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her bestandenen und noch bestehenden Classen theil- 1819 weise vertreten, dass die legislative Gewalt mit den Ständen vollkommen getheilt, indem diesen, nebst einer sechsjährigen Steuerbewilligung, nur die Zustimmung zu jenen Gesetzen überlassen sei, welche sich auf Freiheit und Eigenthum der Staatsbürger beziehen, und der König alle Rechte der höchsten Staatsgewalt nach der wörtlichen Bestimmung der baierischen Verfassungsurkunde in sich vereinige.

Auf die vorgedachte Anregung, ward von einigen Seiten der Wunsch geäussert, dass die Oeffentlichkeit der Berathungen in Stäudeversammlungen nicht weiter zugelassen werden, und diese Massregel an die übrigen hier verabredeten angeknüpft werden möchte. Dabei entstand die Frage: in wie fern solches an die Pressbeschränkungen anzureihen und etwa auch der Druck der Protokolle der ständischen Berathungen zu verbieten oder unter Censur zu setzen sein dürfte?

Die Discussion hierüber ward, bei den verschiedenen Meinungen noch weiter ausgesetzt.

Protokoll der neunten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 16. August 1819.

In Gegenwart Aller in der ersten Sitzung Anwesenden. Der Herr Graf von Wintzingerode äusserte, wie er zwar sich überzeugt halte, der König, sein Herr, werde gern allem sich anschliessen, was hier verabredet würde, jedoch sehe er sich veranlasst, in Ansehung der beabsichtigten Erläuterung des 13. Art. der Bundesacte, in einem besondern Aufsatz *) diejenigen Wünsche, welche man dabei von Seiten Würtembergs hege, sowie die Bedenklichkeiten auszudrücken, gegen die Ansichten; die der RedactionsCommission zur Grundlage dienen sollen, und auch diesen Aufsatz zur Berücksichtigung an die gedachte Redactions - Commission abzugeben. Es ward demnach dieser Aufsatz der gedachten Commission zugestellt.

*) Dieser Aufsatz des Grafen v. Wintzingerode folgt unten, als Nebenbeilage zu dem neunten Protokoll, unter der Aufschrift:,,Bemerkungen über die Tags zuvor verlesenen Aufsätze❞ u. s. w. Man vergleiche die Note 2 zu dem siebenten, und Note 1 zu dem achten Protokoll.

A. d. H.

1819

Der Herr Graf von Bernstorff erklärte: heute bereits Instruction von seinem Hofe erhalten zu haben, nach welcher derselbe mit den bisherigen Berathungen in hiesigen Conferenzen völlig einverstanden wäre. Desgleichen würde er auch den vorgelegten Entwurf zur Bestellung einer Centraluntersuchungs-Commission in Betreff der revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen genehmigen. Man sei aber in Berlin der Meinung, wie man auf einem höhern, unbefangenen und freien Standpunkt stehen, und auch günstiger auf die öffentliche Meinung wirken würde, indem für diesen Gegenstand ein ausserordentliches Bundesgericht bestellt würde, nach derjenigen ausgedehnteren Einrichtung, worüber er gegenwärtig der Versammlung den veränderten Entwurf vorlegen wolle.

Nachdem nun dieser Entwurf, über ein solchergestalt zu Mainz niederzusetzendes ausserordentliches Bundesgericht, in 18 Artikeln verlesen, vorläufig besprochen, und unter Beilage G hier zu Protokoll genommen; so äusserte der Herr Fürst von Metternich, die ganze Versammlung werde gewiss einmüthig dasjenige Gefühl theilen, welches er empfinde in Anerkennung des Werthes dieser vortrefflichen Arbeit, als auch in Hinsicht der Gesinnungen, welche der Königlich preussische Hof hierbei an den Tag lege, und wodurch die Vorschriften des Rechts und die gehörigen Formen mit nothwendigen Massregeln zur Erhaltung der inneren Ruhe und der bürgerlichen Ordnung erwogen worden seien. Jedoch könne er ohne eigene Erhaltung der Befehle Sr. K. K. Maj. nicht über den Antrag abstimmen, und diess um so weniger, als er auf das erste detaillirte Project einer bloss untersuchenden Centralcommission, welches er dem Kaiser vorgelegt habe, erst der Antwort Sr. Maj. entgegensehen müsse, die er jedoch in den nächsten Tagen zu erwarten habe.

Der Herr Graf von Rechberg bemerkte, wie er sich in demselben Fall befinde, indem er bei seinem Hofe nur auf den ersten Entwurf einer UntersuchungsCommission habe antragen können. Er sei auch nicht ohue eigenes Bedenken, indem der Satz, dass kein Unterthan seinem ordentlichen Richter entzogen werden sollte, in der baierischen Verfassung

ausgesprochen wäre, durch diesen veränderten Entwurf 1819 aber auch der ganze Standpunkt sich verändere.....

Von mehreren Seiten sprach man sich indessen in demselben Gefühle, der von dem Herrn Fürsten v. Metternich ausgesprochenen Anerkennung des vollkommensten Dankes für die gemeinnützlichen Gesinnungen, welche der Königliche preussische Hof so kräftig an den Tag lege, für ein ausserordentliches Bundesgericht nach dem veränderten Entwurf aus. Namentlich erklärte der Herr Graf von Münster, Graf von Wintzingerode (Anmerkung: wegen der durch Hrn. von Marschall entwickelten Gründe) Freiherr von Marschall und Freiherr von Plessen, ihren vollkommenen Beitritt und die Zweckmässigkeit einer so erschöpfenden Massregel, da der Entwurf mit eben so vieler Umsicht und Bestimmtheit, als unter sorgfältiger Beobachtung der hier anwendbaren rechtlichen Formen abgefasst sei, und man sich wohl versichert halten dürfe, er werde von sämmtlichen Bundesstaaten angenommen werden, in so fern man überhaupt geneigt sei, von Bundeswegen die nöthigen Massregeln zur Erhaltung der inneren Sicherheit in allen Bundesstaaten zu ergreifen, und dem revolutionären Unwesen in allen seinen Verzweigungen ein Ziel zu setzen,

Von dem Freiherrn von Marschall, als Verfasser des ersten Entwurfs, ward hierauf noch weiter bemerkt: eine ausserordentliche Bundesbehörde, welche nicht nur zur Untersuchung, sondern auch zur Aburtheilung der die Sicherheit aller Bundesstaaten in Gefahr setzenden Verbrechen, in dem vorliegenden ausserordentlichen Falle angewendet werde, könne offenbar nur die Wirkung hervorbringen, dass die Aburtheilung nicht mehr von der individuellen Ansicht einzelner Localgerichts-Behörden abhängig erscheine, die öfters, besonders an den Orten, wo der Urtheilsspruch von Geschwornen abhänge, nicht immer fähig oder geneigt sein würden, auf den Standpunkt sich zu erheben, auf welchem ein Gericht stehen müsse, dessen Wirksamkeit unter den gegenwärtigen Umständen auf die Aufrechthaltung der bestehenden Staatseinrichtungen, in Deutschland um so mehr den wesentlichsten Einfluss äussern werde, als unzeitige Nachsicht der Richterbehörden, nur als die gefährlichste Quelle neuer Verbrechen erscheinen könne.

1819

Hierbei versteht sich von selbst, dass die in einzelnen Bundesstaaten bestehenden Particular - Gesetzgebungen, welche die Avocation der Unterthanen von dem ordentlichen Richter untersagen, nicht auf Fälle ausgedehnt werden könnten, wo ein Bundesgesetz eine Ausnahme begründe, da der Grundsatz feststehe, dass Particular - Landesgesetzgebungen den auf den Artikel 2 der Bundesacte gegründeten Beschlüssen des Bundes untergeordnet bleiben müssen, um so mehr, da der beschlussmässige Richter über einen den Bund betreffenden allgemeinen Gegenstand vielmehr als der ordentliche Richter zu betrachten sei. Der Königlich preussische Entwurf habe, um auch den entferntesten Vorwurf der Erschwerung des Beweises der Unschuld der Angeklagten zu vermeiden, alles erschöpft, was diesen die Vertheidigung erleichtern könne, indem in dem 14. Artikel festgesetzt worden, dass das Erkenntniss auf weitere Vertheidigung, nach erfolgtem ersten Erkenntnisse von andern Richtern gefasst werden solle. Nach der in vielen deutschen Staaten gewöhnlichen Einrichtung, pflege nehmlich dasselbe Gericht auch über die den Verurtheilten gestattete weitere Vertheidigung (ulterior defensio) zu erkennen, während es nach dem neuen Entwurf zu Gunsten des Verurtheilten von andern Richtern hier geschehen werde.

Schliesslich zeigte der Freiherr von Berstett zu Protokoll an, dass er einen Aufsatz wegen des freien Verkehrs unter den deutschen Bundesstaaten, zur Mittheilung bei den Mitgliedern der Conferenz in Umlauf setzen wolle. Er wünsche, dass dieser Gegenstand gerade jetzt nicht umgangen, sondern ernsthaft beleuchtet werde, um gründlich und offen darzuthun, in wie weit die Ausführbarkeit im Allgemeinen möglich wäre, oder doch vor der Hand wohlthätige Abänderungen des bisherigen Systems eintreten könnten, und welches die Hindernisse seien, die sich dem einen oder dem andern bestimmt entgegen setzen.

Einige andere Mitglieder der Versammlung und namentlich der Herr Graf von Wintzingerode, unterstützten auch diesen Antrag, um dieserhalb nach hiesigen Verabredungen etwas an den Bundestag zu bringen.

Von andern Seiten ward aber entgegnet, wie die Sache von zu verwickelter Natur sei, um desshalb

hier etwas bestimmen zu können. Die Handelsvereine, 1819 welche sich zu deren Betrieb gebildet und an den Bundestag gewandt hatten, schienen nicht geeignet, eine Handlung zu befördern, die nur in Folge des 19. Art. der Bundesacte am Bundestage vorgenommen werden könnte, und bereits eingeleitet sei, und wobei sich auch die entgegenstehenden Schwierigkeiten noch mehr ergeben würden.

Der Freiherr von Plessen bemerkte noch, es würde practisch sein, hierbei stufenweise zu Werke zu gehen, und zunächst den beim Bundestag genugsam verhandelten freien Verkehr den Bundesstaaten untereinander mit Lebensmitteln, und demnächst immer weiter mit allen weitern Erzeugnissen, so wie auch den ungehinderten oder nicht zu beschränkenden freien Durchgang zu befördern. Es sei dieses jedoch mit dem Zoll- und Mauthsystem, so wie solche gegenwärtig in mehreren, und zwar in den grösseren Bundesstaaten bestehen, schwer zu vereinigen.

Protokoll der zehnten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 18. August 1819. /

In Gegenwart Aller in der ersten Sitzung Anwesenden, mit
Ausnahme des Freiherrn von Kruse mark.

Von der Redactions - Commission *) ward der im 3. Protokoll ihr aufgetragene, unter Zuziehung des Herrn Hofraths von Gentz gefertigte Entwurf, über die in Ansehung der Presse in allen Bundesstaaten zu treffenden gleichförmigen provisorischen Verfügungen heute vorgelegt, und von dem anwesenden Herrn Hofrath von Gentz verlesen. Der ganze Inhalt ward nach seinen zehn Artikeln besprochen und geprüft, wobei auch einige Bestimmungen nach den noch gemachten Bemerkungen eintreten.

Man fand sowohl die ganze Ausführung, wie die desshalb aufgestellten Gesichtspunkte durchaus zweckmässig und den Absichten entsprechend, so dass der gedachte Entwurf mit, all ge meinem Beifall aufgenommen und genehmigt **) ward, um ihn in dieser

*) Bestehend aus dem Frbrn. v. Plessen mit Beiziehung des Hofraths v. Gentz. A. d. H. **) Dennoch erhielt dieser Entwurf wesentliche Aenderungen und Zusätze, in den Sitzungen 11, 16 u. 20.

A. d. H.

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