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der in der Konvention und vorstehend aufgestellten 1839 Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so wollen beide kontrahirenden Theile den Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.

Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.

An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.

Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dassen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

Berlin, den 21. Juni 1839.

Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

(L. S.) Fr. v. WERTHER.

Vorstehende Erklärung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht, nachdem sie gegen eine Erklärung des Herzoglich Anhalt-Dessauischen Ministeriums vom 18. d. M., welche von der diesseitigen nur darin abweicht, dass es im §. 12. statt

„Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungs-
behörden überlassen,"

daselbst lautet:

„Es bleibt den Königlich Preussischen Provinzial-Re-
gierungen und der Herzoglich Anhalt-Dessauischen
Kammer überlassen,"

ausgewechselt worden ist.

Berlin, den 24. Juni 1839.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

Frh. v. WERTHER.

1839

21.

Convention entre la Prusse

et le Duché d'Anhalt-Coethen concernant les vagabonds et exilés. En date du 24 Juillet 1839.

Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preussischen und der Herzogl. Anhalt- Cöthenschen Regierung abgeschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom 24 Juli 1839. bekannt gemacht, den 15. Mai 1841.

Zwischen der Königlich Preussischen Regierung einerseits und der Herzoglich Anhalt - Cöthenschen Regierung andererseits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden.

§. 1. Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein Angehöriger desjenigen Staates ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in garader Richtung rückwärts liegenden Staats nothwendig seinen Weg nehmen muss.

. 2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind anzusehen: a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie ausser der Ehe erzeugt wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen aufgenommen worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathsrecht erworben zu haben; b) diejenigen, welche von heimathlosen Aeltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst

mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, oder 1839 darin, unter Zulassung der Obrigkeit zehn Jahre lang gewohnt haben; c) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch das Unterthansrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Verbindung mit dem Staate getreten sind, dass sie sich daselbst unter Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, dass ihnen während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.

§. 3. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zufällig geboren ist, in einem andern aber das Unterthansrecht ausdrücklich erworben oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehnjährigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vorzugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Unterthansrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjährigen Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhältniss entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, in einem andern aber nach seiner Verheirathung, während des bestimmten Zeitraumes von zehn Jahren geduldet worden, so muss er in dem letztern beibehalten werden.

§. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muss derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten.

§. 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, zulgehört. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, dass während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sey, durch welche sie nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft einem andern Staate zufallen.

Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehemännern verlassenen Eheweibern die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts- oder vor

1839 herigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Schliessung wieder getrennt worden und kinderlos geblieben ist.

§. 6. Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern geniessen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die Mutter zugehört. Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist und letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit übernommen, welchem der Vater zugehört.

§. 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine` Handlung sich seines Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem anderen Staate zugehörig geworden zu sein, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.

§. 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schäfer und Dorfhirten, welche, ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht.

Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Vermögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.

§. 9. Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem anderen Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden können, dass das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als durch das Gebiet des erstern zugeführt werden kann.

f. 10. Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es 1839 zur strengen Pflicht gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen kontrabirenden Theile nicht bloss auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn dass Verhältniss, wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vagabunden konventionsmässig verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.

§. 11. Sollte der Fall eintreten, dass ein von dem einen der hohen kontrahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §. 9 zugeführter Vagabunde von dem letztern nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden.

§. 12. Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden überlassen, unter einander die nähern Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte, zu treffen.

§. 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport konventionsmässig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.

Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport gegeben werden, es wäre denn, dass sie zu einer und derselben Familie gehören und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Grössere, sogenannte Vagantenschube, sollen künftig nicht stattfinden.

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