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1842 übrigen, auf derselben Fahrt an den vorhergegangenen, von ihm zurückgelegten Neckarzollstätten etwa verübten und nicht schon bei einem andern Zollgerichte anhängigen Defraudationen und bringt auch diese bei Bestimmung der Strafen in Anschlag *).

Art. 66. Die Urtheile der Zollrichter werden kraft der Autorität der Landesherren nach den in jedem Staate üblichen Formen erlassen. Sie sind gleichwohl, sobald sie rechtskräftig geworden, auch auf dem Gebiete jedes andern Neckaruferstaats ohne weitere Untersuchung, jedoch immer nach der in jedem Staate gültigen Processordnungs vollziehbar.

Art. 67. Jeder der drei Neckaruferstaaten wird zur Erleichterung der wechselseitigen Mittheilungen in allen auf die Neckarschifffahrt bezüglichen Verhältnissen eine Mittelbehörde bezeichnen, die ihren Sitz in einer dem Neckar möglichst nahe gelegenen Stadt haben soll.

Art. 68. Je von drei zu drei Jahren sollen auf den Antrag eines oder des andern der Neckaruferstaaten Commissäre dieser Staaten in Mannheim zusammentreten, um wie die gegenwärtige Schifffahrts - Ordnung in der abgelaufenen Periode gehandhabt wurde zu prüfen, von dem Zustande der Neckarschifffahrt, ihrer Zuoder Abnahme Kenntniss zu nehmen, die allenfallsigen Beschwerden des Handels- und Schifferstandes zu hören, die Mittel zur Beseitigung etwaiger Gebrechen gemeinsam zu berathen und Verbesserungs-Vorschläge hierwegen an ihre Regierungen einzureichen.

Achter Titel.

Vom Vollzuge der Schifffahrts-Ordnung. Art. 69. Die Schifffahrts-Ordnung wird den 31sten Tag nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen in Vollzug gesetzt.

So geschehen, Carlsruhe den 1. Juli 1842. (gez.) REGENAUER. V. KETTNER VERDIER de la BLAquière.

(L. S.)

(L. S.)
VAYHINGER.
(L. S.)

(L. S.)

Die Strafen,

*) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 65:
welche ein Zollgericht erkennt, verbleiben ganz dem Staate, dem
das Zollgericht angehört. Die vermöge des Erkenntnisses nach-
zuzahlenden Zollgefälle dagegen werden an den Staat verabfolgt
dem der Zollbezug zusteht.

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Der am Schlusse dieses Manifests Unterzeichnete erklärt, dass er in seinem Fahrzeuge, genannt

von

Centnern Ladungsfähigkeit nebst

Nro. Leichtnachen

(auf seinem Flosse) nur die anderseits bezeichneten Güter geladen habe.

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Beilage A.

Tarif

der

Schiffs (Recognitions-) Gebühr,

welche von den befrachteten Schiffen von 600 Centnern Ladungsfähigkeit und darüber bei der Schifffahrt auf dem Neckar ohne Rücksicht auf Gattung und Grösse der Ladung für die ganze Stromstrecke nur einmal, und zwar bei jener Zollstätte erhoben wird, bei welcher das Fahrzeug abfährt, oder welche dasselbe zuerst berührt:

von 600 und unter 1000 Centnern Ladungsfähigkeit —fl. 51 kr.

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(gez.) REGENAUER. V. Kettner. VERDIER de la BLAQUIÈRE.

VAYHINGER.

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