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1839

6. Les marchandises françaises ou reconnues être 1837 de provenance française, notamment les vins et les eaux-de-vie, ne pourront être prohibées ni payer un droit d'entrée plus élevé que cinq pour cent ad valorem,

7. Aucuns droits de tonnage ou d'importation ne pourront être exigés des marchands français à moins qu'ils ne soient payés par les sujets de la nation la plus favorisée dans son commerce avec les Sandwich.

8. Les sujets du roi Kaméhaméha III. auront droits, dans les possessions françaises, à tous les avantages dont les Français jouissent aux Isles Sandwich, et ils seront en autre considérés comme appartenant à la nation la plus favorisée dans ses relations commerciales avec la France.

Fait et signé entre les parties contractantes, le 17
Juillet 1839.

Le capitaine de vaisseau commandant l'Artémise,
Signé: C. LAPLACE.
Signé: KAMEHAMÉHA III.

13.

Convention conclue le 4 Septembre 1838 entre Abel Dupetit-Thouars, Capitaine de vaisseau et commandant de la frégate la Vénus, au nom de S. M. le roi des Français, et S. M. la reine Pomaré d'O'Taïti.

Il y aura paix perpetuelle et amitié entre les Français et les habitans d'O'Taïti.

Les Français, quelle que soit leur profession, pourront aller et venir librement, s'établir et commercer dans toutes les lles qui composent le gouvernement d'O’Taïti (les Iles de la société); ils y seront reçus et protégés comme les étrangers les plus favorisés.

Les sujets de la reine des Iles d'O'Taïti pourront également venir en France; ils y seront reçus et protégés comme les étrangers les plus favorisés.

Fait et arrêté au palais de la reine d'O'Taïti, à Papéïti, le 4 Septembre 1838 (5 Septembre style o'taïtien) Sigué: A. DUPETIT-THOUARS.

La reine PоMARÉ.

1838 Article additionnel à la convention du 4 Septembre 1838, en date du 20 Juin 1839.

La reine Pomaré et les grands chefs de Taïti, voulant donner à la France un témoignage de leur désir d'entretenir avec elle des relations d'amitié et d'assurer aux Français appelés dans leur Isle par le commerce ou par l'intention d'y resider, les moyens de remplir leurs devoirs religieux.

Ont decidé à la demande du Capitaine Laplace commandant la frégate française l'Artémise, que l'article suivant serait ajouté à ceux du dernier traité conclu en septembre 1838, entre la reine Pomaré et le capitaine de vaisseau Dupetit-Thouars, savoir:

Le libre exercice de la religion catholique est permis dans l'Ile Taïti et dans toutes les autres possessions de la reine Pomaré. Les Français catholiques y jouiront de tous les privilèges accordés aux protestans, sans que pourtant ils puissent s'immiscer, sous aucun prétexte, dans les affaires religieuses du pays.

Fait à Taïti le 20 Juin 1839.

Signé par la reine: POMARÉ.

14.

Convention entre la Prusse et la Principauté de Schaumbourg-Lippe sur la reception réciproque des Exilés. En date du 30 Mai 1839.

Officielle Bekanntmachung in Preussen:

Uebereinkunft zwischen Preussen und Schaumburg-
Lippe wegen der wechselseitigen Uebernahme der
Ausgewiesenen. Vom 30 Mai 1830.

Zwischen der Königlich Preussischen Regierung einerseits und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung andererseits, ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden.

§. 1. Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein Angehöriger desjenigen Staats

ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben 1839 sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rückwärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muss.

§. 2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind anzusehen: a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie ausser der Ehe erzeugt wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen aufgenommen worden sind,ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu sein, oder ein anderweitiges Heimathrecht erworben zu haben; b) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben:

c) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Verbindung mit dem Staate getreten sind, dass sie sich daselbst unter Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, dass ihnen während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.

§. 3. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zufällig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich erworben, oder mit Anlegung der Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehnjährigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vorzugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjährigen Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhältniss entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, in einem andern aber nach seiner Recueil gén. Tome IV.

T

1839 Verheirathung während des bestimmten Zeitraums von zehn Jahren geduldet worden, so muss er in dem letztern beibehalten werden.

§. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muss derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten.

§. 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, zugehört.

Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, dass während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sei, durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft, einem andern Staate zufallen.

Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehemännern verlassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts- oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Schliessung wieder getrennt worden und kinderlos geblieben ist.

§. 6. Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern geniessen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die Mutter zugehört.

Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit übernommen, welchem der Vater zugehört.

§. 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu sein, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.

§. 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schäfer und Dorfhirten, welche, ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben, im Dienste

stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche 1839 der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht.

Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Vermögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.

§. 9. Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden können, dass das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann.

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§. 10. Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen kontrahirenden Theile nicht bloss auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältniss, wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vagabunden konventionsmässig verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht druch besondere Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.

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§. 11. Sollte der Fall eintreten, dass ein von dem einen der hohen kontrahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen auswärts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §. 9. zugeführter Vagabunde von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden.

§. 12. Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Re

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