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Städte (auf die freie Stadt Frankfurt, mit besonderer 1834 Rücksicht auf die Wiener Congressacte von 1815) Anwendung finden, und deren verfassungsmässigen Óbrigkeiten daher jederzeit die Mittel zu Gebote stehen müssen, um den bestehenden Rechtszustand, die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung aufrecht zu erhalten, so wie namentlich allen aus dem Bundesverhältnisse hervorgehenden Obliegenheiten Beachtung und Ausführung zu verschaffen, so werden auch die Senate der freien Städte alle ihnen durch die verschiedenen Verfassungen derselben dargebotenen Mittel zu einer consequenten Festhaltung jener analogen Anwendung geltend machen.

§. 59. Die vertragsmässige Verbindlichkeit zur Erfüllung der durch vorstehende Artikel eingegangenen Verpflichtungen kann durch Hindernisse, welche dem alsbaldigen Vollzuge der gemeinsamen Verabredungen in einzelnen Fällen durch bestehende Verfassungen oder bereits geltende Vorschriften im Wege stehen, nicht beeinträchtigt werden; es wird vielmehr auf Beseitigung dieser Hindernisse von den betreffenden Regierungen hingewirkt werden.

§. 60. Die Regierungen werden sich gegenseitig an vorstehende Artikel, als das Resultat einer Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern, ebenso für gebunden erachten, als wenn dieselben zu förmlichen Bundesbeschlüssen erhoben worden wären.

Die Art. 3 bis 14 werden sofort mittelst PräsidialVortrags an den Bundestag gebracht, und dort in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen zu Bundesbeschlüssen erhoben werden. (Protocoll der Plenarsitzung der deutschen Bundesversammlung. Geschehen, Frankfurt, den 30. October 1834.) Hinsichtlich der übrigen im gegenwärtigen, in das geheime Bundespräsidial-Archiv niederzulegenden Schlussprotocolle enthaltenen, derzeit zur Verlautbarung nicht bestimmten Artikel, werden die Regierungen ihren Gesandtschaften am Bundestag, unter Aufbietung strenger Geheimhaltung, sowohl zur Bezeichnung der allgemeinen Richtung, als zur Anwendung auf vorkommende specielle Fälle, die geeigneten mit den durch Gegenwärtiges übernommenen Verpflichtungen übereinstimmenden Instructionen ertheilen. Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier anwesende Bevollmächtigte

1834 den gegenwärtigen Akt am heutigen Tage unterzeichnet und mit ihrem Wappen untersiegelt.

So geschehen, Wien, den 12. Juni 1834.

Unterzeichnet: F. METTERNICH; MÜNCH-BELLINGHAUSEN ;
ALVENSLEBEN; MIEG; MINCKWITZ; OMPTEDA; Gr. v.
BEROLDINGEN; Frh. v. REITZENSTEIN; TETTENBORN; F.
TROTT zu Solz; Frh. v. GRUBEN; REVENTLOW - CRI-
MINIL; VERSTOLK VAN SÖLEN; FRITSCH; Frh. v. PLES-
SEN; v. BERG; v. STRAUCH; SCHMIDT *).

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Bruchstück aus der Schlussrede des Fürsten
Metternich, gehalten am 12. Juni 1834.

"Wir Alle theilen gewiss die Ansicht, dass die Gefahren, mit welchen unser gemeinsames Vaterland bedroht ist, ein trauriges Resultat tief eingreifender älterer Ereignisse, die Niemand ungeschehen machen kann, ein Produkt bedaurungswerther Irrthümer, von denen ganze Generationen heimgesucht worden, überhaupt zum grössten Theil eine Wirkung von Ursachen seien, deren Schuld eine andere Zeit als die unsrige trägt. Wer wäre nun eitel genug zu glauben, dass menschliche Berathungen ein Uebel, welches leider eine so weit hinaufreichende und vielfach verzweigte Geschichte hat, in weniger Monate Frist mit der Wurzel ausrotten und seine Spuren vertilgen könnten? Unser Trost darf jedoch sein, dass geschehen. ist, was menschliche Kräfte unter den gegebenen Umständen vermochten; und mehr noch als dies, dass ein Weg gefunden und eröffnet worden ist, der, wenn er mit treuem und beharrlichem Festhalten an dem einmal als recht Erkannten verfolgt wird, ohne gewaltsame Erschütterungen, ohne feindliche Gegenwirkungen hervorzurufen, nicht bloss aus dem Labyrinthe der in diesem Augenblicke drohenden Gefahren und Bedrängnisse zu

*) Die Unterschriften der Bevollmächtigten der 13ten Gesammtstimme in der deutschen Bundesversammlung (der Herzöge von Braunschweig und Nassau) fehlen. Der preussische Minister des Auswärtigen v. Ancillon, der den ersten Sitzungen in Wien beigewohnt, aber vor der Schlusssitzung nach Berlin zurückgekehrt war, unterzeichnete noch nachträglich. In Folge dieser in Wien gefassten Beschlüsse wurden nachgehends in Frankfurt die Bundesbeschlüsse über das Bundesschiedsgericht vom 30. October 1834 und über die Universitäten und Lehr- und Erziehungsanstalten Deutschlands v. 13. November 1834 erlassen.

führen, sondern auch für alle Zukunft auf einen bes- 1834 sern Pfad der Ordnung, der ächten Freiheit und des Rechtes zu leiten geeignet ist.

Diese Hoffnung beruht auf zwei Einrichtungen, die ich als den eigentlichen Mittelpunct der Beschlüsse dieser Konferenz bezeichnen möchte: die erste derselben ist das Institut der Schiedsgerichte.

Während das Repräsentativsystem in seiner naturgemässen Entwicklung zu einer souverainen Gewalt demokratischer Volksvertreter - Versammlungen hinstrebt, und durch die unbegrenzte Verantwortlichkeit der Minister die eigentlich entscheidende Macht im Staate den Händen der Regierung zu entwinden, ja dieselbe in der Person ihrer nothwendigsten Organe gerade in den wichtigsten Angelegenheiten, der richterlichen Gewalt eben jener republikanisirten Kammern zu unterwerfen, mithin die Natur der Dinge umzukehren strebt, führt unser Schiedsgericht auf den schlichten Pfad der natürlichen Verhältnisse zurück, etc. etc.

Die zweite der oben bezeichneten, aus unsern Berathungen hervorgegangenen Einrichtungen schliesst sich an die eben genannte an, und betrifft die Sicherheit des Staatshaushaltes in den deutschen Bundesländern gegen mögliche feindselige Bestrebungen der anarchischen Faction.

Die Theorie des Repräsentativsystems legt in die Hände der Volksdeputirten die Gewalt, mittelst einer Abstimmung das gesammte Leben der öffentlichen Verwaltung zu lähmen, und Bosheit und Aberwitz einer systematischen Opposition hat auch in deutschen Kammern Bundesregierungen mit dieser landesverrätherischen Selbsthilfe bedroht, wenn dem Willen der antimonarchischen Secte in dem, was sie gerade zu fordern beliebte, kein Genüge geschah. (Folgt eine Erläuterung des Artikel 21.)

In welche neue günstige Stellung die Regierungen, die früher durch jene unziemliche Drohung von den Ständen abhängig gemacht werden sollten, durch diese Bestimmungen kommen, wie ihnen jetzt ein kräftiges und entschiedenes Auftreten für die Sache der Gerechtigkeit und Ordnung, und ein rastloses Fortschreiten auf dieser Bahn möglich ist, ohne dass sie eine Hemmung von Seiten irregeleiteter Stände zu besorgen hätten, ist so einleuchtend, dass es einer weiteren Ausführung nicht bedarf.”

1835

11.

Convention conclue entre le royaume
de Würtemberg et les Grandduchés
de Bade et de Hesse sur les droits
de navigation sur le Neckar. Signée
à Stuttgart le 30 Juillet, à Carlsruhe
le 5 Août et à Darmstadt le
15 Août 1835.

(Regierungsblatt für das Königreich Würtemberg. Jahrg.
1843. Vom 15. Febr. Nr. 9).

Um die schon lange streitige Frage über die Höhe der Neckarzölle endlich und noch vor dem Beitritte Badens zu dem grossen deutschen Zollvereine zu beseitigen, haben sich die Regierungen von Württemberg, Baden und Hessen über folgende Puncte, als Grundlage der abzuschliessenden Neckarschifffahrts - Convention, vereinigt.

Art. I. Die Bestimmungen der Rheinschifffahrts-Ordnung von 1831 werden im Allgemeinen auf den Neckar, so weit er schiffbar ist, insofern es sich aber von dem Tarife und der Erhebung der Zölle insbesondere handelt, nur auf die Stromstrecke von seinem Ausflusse in den Rhein bis zu der Badisch - Hessischen Grenze, oberhalb Heinsheim, für jetzt und die Zukunft angewendet, vorbehältlich der in gegenwärtiger Uebereinkunft ausdrücklich festgesetzten Ausnahmen und derjenigen, welche bei den Verhandlungen über die Ausführung werden verabredet werden.

Art, 11. Ausnahmsweise wird

a) die ganze Gebühr per Zollcentner für den badischen
Antheil des Neckarzolles nicht strenge nach der Ufer-
länge seines Gebietes, sondern zu Berg auf 6 kr., zu
Thal auf 4 kr. bestimmt;

b) der Holzzoll, vorbehältlich einer gemeinschaftlich zu
verabredenden besseren Regulirung nach dem Tarife.
erhoben, der im Jahre 1802 bestanden hat;
c) die einfache Recognitionsgebühr nicht auf jeder
Zollstation, sondern bei der Berg- oder Thalfahrt
nur einmal, und zwar an dem Zollamte, wo das

Schiff anfährt, oder welches dasselbe zuerst berührt, 1835 bezogen, und nur von befrachteten Schiffen, welche eine Ladungsfähigkeit von 600 Centuer und darüber haben *).

Art. III. Künftige Veränderungen in dem Rheinschifffahrts-Tarife von 1831 (worunter namentlich auch diejenige begriffen ist, die aus dem Resultate der im Art. 18 der Rheinschifffahrts-Ordnung vorbehaltenen Vermessung des Rheins für eine Strecke dieses Stromes sich ergeben wird, welche der Länge des Neckars von seinem Ausflusse in den Rhein bis zur Badisch - Hessischen Grenze oberhalb Heinsheim gleich ist) werden ebenfalls auf den Neckar angewendet, selbst auf die ausnahmsweisen Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, im Falle dadurch die Schifffahrt eine diese noch übersteigende Begünstigung erhalten sollte.

Art. IV. Zollermässigungen, welche von einer der contrabirenden Regierungen zu Gunsten ihrer Schiffer angeordnet werden, müssen auch den Schiffern der übrigen Neckar-Uferstaaten gewährt werden.

Art. V. Im Falle die Königlich Württembergische oder Grossherzoglich Hessische Regierung gut finden sollten, für ihre dem Badischen Gebiete gegenüberliegenden Uferstrecken einen Neckarzoll zu erheben, so verbindet sich die Grossherzoglich Badische Regierung, die betreffenden Quoten mit dem Zoll für ihre Strecke erheben und nach Abzug der Erhebungskosten an gedachte Regierungen abliefern zu lassen.

Art. VI. Der Zoll des Königreichs Württemberg und des Grossherzogthums Hessen kann den Betrag nicht übersteigen, der sich nach dem Verhältnisse ihrer Uferlängen zu der badischen vom Ausflusse des Neckars in den Rhein bis an die Württembergische Grenze, oberhalb Neckarzimmern, und den Art. 2. a. bestimmten Sätzen für die ganze Gebühr ergiebt.

Im Falle von Seiten des Königreichs Württemberg für seine Uferstrecke, welche der Badischen gegenüber liegt, ein Zoll erhoben wird, ist das Grossherzogthum

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*) Anmerkung. Nach einer späteren Verfügung der Badischen Regierung sind vom 1. März 1836 an, die statt des Zolls, der Recognitionsgebühr unterworfen gewesenen Ladungsgegenstände, so wie auf dem Rhein, auch auf dem Neckar ganz zollfrei passiren zu lassen.

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