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40.

Renouvellement des conventions subsistantes entre le royaume de Würtemberg et la principauté de Hohenzollern-Hechingen, pour charger le tribunal de suprême de justice du premier des fonctions du tribunal suprême d'appel pour le dernier. Publié à Stuttgart le 19 Novembre

1841.

(Regierungsblatt für das Königreich Würtenberg. Jahrg. 1841. Nr. 57.)

Nachdem der unter dem 26. September 1825 bekannt gemachte, zunächst auf die Dauer von sechs Jahren geschlossene Staatsvertrag zwischen dem Königreiche Würtenberg und den Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen wegen Uebertragung der Funcktionen eines Oberappellationsgerichts für dieses Fürstenthum an das Königlich Würtenbergische Obertribunal, inzwischen auf andere sechs Jahre verlängert war und nun auch diese Frist zu Ende gegangen ist; so haben wegen nochmaliger Erneuerung desselben zwischen den beiderseitigen Regierungen Verhandlungen stattgefunden, in deren Folge die nachstehende Uebereinkunft getroffen worden ist:

Art. 1. Die Dauer des Vertrags vom Jahr 1825 wird, vom Ablauf der letzten Vertrags- Periode an gerechnet, auf weitere sechs Jahre verlängert und eben dadurch das in der Zwischenzeit von dem Königl. Obertribunal in den von den fürstlichen Gerichten an dasselbe gelangten Processen bereits Verhandelte als rechtsgültig anerkannt.

Art. 2. Die zu dem Vertrage vom Jahr 1825 verfasste Oberappellationsgerichtsordnung für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen wird in einigen Paragraphen auf nachstehende Weise abgeändert:

f. 16. Die Appellations Akten sind spätestens binnen funfzehn Tagen nach der Anmeldung von Amtswegen mit Bericht und Verzeichniss an das Obertribunal einzusenden. Vermag der Appellant innerhalb der Noth

1841

1841 frist von dreissig Tagen seine Berufung nicht vollständig zu rechtfertigen, so muss muss er binnen eben dieser Frist in der, an das Obertribunal gerichteten Einführungschrift um Dilation zur Uebergebung seines ausführlichen Beschwerdelibells, bei Verlust der Appellation, bitten.

In einem solchen Falle darf der Termin zur Einreichung der Beschwerdeschrift sechzig Tage der Regel nach nicht überschreiten, und es wird das Ober-Tribunal bei Nichteinhaltung desselben Keinerlei nicht gemeinrechtlich begründete Nachsicht eintreten lassen.

f. 17. Nach Einführung der Berufung bei dem OberTribunal hat dieses die weitere Verhandlung in der daselbst eingeführten gesetzlichen Ordnung des Verfahrens, soweit nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsvertrags hierüber eine Abweichung begründen, bis zum Schlusse der Sache einzuleiten.

Jedoch werden bei Zeugen verhören die Zeugen auf den in dem Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen gesetzlichen Eidesvorhalt beeidigt; auch werden denselben die daselbst gesetzlichen allgemeinen Fragestücke vorgelegt.

Im Uebrigen sind zwar bei den von dem Obertribunal angeordneten Zeugenverhören die in Würtenberg geltenden Vorschriften des Verfahrens anzuwenden, jedoch werden in solchen Fällen nicht nur die Puncte, worüber die Parteien zu vernehmen sind, möglich genau und vollständig bezeichnet, sondern auch die bei der Vernehmung zu beobachtenden Vorschriften, statt einer blossen Hinweisung auf die betreffenden Gesetze in die Instructionen aufgenommen, oder dieselben in Auszügen beigelegt.

Die Annahme oder Verwerfung der Appellation steht ausschliesslich dem Obertribunal zu.

§. 35. Der Ausspruch der deutschen Bundes Akte, dass jeder Partei in bürgerlichen Rechtssachen auf die Verschickung der Akten in einen Schöppenstuhl oder Juristen - Facultät anzutragen verstattet sey, wird stets gehandhabt, und es wird keiner Partei die Gewährung eines solchen Gesuchs abgeschlagen werden.

Art. 3. Wenn bis zum Ablauf der Zeit für welche der gegenwärtige Vertrag zunächst abgeschlossen ist (Art. 1), eine Aufkündigung desselben weder von der einen noch von der anderen der kontrahirenden Regie

rungen erfolgt; so ist derselbe als auf weitere sechs 1841 Jahre verlängert zu betrachten.

1

Bekantmachung der Königlich Würtenbergischen Ministerien der Departements der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend die Erneuerung des Vertrags mit Hohenzollern - Hechingen, wegen Uebertragung der Verrichtungen eines Oberappellationsgerichts für dieses Fürstenthum an das Königl. Würtenbergische Ober-Tribunal.

Diese Uebereinkunft wird nun, nachdem Sr. Königl. Majestät unter dem 9. d. M. derselben die höchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, und die beiderseitigen Ratifications - Urkunden ausgewechselt worden sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniss gebracht. Stuttgart, den 19. November 1841.

Der prov. Chef des Justiz - Departements:

PRIESER.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten

BEROLDINGEN.

41.

Traité conclu entre la Grande-Bretagne et la république de Texas, par lequel la Grande-Bretagne accepte le rôle de médiatrice entre le Mexique et le Texas. Signé à Londres la 11 Novembre 1841.

Art. 1. Si, par la médiation de Sa Majesté Britannique, une trève illimitée est convenue entre les républiques de Mexique et de Texas dans les trente jours après communication du présent traité au gouvernement mexicain par l'envoyé britannique à Mexico, et si dans les six mois après ladite communication, un traité de paix est conclu entre les deux nations, la république de Texas prendra pour son compte le payement d'un million de livres Sterling de la dette étrangère contractée par la république de Mexique avant le 1er Février 1835.

Art. 2. La manière dont le transport de cette somme devra s'opérer, sera règlée d'un commun accord entre le Texas et le Mexique sous la médiation du gouvernement britannique.

Recueil gén. Tome. IV.

Qq

1841

42.

Traité entre le Royaume d'Hanovre, le Grandduché d'Oldenbourg et le Duché de Brunswick d'une part et la Principauté de SchaumbourgLippe de l'autre part, sur la continuation de leur union douanière. Signé à Bückebourg le 18 Décembre 1841, à Hanovre le 24 Décembre 1841, à Oldenbourg le_25 Décembre 1841 et à Berlin pour Brunswick le 1 Janvier 1842.

Bei dem mit dem Ende des gegenwärtigen Jahrs bevorstehenden Ablaufe des Zeitraumes, für welchen der vermöge der Verträge vom 1. Mai 1834, 7. Mai 1836 und 11. November 1837 zwischen Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe bestehende Steuerverein zunächst eingegangen worden,

und nachdem Hannover und Oldenburg sich zur Fortsetzung desselben unter sich für die Dauer des Jahrs 1842 mittelst Vertrages vom 14. d. M. geeinigt, auch Braunschweig nicht allein Kraft Vorbehalts bei dem am 19. October d. J. vereinbarten Anschlusse seiner an das Gebiet des Zollvereins grenzenden Landestheile an diesen, den zu denselben gehörenden Harzund Weser-District, im Einverständnisse mit den Staaten des Zollvereins, sondern ebenfalls seine mit Letz-· terin nicht zusammenhängenden Gebietstheile mittelst Vertrages vom 16. d. M. dem Steuervereine für das Jahr 1842 wieder angeschlossen hat.

sind ferner noch wegen des Verbleibens des Fürstenthums Schaumburg-Lippe bei dem Steuervereine Verhandlungen eröffnet, und es haben für selbige bevollmächtigt:

einerseits

Seine Majestät der König von Hannover:

Allerhöchst Ihren General - Director' der indirecten Steuern Georg Friedrich Hieronymus Dommes, Ritter

des Königlich- Hannoverschen Guelphen - Ordens und 184/1/2 Commandeur zweiter Classe vom Herzoglich-Braunschweigschen Orden Heinrichs des Löwen;

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg:

Höchst Ihren Geheimen Hofrath Gerhard Friedrich August Jansen, Kleinkreuz des Grossherzoglich - Oldenburgschen Haus- und Verdienst - Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, Ritter des Königlich-Hannoverschen Guelphen-, des Herzoglich- Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen und des KöniglichPreussischen rothen Adler-Ordens dritter Classe;

Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:

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Höchst Ihren Finanz-Director und Geheimen Legationsrath August Philipp Christian Theodor von Amsberg, Commandeur erster Classe vom Herzoglich-Braunschweigschen Orden Heinrichs des Löwen und des Königlich-Hannoverschen Guelphen-Ordens, Ritter des Königlich-Preussischen rothen Adler-Ordens zweiter Classe, Commandeur des Kurfürstlich-Hessischen HausOrdens vom goldnen Löwen, Ritter des Königlich-Sächsischen Civil - Verdienst - Ordens und Inhaber des Waterloo - Ehrenzeichens;

andererseits

Seine Durchlaucht der Fürst von SchaumburgLippe:

Höchst Ihren Regierungs-Director Georg Joachim Langerfeldt, Ritter des Königlich - Hannoverschen Guelphen-Ordens, Commandeur zweiter Classe vom Herzoglich-Braunschweigschen Orden Heinrichs des Löwen und Ritter des Kurfürstlich-Hessischen Ordens vom goldenen Löwen;

von welchen Bevollmächtigten, in Gemässheit ibrer Instructionen, nachstehender Vertrag verabredet und geschlossen ist:

Art. 1. Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe wollen ihr Fürstenthum Schaumburg-Lippe dergestalt, wie solches mittelst des Vertrages vom 11. November 1837 dem Hannover - Oldenburg - Braunschweigschen Steuervereine angeschlossen ist, ferner für die Dauer des Jahrs 1842 bei diesem nach Massgabe der obgedachten Verträge vom 14. und 16. d. M. fortzusetzenden Vereine belassen,

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