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1842 Massgabe der Instruction en beider Regierungen die Vereinbarung getroffen werden.

Insbesondere sind dieser Commission nebst der Frage über den Anschlusspunct und über die zu Folge des Art. 4. zu treffenden Verfügungen, die Fragen über die anzunehmende Spurweite, die anzuwendende Betriebskraft, über den etwa auf dem Anschluss- oder Uebergangspuncte oder einem andern geeigneten Orte zu erbauenden Bahnhof, die Einrichtung der Bahn auf ein einfaches oder Doppel- Gleis u. s. w. als Gegenstände der Verhandlung zugewiesen.

Durch Art. 6. machen beide Regierungen sich gegenseitig verbindlich, die im Art. 1. erwähnten Eisenbahnen in ihrer ganzen Länge innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ministerialerklärungen an gerechnet, zu vollenden und den Verkehr zu eröffnen.

Zugleich ertheilt die K. K. Oesterreichische Regierung der Königl. Sächsischen Regierung die Zusicherung, den Bau des von Prag bis zur Sächsischen Landesgrenze reichenden Abschnitts der von Wien aus in dieser Richtung zu führenden Staatseisenbahn im Frühjahre 1845 zu beginnen, wogegen die Königlich Sächsische Regierung die Verpflichtung übernimmt, den Bahnbau auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete mit keinem spätern Zeitpuncte in Angriff zu nehmen, als derjenige ist, welcher ihr von Seite der K. K. Oesterreichischen Regierung für das Beginnen der Bahnarbeiten auf dem PragDresdner Abschnitte kund gegeben werden wird.

Im Art. 7. hat die K. K. Oesterreichische Regierung sich jedoch vorbehalten, in dem Falle, wenn sich etwa nach den eintretenden Umständen die Unzulässigkeit zeigen sollte, den Bau der Strecke von Prag bis an die Sächsische Grenze im Frühjahr 1845 zu beginnen, diesen Termin auf das Frühjahr 1846 zu verlegen, in welchem Falle aber die Verständigung der Königlich Sächsischen Regierung zwei Monate vor Ablauf des Sonnenjahres 1844 zu erfolgen hat.

Durch Art. 8. erklären die kontrahirenden Regierungen für den Fall, dass sie es in ihrem beiderseitigen Interesse finden sollten, sei es zum Austausche der in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen und Wahrnehmungen, oder überhaupt zur Förderung des Unternehmens eine mündliche Verhandlung zu pflegen, zu diesem

Zwecke Bevollmächtigte ernennen und über die Zeit 1842 und den Ort des Zusammentritts derselben sich gegenseitig verständigen zu wollen.

(Die Auswechslung der Ministerialerklärungen hat zu Wien am 15. August 1842 stattgefunden.)

51.

Publication officielle faite à Drèsden sur l'accession du Duché de Saxe-Altenbourg à la convention subsistant entre le royaume de Saxe la Prusse et les Duchés d'Anhalt relative aux passeports des étrangers voyageant sur les routes de fer et sur quelques modifications de plusieurs articles de cette convention. En date du 13 September 1842.

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen Jahrg. 1842. St. 13.)

Verordnung

den Beitritt des Herzogthums Sachsen-Altenburg, sowie einige, nachträgliche Bestimmungen zu der Uebereinkunft wegen Erleichterung der Pass- und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend; vom 13. September 1842.

Nachdem die Herzogl. Sachsen- Altenburgische Regierung mit Bezugnahme auf die bevorstehende Eröffnung der das Herzogliche Gebiet berührenden Fahrten auf der Sächsisch - Bayerschen Eisenbahn den Wunsch zu erkennen gegeben hat, Sich der zwischen den Königl. Sächsischen, Königl. Preussischen, Herzogl. Anhalt-Cöthenschen, Herzogl. Anhalt-Dessauischen und Herzogl. Anhalt - Bernburgischen Regierungen wegen Erleichterung der Pass- und Fremdenpolizei bei Reisen. vermittelst der Eisenbahn bestehenden, durch Verordnung vom 20. November 1841 bekannt gemachten Uebereinkunft rücksichtlich des Herzogthums Sachsen-Al

1842 tenburg anzuschliessen, die obgedachten Regierungen von Sachsen, Preussen und Anhalt aber mit dem Beitritt der gedachten Herzoglich Sächsischen Regierung sich allenthalben einverstanden erklärt und zu dessen Beurkundung gegenseitig Ministerialerklärungen ausgetauscht haben, so wird solches und dass die vertragsmässig vereinbarten Bestimmungen und Einrichtungen wegen der Legitimirung durch Passkarten vom 19 dieses Monats an in der Verordnung vom 20. November 1841 und nachher bemerkten Maasse auch auf das Herzogthum Sachsen - Altenburg und in den Beziehungen zu Demselben Anwendung leiden, andurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht.

Hiernächst ist in Folge der unter Zusammentritt von Commissarien der sämmtlichen betheiligten Regierungen, einschliesslich der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen, stattgefundenen Verhandlungen, theils wegen Erweiterung des im § 2 der Verordnung vom 20. November 1841 bezeichneten Bahnrayons, theils sonst zu Erläuterung und Ergänzung der vorhin vereinbarten und mittelst der vorgedachten Verordnung publicirten Bestimmungen annoch Folgendes beschlossen worden:

1.

(Zu 2 der Verordnung vom 20. November 1841.) Der 1 der nurerwähnten Verordnung erwähnte Bahnrayon umfasst von nun an und bis auf weitere Anordnung;

1.) das Königreich Sachsen,

2.) im Königreiche Preussen:

a.). vom Regierungsbezirke Potsdam die landräth

[blocks in formation]

Jüterbogk-Luckenwalde;

b.) den Regierungsbezirk Magdeburg,

c.) vom Regierungsbezirk Merseburg die land

räthlichen Kreise:

[blocks in formation]

de Saxe-Altenb. à une conv. de la Prusse etc. 665

[blocks in formation]

e.) vom Regierungsbezirke Liegnitz den land-
räthlichen Kreis

Hoyerswerda;

3.) sämmtliche Gebietstheile der Herzoglich AnhaltCöthenschen, Anhalt-Dessauischen und AnhaltBernburgischen Lande,

4.) das Herzogthum Sachsen-Altenburg.

II.

(Zu § 4 der Verordnung vom 20. November 1841.)

a.) Die Ertheilung von Passkarten an unselbstständige Familienglieder ist auf den Antrag des Familienhaupts den Polizeibehörden nach ihrem Ermessen zwar gestattet, jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, wenn das betreffende Individuum das Alter von 18 Jahren bereits zurückgelegt hat.

b.) Handlungsdienern und Handlungsreisenden dürfen Passkarten nur auf jedesmaligen besondern Antrag ihrer Principale, deren Namen auf der Passkarte anzugeben ist, ertheilt werden und es sind dabei letztere von der ausstellenden Polizeibehörde auf den Missbrauch aufmerksam zu machen, der zu ihrem ́ Nachtheile damit geschehen könne, insbesondere wenn die Karte nach aufgelöstem Geschäftsverhältniss in den Händen des Commis bleiben sollte, daher ihnen zugleich anzuempfehlen ist, ihren Reisenden die Passkarten nach zurückgelegter Reise ab, und in eigene Verwahrung zu nehmen oder auch sie gänzlich zurückzufordern, wenn der Commis innerhalb des Jahres, für welches die Passkarte gilt, aus dem Geschäfte des Principals, auf dessen Antrag sie ausgefertigt worden, austritt.

III.

(Zu 7 der Verordnung.)

Die an Herzoglich Altenburgische Unterthanen von den betreffenden Herzoglich Sächsischen Polizeibehör

1842 den im Laufe des jetzigen Jahres auszugebenden Passkarten bleiben auch während des Jahres 1843 in Gültigkeit. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.

Dresden, den 13. September 1842.
Ministerium des Innern.

NOSTITZ und Jänckendorf.

52.

Convention entre le Duché de Nassau et la Confederation Suisse sur l'abolition réciproque du droit d'aubaine. Publiée à Wiesbaden le 16 Septembre 1842.

(Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau. 1842. Nr. 13. V. 10. December.)

Zwischen der Herzogl. Regierung und der schweizerischen Eidgenossenschaft ist nachstehender mit dem 12. März 1. J. in Kraft und Wirksamkeit getretene Vertrag in Hinsicht einer wechselseitigen allgemeinen Freizügigkeit abgeschlossen worden.

1) Alle Vermögens-Abzüge, welche bisher von dem aus dem Herzogthum Nassau in die schweizerische Eidgenossenschaft, oder umgekehrt aus der schweizerischen Eidgenossenschaft in das Herzogthum Nassau gehenden Vermögen unter was immer für einem Namen erhoben wurden, sollen zwischen den beiden Staaten gänzlich aufgehoben seyn, ohne allen Unterschied, ob das Vermögen durch erlaubte Auswanderung, Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft oder auf andere Weise ausgezogen worden.

2) Diejenigen Abgaben jedoch, welche in dem einen oder dem andern der beiden kontrahirenden Staaten bei Kauf, Tausch, Erbschaften, Legaten oder Schenkungen eingeführt sind, oder allenfalls eingeführt werden könnten und auch von den eigenen Staatsangehörigen oder Unterthanen ohne Rücksicht auf Vermögens - Exportation entrichtet werden müssen, sind hierdurch nicht aufgehoben.

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