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nach Bamberg, von da über Culmbach und Hof bis 1840 zur Königlich Sächsischen Grenze geführt werden.

Von Leipzig aus wird die Eisenbahn über Altenburg und Plauen nach der Sächsisch-Bayerschen Grenze dirigirt werden, um hier mit der von Hof aus entgegenkommenden Bayerschen Bahnlinie in Verbindung zu treten.

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In Ansehung des eigentlichen Anschlusspunctes ist man auf dem Grunde der bisherigen technischen Erörterungen übereingekommen, dass die Vereinigung der beiden Bahnzüge bei dem Sächsischen Dorfe Sachsgrün stattfinden soll, vorbehältlich jedoch der Verständigung über einen andern geeigneten Uebergangspunct für den Fall, dass ein solcher unter noch günstigeren Steigungsverhältnissen künftig zu ermitteln wäre.

Die näheren Bestimmungen und Modificationen der Bahnlinie innerhalb der einzelnen Staaten bleiben der eigenen Entschliessung jeder Regierung ausschliesslich überlassen, dergestalt, dass die letzteren nur in Ansehung der Innehaltung des obigen Bahnzuges im Allgemeinen, so wie des Vereinigungspunctes auf der Grenze als gegenseitig verpflichtet anzusehen sind.

Art. 3. Die contrahirenden Regierungen werden, eine jede innerhalb ihres Staatsgebiets, unverzüglich die nöthigen Einleitungen treffen, um diejenigen Bedingungen und Vorerfordernisse baldigst ins Leben zu rufen, die sie nach Maassgabe der inneren Landesverhältnisse, sowie der bestehenden Gesetze und Verwaltungsgrundsätze für die geeignetsten halten, um dem in Artikel 1 und 2 gedachten Eisenbahnunternehmen einen entspre chenden Fortgang zu sichern.

Insofern daher für solches in dem einen oder dem anderen Staate Actiengesellschaften unter Genehmigung der Regierung sich bilden sollten, so behalten die Regierungen beiderseits sich vor, selbigen innerhalb der geeigneten Grenzen die zur möglichst vollständigen Entwickelung ihrer Thätigkeit erforderlichen Authorisationen und Zugeständnisse zu gewähren, zugleich aber auch denselben gegenüber die nöthigen Garantien zu stipuliren und Bedingungen festzusetzen, damit das Unternehmen in der verabredeten oder in dem Art. 5 Absatz 2 bezeichneten Falle anderweit zu verabredenden Frist wirklich ausgeführt und die Anstalt gegenwärtiger Uebereinkunft gemäss eingerichtet werde.

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1840 Sofern jedoch Privatunternehmer für die in Frage stehende Eisenbahn überhaupt nicht zu gewinnen, oder deren Kräfte der vollständigen Durchführung des Unternehmens im Ganzen oder auch für einzelne Strecken und in den gemäss Art. 5. festzusetzenden Fristen nicht gewachsen wären, oder dessen vertragsmässige Ausführung von denselben rechtzeitig nicht geleistet würde, oder endlich die eine oder die andere Regierung es in ihrer Convenienz finden sollten, von der Mitwirkung einer Actiengesellschaft überhaupt abzusehen; so übernehmen die contrahirenden Regierungen für diese Fälle die Verbindlichkeit, die Bahn innerhalb ihrer respectiven Territorien auf Staatskosten auszuführen.

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Art. 4. Obgleich die betheiligten Regierungen darüber einverstanden sind, die Eisenbahn von Nürnberg nach Leipzig ihrer Idee und ihrem Zwecke nach als eine Sächsisch-Bayersche Gesammtbahn zu betrachten, deren Beginnen und Fortführung in dem einen Staate das gleichmässige Vorschreiten in dem andern bedingt, so wird es doch als sich von selbst verstehend angenommen, dass die beiden Bahnlinien auf Königlich dann Herzoglich Sächsischem Gebiete einer Seits, dann Königlich Bayerschem Gebiete anderer Seits, so viel die technische Ausführung des Baues, den Bahnbetrieb und die Beischaffung der zu beiden erforderlichen Geldmittel anlangt, als getrennte und von einander unabhängige Unternehmungen anzusehen seien, deren jede einer besondern Regie, und der speciellen Oberaufsicht der betreffenden Regierung unterworfen bleibt.

Man wird jedoch darauf Bedacht nehmen, durch vorgängige Verständigung über die bei Anlage und Verwaltung beider Bahnabtheilungen zu befolgenden Grundsätze in den künftigen Betrieb der beiderseitigen Anstalten so viel möglich Uebereinstimmung und Gleichförmigkeit zu bringen, und alles dasjenige in gegenseitigem Einverständnisse zu ordnen, was für das gesicherte Ineinandergreifen derselben, namentlich auf dem Uebergangspuncte, sowie etwa hinsichtlich der postalischen Verhältnisse, nöthig und unerlässlich ist.

Insbesondere wird die Regulirung der Bahntarife dem gegenseitigen Einverständnisse vorbehalten, wobei nebst der Rücksicht auf Gleichförmigkeit, als leitender Grundsatz gelten soll, dass dadurch der Verkehr und die Frequenz der Bahnen möglichst erleichtert werde.

Zum Behufe der hienach beabsichteten weiteren Ver- 1840 ständigung soll innerhalb drei Monaten nach erfolgter Auswechslung der Ratificationen dieser Convention ein Zusammentritt von Königlich Sächsischen, Königlich Bayerschen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Commissarien in München stattfinden, welche alle auf die Vollziehung gegenwärtiger Uebereinkunft bezüglichen Puncte zu verabreden, und bis auf Genehmigung ihrer respectiven Regierungen verbindlich festzustellen haben.

Art. 5. Da es bei dem Umfange der fraglichen Bahnanlage und der Grösse der dazu erforderlichen Geldmittel unthunlich fällt, den Bau gleichzeitig auf allen Puncteń zu beginnen, vielmehr die Nothwendigkeit erheischt, die Ausführung auf eine längere Reihe von Jahren zu vertheilen, und streckenweise damit vorzuschreiten, so ist man, um gleichwohl die allmählige Entwickelung des Unternehmens in den verschiedenen Ländern gegen Wechselfälle sicher zu stellen, über folgende Puncte übereingekommen.

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Der Bau der Eisenbahn von Nürnberg nach Leipzig wird in Bayern auf den Strecken von Nürnberg nach Bamberg, und von Bamberg nach Culmbach; in Sachsen auf den Tracten von Leipzig nach Altenburg, und von da nach Plauen, und zwar, wenn in dem nächsten Frühjahre nach dem Stande der politischen Begebenheiten die Fortdauer des Friedens als gesichert anzunehmen ist, noch in dem Frühjahre 1841 gleichzeitig begonnen und thätigst gefördert werden.

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Sobald solchergestalt auf jeder Seite mindestens ein Drittheil der ganzen Bahnlinie vollendet ist, was WO irgend thunlich, bis zum Frühjahre 1843 der Fall sein soll, oder auch nach Befinden schon früher, wird, ohne dass jedoch, soferne nicht politische Ereignisse einen Aufschub unerlässlich machen, die Fortsetzung der Arbeiten unterbrochen werden darf, über die Ausführung der übrigen Bahnsectionen weitere Abrede getroffen, dabei aber jedenfalls von dem Gesichtspuncte ausgegangen werden, dass die beiderseitigen Bahnzüge längstens nach sechs Jahren, von dem ersten Beginnen der Bahnarbeiten an gerechnet, sich an dem Anschlusspuncte begegnen müssen.

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Art. 6. Gegenwärtige, in drei Exemplaren ausgefertigte, Uebereinkunft soll ratificirt, und sollen die Ra

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1840 tificationen längstens binnen vier Wochen nach der Unterzeichnung gegenseitig ausgewechselt werden.

So geschehen München, den 14. Januar 1841. (L. S.) R. von KÖNNERITZ. (L. S.) Frhr. von GISE. Die Auswechselung der Ratificationsurkunden d. d. Dresden, den 21. Januar und München, den 17. ejsd. ms. hat am 27. Januar 1841 zu München stattgefunden.

35.

Traité entre la Grande-Bretagne et la République Mexicaine sur l'abolition de la traité d'esclaves. Signé à Mexico le 24 Février 1841.

Publication officielle faite à Londres le 10 Août 1843.

Whereas on the Twenty-fourth Day of February in the Year of our Lord One thousand eight hundred and forty-one a Treaty was concluded and signed at Mexico, between Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland and the Mexican Republic, for the Abolition of the Traffic in Slaver, whereby it was agreed as follows:

Art. I. The Slave Trade is declared by this Treaty to be totally and perpetually abolished in all Parts of the World on the Part of the Mexican Republic, as are already Slavery in the Mexican Territory and the aforesaid Traffic in Slaves on the Part of Great Britain.

Art. II. The Government of Mexico engages to take, immediately after the Exchange of the Ratifications of the present Treaty, and subsequently from Time to Time when it may be necessary, the most effectual Measures to prevent the Citizens of the Mexican Republic from being concerned in the Slave Trade, and the Flag of the said Republic from being employed in any way in carrying on that Traffic, and binds itself specially to procure from the National Congress as soon as possible a penal Law by which the severest Punishment shall be imposed on all Citizens of the Republic who shall, under whatsoever Pretext, take any Part in the aforesaid Traffic in Slaves.

Art. III. The Mexican Government engages to

propose in the National Congress a Law which shall 1840 declare to be Pirates all such Citizens of the Republic as may be engaged in the Slave Trade, as well as all such Individuals as may carry it on under the National Flag; and Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland and His Excellency the President of the Republic mutually bind themselves to promulgate or propose in their respective Legislatures the most suitable Measures for immediately carrying into execution the Laws of Piracy, which are to be applicable to the said Traffic, in conformity with the legislative Enactments of each of the Twe Countries with respect to the Vessels and Subjects or Citizens of the Two Nations.

Art. IV. In order to prevent completely all Infringement of the Spirit of the present Treaty the Two High Contracting Parties mutually consent that the Ships of their respective Navies which shall be provided as herein-after mentioned with special Instructions for the Purpose, may search such Merchant Vessel of the Two Nations as may be suspected, on reasonable Grounds, of being engaged in the Traffic in Slaves, or of having been fitted out for the Purpose thereof, or of having, during the Voyage in which they may be met with by the said Cruisers, been engaged in the Traffic in Slaves,' in contravention of the Stipulations of the present Treaty ; and the Two Contracting Parties also agree that the said Cruisers may detain such Vessels, and send or convey them to be tried in the Manner herein - after. provided.

With a view to avoid even the Possibility of Annoyance to the Coasting Trade of Mexico from the Exercise of the mutual Right of Search stipulated in the present Article, the High Contracting Parties agree that the said Right shall not be enforced within a Line drawn from the Mouth of the Rio Bravo del Norte, in Twenty-five Degrees Fifty-five Minutes of North Latitude, and Ninety-seven Degrees Twenty-five Minutes of Longitude West from Greenwich, to the Port of Sisal in the Peninsula of Yucatam, in Twenty-one Degrees Six Minutes of North Latitude, and NinetyDegrees Four Minutes of Longitude West from Greenwich; it being always understood that if a Vessel suspected of being engaged in the Slave Trade shall be Recueil gén. Tome IV.

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