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1839 gierungsbehörden überlassen, unter einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen.

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§. 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport konventionsmässig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.

Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport gegeben werden, es wäre denn, dass sie zu einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.

Grössere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Statt finden.

§. 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme verpflichteten Staats geschiebt, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Transport und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden.

Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und desshalb nach §. 11. in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muss letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.

Die Eingangs gedachten Regierungen sind ferner zur Beseitigung aller Zweifel und Missverständnisse, welche sich über die Auslegung der Bestimmungen §. 2. a. und c. der vorstehenden Konvention wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen, namentlich

a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der Staatsangehörigkeit selbständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus

der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder 1839 derselben, von Einfluss seien? sowie

b. über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten zehnjährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung ergeben könnten, ohne hierdurch an dem, in der vorstehenden Konvention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, dass die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betreffenden Staats zu beurtheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen und zwar,

zu a.

1) dass unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich und ohne dass es einer eignen Thätigkeit oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben, ingleichen

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2) dass dagegen einen solchen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit unselbstständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht äussern können, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten können.

Nächstdem soll

zu b.

die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2. c. der Konvention eintreten :

1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchem er ausgewiesen werden soll, verheirathet, und ausserdem zugleich eine eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, dass solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Ehe

1839 leute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung verschafft hat; oder 2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.

Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:

Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundes - Staates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertrags-Verhältnissen befindet.

Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bundes - Regierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.

An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.

Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

Berlin, den 30. Mai 1839.

Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

(L. S.)

Frh. v. WERTHER.

Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung vom 3. d. M. ausgewech

selt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniss 1839 gebracht.

Berlin, den 30. Mai 1839.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. WERTHER.

15.

Stipulations supplémentaires à la convention du 28 Février

5 Avril

1821, conclue entre la Prusse et la Principauté de Reuss-Plauen sur la reception des Exilés. En date du 12 Juin 1839.

Officielle Bekanntmachung in Preussen: Ministerial - Erklärung zur Ergänzung und Erläuterung der mit der Fürstlichen Regierung jüngerer Linie Reuss von Plauen, wegen Uebernahme der Ausgewiesenen, bestehenden Uebereinkunft; vom

D. d. den 12. Juni 1839.

27. Februar

5. April

27. Februar

5. April

1821.

Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Missverständnisse, welche sich seither über die Auslegung der Bestimmungen §. 2. a. und c. der zwischen der Krone Preussen und der Fürstlich Reuss- Plauischen der Jüngern Linie gemeinschaftlichen Regierung bestehenden Konvention wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen vom 1821., namentlich a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Einfluss seien? sowie b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten zehnjährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung

ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Konvention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, dass die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen

1839 innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar

zu a.

1) dass unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne dass es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben, imgleichen

2) dass dagegen einen solchen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit unselbstständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht äussern können, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten können.

Nächstdem soll

zu b.

die Verbindlichkeit eines der contrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2. c. der Konvention eintreten:

1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden soll, verheirathet, und ausserdem zugleich eine eigene Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, dass solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung verschafft hat, oder 2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.

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