmässiger Interessen und die Schadensersatzpflicht bei rechtmässigen Handlungen. Von Dr. Rud. Merkel. Meyer Kritische und vergleichende Darstellung der Strafverfolgung und Voruntersuchung nach den kantonalen Gerichtsorganisationen und Strafprozessordnungen. Von Dr. Carl Meyer.

Steinbach

=

Die Grundsätze des heutigen Rechtes über den Ersatz von Vermögensschäden. Von Dr. Emil Steinbach. Separat - Abdruck aus: Juristische Blätter 1888 No. 21-30.

Sträuli

=

Kommentar zum Gesetze betreffend die zürcherische Rechtspflege. Von Dr. E. Sträuli.

Sträuli Supplement Kommentar zum Gesetze betreffend die zürcherische Rechtspflege. Supplementband von Dr. H. Sträuli.

von Tuhr = von Tuhr, Der Notstand im Zivilrecht.

Weiss

=

Die Behandlung connexer Zivil- und Strafsachen in der schweizerischen Prozessgesetzgebung. Von Dr. Theodor Weiss.

Vorwort.

Der Vorstand des Schweizerischen Juristenvereins hat in den letztverflossenen Jahren zweimal, zuletzt für 1903, folgende Preisaufgabe ausgeschrieben: „Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber strafgerichtlich Verfolgten, Angeklagten und Verurteilten, deren Schuldlosigkeit erkannt worden ist". Eine Bearbeitung hat das vorgeschlagene Thema laut Protokoll der 41. Jahresversammlung des Schweizerischen Juristenvereins vom 21. September 1903 (Z. f. S. R. XXII 667) nicht gefunden. Dem Wunsche, nachträglich eine Lösung der gestellten Aufgabe zu versuchen, verdankt die vorliegende Abhandlung ihr Dasein, und in der Hoffnung, für den bedeutsamen Gegenstand vielleicht doch hier oder dort Interesse zu finden oder zu wecken, hat sich der Unterzeichnete zur Drucklegung derselben entschlossen.

Zürich, 10. November 1904.

Dr. Hans Tobler.

Die Umgrenzung der Aufgabe.

I. Gemäss der Formulierung unserer Aufgabe haben wir uns zu befassen mit der Entschädigungspflicht des Staates gegenüber strafgerichtlich Verfolgten im weitesten Sinne, deren Schuldlosigkeit erkannt worden ist. Um den Entschädigungsanspruch, der sonach den Gegenstand unserer Abhandlung bilden soll, klar hervorzuheben, dürfte es sich empfehlen, sich zunächst einmal zu vergegenwärtigen, was für Entschädigungsansprüche dem schuldlos Verfolgten überhaupt zustehen können.

II. Es kann dem schuldlos Verfolgten ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus der Einleitung oder Durchführung eines Strafprozesses entstandenen Schadens gegen einen Privaten erwachsen sein. Dies trifft dann zu, wenn der Private als Kläger oder Denunziant den staatlichen Strafverfolgungsapparat gegen einen Schuldlosen dolos oder culpos in Bewegung gesetzt hat. Dann erscheint eben der Private als widerrechtlich und schuldhaft Schädigender und ihm wird daher der aus dem Strafprozess erwachsene Schaden zum Ausgleich überwiesen.

Dieser Schadenersatzanspruch des schuldlos Verfolgten basiert für das schweizerische Rechtsgebiet auf Art. 50 ff. O. R. und wird ausschliesslich durch das O. R. normiert, ist somit der kantonalen Gesetzgebung völlig entrückt. Hier hat daher das O. R. in die kantonalen Strafprozessordnungen mehrfach eingegriffen. Hingefallen sind unseres Erachtens beispielsweise kantonale Bestimmungen, welche wie Bern 367 verfügen: „Der Angeschuldigte kann nur gegen den Staat Entschädigungsansprüche erheben.

Die Anzeiger und Kläger, wenn sie nicht Angestellte der gerichtlichen Polizei sind, haften jedoch für die von dem Staate

nach Mitgabe dieses Artikels bezahlten Entschädigungen, wenn es sich aus den Umständen ergibt, dass sie leichtsinnig oder gefährdevoll gehandelt haben."

Den nach Art. 50 ff. O. R. dem schuldlos Verfolgten erwachsenen Entschädigungsanspruch gegen den leichtfertigen Denunzianten oder Kläger können die Kantone dem Geschädigten gewiss nicht entziehen.

Sie könnten dies selbst dann nicht, wenn sie die Schadenersatzpflicht des Privaten vollinhaltlich dem Staate überbinden würden, noch viel weniger aber dann, wenn die staatliche Entschädigungspflicht, da sie auf anderm Fundamente ruht, anders ausgestaltet ist als die private, insbesondere ihrem Umfange nach hinter der letztern zurückbleibt, oder mit Rücksicht auf ihre Voraussetzungen völlig dem richterlichen Ermessen anheimgegeben ist. Unter diesem Gesichtspunkte scheint uns daher auch Solothurn 118 nicht in Einklang mit O. R. Art. 50 ff. Solothurn kennt eine staatliche Entschädigungspflicht nur für den durch unverschuldete Massregeln der Untersuchung erlittenen materiellen Nachteil. In § 118, 2 wird nun bestimmt: ,,Stellt die Anzeige, durch welche die Untersuchung veranlasst worden, sich als eine wissentlich wahrheitswidrige oder übertriebene heraus, so hat der Anzeiger die Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Die allfällige Entschädigung des Staates ist ebenfalls zu den Kosten zu rechnen. Dem Angeklagten steht es in diesem Falle frei, den Anzeiger auf dem Wege des Zivilprozesses für eine höhere Schadenersatzforderung zu belangen." Hier scheint uns schon diese Zweiteilung der Schadenersatzforderung in eine Forderung auf Ersatz des materiellen und eine solche auf Ersatz des immateriellen Schadens verbunden mit dem Zwange, die erstere unter allen Umständen gegen den Staat zu richten, bundesrechtswidrig, und was den Vorbehalt der höhern, also zweifellos auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichteten Schadenersatzforderung anbelangt, so kann Solothurn in dieser Richtung die Ersatzpflicht des Privaten gewiss nicht beschränken auf die Fälle wissentlich wahrheitswidriger oder übertriebener Anzeige, also doloser Schädigung, wenn das O. R. die Ersatzpflicht schon aus der fahrlässigen Schädigung entspringen lässt.

Aber auch durch das von den Kantonen zu seiner Geltendmachung vorgeschriebene Verfahren darf der Schadenersatz

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