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46.

Convention entre le royaume de Saxe et la principauté de Reuss-Plauen à Gera sur les dépenses occasionnées par l'administration de la justice criminelle. Publiée à Drèsden le 6 Juin 1842.

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. Jahrg. 1842. St. 8.)

Declaration, die von der Königlich Sächsischen Regierung mit der Fürstlichen Regierung jüngerer Linie Reuss zu Gera wegen der durch Requisitionen in Strafrechtsfällen erwachsenden Kosten geschlossene Uebereinkunft betreffend; vom 6. Juni 1842.

Die Königlich Sächsische und die Fürstliche Regierung jüngerer Linie Reuss von Plauen sind in Betreff der Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Strafrechtsfällen bei den wechselseitigen Gerichtsstellen veranlasst werden, dahin mit einander übereingekommen:

dass in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen oder auf die Casse des Staats oder des Gerichtsherrn übernommen werden müssen, die requirirende Stelle der requirirten Behörde lediglich die baaren Auslagen für die den Zeugen nach landesgesetzlicher Bestimmung für Versäumniss, Zehrung und Reiseaufwand zu leistende Vergütung, Botenlohn und Postgelder, für Verpflegungsgebühren, Transport und Bewachung der Gefangenen, so wie für Copialien zu berechnen und zu erstatten haben solle, wogegen alle andere Kosten für Protocollirung, Schreib- und Abschriftgebühren, sowie für die an die Gerichtspersonen oder an die Cassen sonst zu entrichtenden Sporteln nicht berechnet und vergütet werden mögen.

Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren von den beiderseitigen Bevoll mächtigten vollzogen und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen

1842

1842 Landen Kraft erhalten und vom 1. des künftigen Monats Juli an in Wirksamkeit treten.

Dresden, am 6. Juni 1842.'

(L. S.)

Königlich Sächsische Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.

(gez.) von Könneritz.

47.

(gez.) von ZESCHAU.

Publication officielle faite dans le royaume de Saxe sur l'accession du Duché de Brunswick, de la principauté de Pyrmont et de la principauté de Lippe à la convention générale monetaire du 30 Juillet 1838. En date du 20 Juin 1842.

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sach-
sen. Jahrg. 1842. St. 8.)

Nachdem neuerdings die Regierungen
1) des Herzogthums Braunschweig,
2) des Fürstenthums Pyrmont und
3) des Fürstenthums Lippe

der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838
sich gleichfalls angeschlossen, auch den 14 Thalerfuss
als ausschliesslichen Münzfuss angenommen und demge-
mäss zugleich den Beitritt zur besondern protokollari-
schen Uebereinkunft vom nämlichen Tage erklärt ba-
ben; so wird Solches zu Jedermanns Nachachtung hier-
durch bekannt gemacht.

Dresden, den 20. Juni 1842.

Finanz- Ministerium. Im Auftrag des Ministers.

WEHNER.

WILDEN.

48.

Convention de monaie entre les royaumes de Bavière et de Würtemberg les Grandduchés de Bade et de Hesse, les Duchés de Nassau et de Saxe-Meiningen, la principauté de Schwarzbourg-Rudolstadt et la ville libre de Francfort. Signé à Munic le 1 Juillet 1842.

Uebereinkunft zwischen Baiern, Würtemberg, Baden, Grossherz. Hessen, Nassau, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg - Rudelstadt und Frankfurt über die Feststellung eines neuen Ausmünzungs - Quantums an halben und ganzen Guldenstücken für die Jahre 1842, 43 und 44.

Die Königreiche Bayern und Würtemberg, die Grossherzogthümer Baden und Hessen, die Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Nassau, das Fürstenthum Schwarzburg-Rudelstadt für die fürstliche Oberherrschaft, dann die freie Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, das Quantum der Ausmünzungen an ganzen und halben Guldenstücken, wie solches durch die Uebereinkunft vom 30. März 1839 für die Jahre 1839, 1840 und 1841 geschehen war, auch für die nächstkommenden drei Jahre gemäss Artikel II. der vorerwähnten Uebereinkunft vertragsmässig festzustellen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich der Ratification über nachstehende Punkte übereingekommen sind.

Art. I. Die contrahirenden Staaten machen sich verbindlich, in jedem der Jahre 1842, 1843 und 1844 eine Masse von wenigstens vier Millionen Gulden nach dem in der Münchener Münzconvention vom 25. August 1837 Art. VII. bestimmten Vertheilungs - Maassstabe ausprägen zu lassen.

Art II. Die Ausprägung geschieht in ganzen und halben Guldenstücken, das Verhältniss zwischen beiden. Münzsorten bleibt dem Ermessen eines jeden Staates überlassen.

Art. III. Innerhalb der letzten sechs Monate des

1842

1842 Jahres 1844 werden die contrahirenden Staaten sich darüber vereinigen, welche Masse von Hauptmünzen vom 1. Januar 1845 an weiter ausgeprägt werden soll. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht stattfinden würde, hat es bei der im Artikel II. der Uebereinkunft vom 30. März 1839 enthaltenen Bestimmung sein Verbleiben. Gegenwärtige Uebereinkunft soll alsbald zur Ratification der hohen Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens in drei Wochen zu München bewirkt werden.

So geschehen zu München den 1. Juli 1842.

für Baiern

Frhr. v. GISE,

(L. S.)

für Würtemberg für Baden

Frhr. v. MAUCLER, Frhr. v. ANDLAW,

(L. S.)

(L. S.)

für Hessen, Sachsen - Meiningen, Nassau, SchwarzburgRudolstadt und Frankfurt in Folge besonderer Ermächtigung.

49.

Convention entre le royaume de Würtemberg et les Grandduchés de Bade et de Hesse, pour règler la navigation sur le Neckar. Signée à Carlsruhe le 1 Juillet 1842.

(Les ratifications de cette convention ont été échangées à Carlsruhe le 25 Janvier 1843.)

(Regierungsblatt für das Königreich Würtemberg. 1843. V. 15 Februar. Nr. 9.)

Im Hinblicke auf die Bestimmungen der Wiener Congressakte über die Flussschifffahrt, und um diesen Bestimmungen auch auf dem Neckar vollständige Anwendung zu verschaffen, haben die Neckaruferstaaten beschlossen, auf der Grundlage der zwischen ihnen bestehenden, die Neckarschifffahrt und den Neckarzoll betreffenden Uebereinkunft vom 30. Juli, resp. 5. und. 15. August 1835, nach deren erstem Artikel die

Bestimmungen der Rheinschifffahrts - Ordnung vom 31. März 1831 im Allgemeinen auch auf den Neckar, soweit er schiffbar ist, angewendet werden sollen, eine Neckarschifffahrts-Ordnung zu vereinbaren.

Zu diesem Zwecke haben

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden:

Ihren Ministerial - Direktor Franz Anton Regen-
auer, Commandeur des Grossherzoglich Badischen
Ordens vom Zähringer Löwen, Ritter des König-
lich Preussischen rothen Adlerordens zweiter Classe
und Commandeur zweiter Classe des Kurfürstlich
Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen, und
Ihren Kammerherrn und Legationsrath, auch Bevoll-
mächtigten bei der Central-Commission für die
Rheinschifffahrt, Ludwig v. Kettner, Ritter des
Ordens vom Zähringer Löwen und der Königlich
Französischen Ehrenlegion;

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von
Hessen und bei Rhein:

Ihren Geheimen - Rath und Bevollmächtigten bei der
Rheinschifffahrts - Central - Commission Carl Au-

gust Verdier de la Blaquière, Ritter des
Grossherzoglich Hessischen Ludwigsordens erster
Classe, des Königlich Preussischen rothen Adleror-
dens dritter Classe, der Königlich Französischen
Ehrenlegion und des Königlich Bayerischen Civil-
Verdienstordens der Bayerischen Krone dritter Classe;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Ihren Finanzrath Wilhelm Vayhinger, Ritter des
Königlich Preussischen rothen Adlerordens dritter.
Classe,

zu Bevollmächtigten ernannt, und diese sind mit Vorbehalt der höchsten Ratification über nachstehende

Neckarschifffahrts-Ordnung, die als ein Vertrag nicht ohne allseitige Einwilligung soll abgeändert werden dürfen, übereingekommen:

Erster Titel.

Von der Schifffahrt auf dem Neckar im Allgemeinen und von den unter den Neckaru ferstaaten hie für verabredeten Zugeständnissen.

Art. 1. Die Schifffahrt auf dem Neckar soll von da an, wo er schiffbar ist, bis zum Rhein, sowohl aufwärts als abwärts, und vom Rhein in den Neckar, wie vom Neckar in den Rhein, völlig frei seyn und in Bezug auf den Handel Niemand untersagt und keinen anderen als den in der gegenwärtigen Schifffahrts - Ord

1842

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