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1836 aus den Staats- Cassen erfolgen müsse, nachdem die Möglichkeit der einseitigen Verwilligung aus dem Domanial - Vermögen hinweggefallen ist.

In dem fünften und letzten Abschnitte §. 33 bis 36. von den Witthümern, wird deren Festsetzung lediglich zu Gunsten der Königinn und der Kronprinzessinn in Antrag gebracht, auch daneben S. 33. bestimmt, dass das Witthum eines minderjährigen Königs während der Minderjährigkeit aus der Krondotation bestritten werden solle.

Dass den übrigen Witwen des Königlichen Hauses durch den zweiten Satz des §. 36. der Genuss der Hälfte der Apanagen ihrer leiblichen Kinder, so lange diese minderjährig sind, zugesichert werden soll, dürfte kein Bedenken finden.

Hinsichtlich der letztgedachten Witwen wird im Uebrigen im Falle des Bedürfnisses der des Endes am Schluss des §. 36. allegirte §. 135. des Staats - Grundgesetzes die nöthige Aushülfe an die Hand geben müssen. Wir bezeugen der löblichen allgemeinen StändeVersammlung Unsere besondere Dienstgeflissenheit. Hannover, den 9. Mai 1836.

Der Vice-König und das Königliche Cabinets -
Ministerium.

ADOLPHUS.

STRALENHEIM. ALTEN. SCHULTE. J. C. v. d. WISCH.

104.

Ukase de l'Empereur de toutes les Russies, portant la denomination des marchandises de l'étranger dont l'importation est permise en Russie, ainsi que de celles, dont les droits de douanes ont été diminués ou changés. En date du f. Décembre 1836.

(Publication officielle à St. Petersbourg.)

Verzeichniss

der ausländischen Waaren, deren Einfuhr erlaubt, und solcher, von welchen der Zollsatz vermindert oder verändert wird.

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Benennung der Waaren.

Streifen, gewebte, durchwirkte und gestickte, mit aufgeklebten Mustern und Besätzen, mit ächtem und unächtem Gold und Silber, ausser den besonders benannten

do. Tücher der Art, ausgenommen die besonders benannten

Anmerkungen.

1) Nanking und alle Arten von gedruckten Artikeln, undurchsichtige, halbdurchsichtige und durchsichtige, mit Ausnahme der besonders benannten, bleiben verboten.

2) Auf Türkische Waaren, welche bis jetzt verboten oder nicht benannt sind, werden obige Tarifssätze ebenfalls angewendet.

3) Wegen öfters vorfallender Zweifel: Ob weisse Baumwollenwaaren, besonders gestreifte, gewürfelte und anders figurirte, als undurchsichtige oder halbdurchsichtige anzunehmen sind; und bei dem grossen Unterschiede der dafür bestehenden Zollsätze, wird bestimmt, dass von dergleichen Waaren, wovon die undurchsichtigen mit 70 Kop., und halbdurchsichtige und durchsichtige mit 2 Rub. 20 Kop. Silber das Pfund Obelegt sind, diejenigen als undurchsichtig angesehen werden, welche im Pfund 93 Quadratarschinen, und weniger, enthalten; im Zweifelsfall aber solche, welche im Pfund mehr. als 93, und nicht mehr als 124 Qua dratarschinen halten, statt 2 Rub. 20 Kop., nur 1 Rub. 40 Kop. Silber fürs Pfund zu bezahlen haben. Da

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Gewicht,

Einfuhrzoll

Benennung der Waaren.

bei wird der Finanzminister ermächtigt, für das Jahr 1838, nach den unterdessen gemachten Erfahrungen, die etwa nöthigen Veränderungen in obigem Gewichtsinhalte zu machen und das handelnde Publicum davon zu benachrichtigen; zugleich auch die Zölle zu instruiren, wie es mit solchen Waaren zu halten ist, welche bis jetzt beständig als undurchsichtige verzollt worden, wenn schon obgedachte Regel auf sie nicht anwendbar ist.

Es versteht sich von selbst, dass diese Regel sich weder auf die Baumwollenwaaren bezieht, die im Tarif höher als 70 Kop. und 2 Rub. 20 Kop. Silber das Pfund belegt sind, noch auf die, in besondern Sätzen benannten, nämlich: Tülle, Petinette, Spitzen und Türkische Fabrikate, welche letztern ausschliesslich in den Häfen des Schwarzen und des Asowschen Meeres zugelassen werden. Bernstein, gelber, unbearbeitet, in Stücken und in Feilspänen .

do. bearbeitet und auf Schnüre gereiht Besen, von Ruthen oder Binsen. Bleiasche.

Bleiweiss (Englisch Weiss) und
Kremnitzer Weiss.

Borax (bura), raffinirter

Bücher, kleine eingebundene, zur
Verzierung von Confecten

Butter, von Kühen und Schaafen
Dinten pulver

Dochte, baumwollene, halbbaumwol

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do.

vom Pud

3

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vom Pud vom Pfund

lene, mit Leinen oder Hanf, u. leinenel vom Pud

12

551

5

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in Fässern v.

vom Pud

2

Früchte: Aepfel und Birnen, frische zwei Ankern
Galgantwurzel, gestossen

Gartengewächse: Kartoffeln, zur

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142 18

60

75

Handelsm. 36

v. d. Flasche

vom Pud

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