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1827

4) so viel die sub Litt. G. getroffenen Bestimmungen anbetrifft, die in Preussischer Landeshoheit belegenen, gegen die Hannoversche Landesherrschaft im gutsherrlichen Verhältnisse stehenden Höfe der Colonen Schulte- Uffelage und Upmeyer den allgemeinen Landesund Gemeinde- Pflichten der Preussischen Verfassung unterworfen bleiben, und daher die eine Beschränkung landesherrlicher Gerechtsame, oder sonstiger öffentlichen Lasten befassenden Bestimmungen als aufgehoben angesehen werden; wogegen aber auch für die Hannoversche Landesherrschaft alle Rechte und Befugnisse aus dem gutsherrlichen Nexu beider Colonate ungeschmälert aufrechterhalten sind, diesen Colonaten auch hinsichtlich des in dem Recesse schon aufgehobenen Mühlenzwanges die Rechte jeder anderen Preussischen Unterthanen zustehen sollen.

Betreffend den XXIIsten Abschnitt.
So wie es zuvörderst

1) bei der sub Litt. B. bestimmten Scheidung der Glandorfer und Liener Marken sein Bewenden behält; so fallen dagegen

2) die sub Litt. C. und D. hinsichtlich der Osnabrückschen Averfehrder, Tecklenburgschen Aldrupper und Meckelweger Marken, so wie hinsichtlich der zur Glandorfer Mark gehörigen Glandorfer Wüste getroffenen, auf ungetheilte Markalverhältnisse sich beziehenden Bestimmungen, da gedachte Marken bereits getheilt worden, oder noch in Theilung begriffen sind, und dabei eine Ausgleichung und Abfindung der Gerechtsame der Ausmärker beschafft ist, nunmehro hinweg, und bleibt nur dasjenige die Grundlage, was in Gefolge dieser Theilungen sich gebildet hat, oder noch sich begründen wird. Uebrigens soll

3) der durch die Averfehrder Mark neu angelegte Hauptweg von Glandorf nach Lengerich von der Grenze ab Königlich - Preussischer Seits seiner Bestimmung gemäss fortgesetzt werden.

Endlich fallen auch

4) die einigen Eingesessenen der Osnabrückschen Bauerschaft Schwege sub Litt. C. und D. vorbehaltenen Berechtigungen in Gefolge eingetretener Abfindung hinweg.

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lich über Steuer-Freiheit einzelner namhaft gemachter 1827 Erbgründe Osnabrückscher und Tecklenburgscher Unterthanen jenseits der Hoheitsgrenze bestimmt worden, wird hiemit für aufgehoben erklärt.

Iburg, den 22sten December 1827.

CARL AUGUST RUDLOFF. ERNST ALBERT v. BODELSCHWINGH. (L. S.)

9.

(L. S.)

Déclaration du Gouvernement Grandducal Luxembourgois relative au procédé de la diète germanique à Voccasion de l'invasion des Belges dans le Grand-duché de Luxembourg, donnée le 15 Janv. 1833.

Zufolge des in der 26sten Sitzung vom 19. Juli 1832 gefassten Bundes - Beschlusses haben die zu dem Executionszuge in das Grossherzogthum Luxemburg berufen gewesenen Regierungen den Ersatz jener Kosten, welche von derselben ausschliesslich und einzig zu dem Zwecke der von dem Bunde beschlossenen Execution aufgewendet worden sind, anzusprechen. Da jedoch in diesem Beschluss nicht bestimmt worden ist, wem diese Kosten zur Last fallen sollen, so dürfte eine nähere Bestimmung hierüber wohl noch nicht nöthig sein. Der BundestagsBeschluss vom 18 März 1831 Nr. 7, setzt denselben zwar dem Grossherzogthume zur Last, auch hat man diesseits die Verpflichtung hierzu in der 14ten Sitzung desselben anerkannt; da jedoch die Vorbedingung dieser Bestimmung, nämlich die wirkliche Leistung der durch diesen Beschluss festgesetzten Hülfe, wie erfüllt worden ist, mithin auch die allein als Folge dieser Hülfe stattfindende Verpflichtung des Grossherzogs wegfallen muss, so erscheint es dringend, sich gegen jede Absicht, die Fortdauer der letztern anzunehmen, diesseits bei Zeiten zu erklären, und die Uebernahme jeder Entschädigung, welche man ausschliesslich dem Grossherzogthume und nicht dem ganzen Bunde zur Last legen wollte, auf das Entschiedenste zu verweigern. Die Gründe zu dieser Weigerung sind folgende:

1833

1) Zur Zeit des Eintreffens des von Sr. Majestät ernannten Generalgouverneurs in dem Grossherzogthume Luxemburg hatte das insurrektionelle Gouvernement in demselben gar keine bewaffnete Macht zu seiner Verfügung. Damals hätte es höchstens eines Corps von nicht mehr als 500 bis 1000 Mann bedurft, um die Ruhe und gesetzliche Ordnung herzustellen, indem es sich dazu nur von der Austreibung der ungetreuen Beamten und ihrer Anhänger gehandelt hätte, welche allein den Aufruhr bewirkt und genährt hatten. Das Militärgouvernement der Festung Luxemburg verhinderte aber damals, in Folge der Instructionen der Bundesversammlung, die Errichtung eines solchen Corps und widersetzte sich sonach der Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung durch die Grossherzogliche Regierung.

2) Ungeachtet aller diesseitigen Anträge und dringend wiederholten Bitten um denjenigen Beistand, zu welchem die Artikel 26 und 38 der Schlussacte den Bund verpflichteten, ist von demselben nicht die mindeste Hülfe geleistet worden. Im Gegentheil hat die, nach dem Verlangen der Bundesversammlung, zu Luxemburg stattgefundene Ankündigung des nahe bevorstehenden Einmarsches der Bundes - Contingente nur zur Folge gehabt, dass das revolutionäre Gouvernement zu Brüssel bewaffnete Banden in das Grossherzogthum sandte, welche die friedlichen Einwohner, die bis dahin keinen thätigen Antheil an dem Aufruhr genommen hatten, zwangen, die Waffen gegen die legitime Regierung zu ergreifen.

3) Das Verfahren und die Beschlüsse der Bundesversammlung haben daher die nachtheiligsten Folgen für das Grossherzogthum gehabt, indem der sub Nr. 1 erwähnte Umstand die legitime Regierung verhinderte, von ihren eigenen Mitteln Gebrauch zu machen, während die Ankündigung der Bundestruppen die bewaffneten Banden des Feindes in das Land zog, und dadurch das Ansehen der gesetzlichen Obrigkeit immer geschwächt wurde, so dass die treu gebliebenen Einwohner, welche bei jeder Gelegenheit die Anstrengungen der Grossherzoglichen Regierung zur Wiederherstellung der Ordnung unterstützt haben würden, sich genöthigt sahen, sich entweder den Insurgenten zu unterwerfen, oder sich ihren Verfolgungen durch die

Flucht zu entziehen. So trugen diese Umstände nur 1833 dazu bei, die Insurrection zu verstärken und die legitime Regierung derjenigen Unterstützung zu berauben, auf welche sie sonst in allen Theilen des Grossherzogthums noch hätten rechnen können.

4) Das Ausbleiben der Bundeshülfe, verbunden mit den sub Nr. 3 angegebenen Folgen, entzog der Luxemburgischen Staatscasse jede Einnahmequelle, während sie gleichwohl ihre Verpflichtungen gegen die treu gebliebenen Beamten und die Staatsgläubiger zu erfüllen hatte und auch wirklich bis zu dieser Stunde zu erfüllen nicht aufhört, wodurch die Regierung bereits ei nen Verlust von mehr als 300,000 Gulden erleidet.

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5) Alle diese Nachtheile, alle diese Beschwerden wobei nicht zu übersehen, dass der moralische Einfluss, welchen dieser Zustand der Dinge auf die Gemüther der Einwohner übte, höchst verderblich war und fortdauernd sein muss sind lediglich dem Umstande zuzuschreiben, dass der Bund den pflichtgemässen und feierlich versprochenen Beistand nicht geleistet hat. Die Kosten der Vorbereitung zu diesem Beistande, welcher jedoch dem Grossherzogthume nie zu Theil geworden ist, können also unmöglich der Grossherzoglichen Regierung, sondern müssen Dem zur Last fallen, der sie anfänglich veranlasste und die Erreichung des Ziels, wozu sie aufgewendet wurden, nachher selbst verhinderte, folglich auch dem gesammten Bunde, der durch sein Organ, die Bundesversammlung, alles diesseitigen Dringens ungeachtet, die bundesmässige Hülfe erregte, aber nie leistete. Die Grossherzogliche Regierung ist im Gegentheil mit weit mehr Grund berechtigt, eine Entschädigung für die ohne ihre Schuld erfahrenen Nachtheile vom Bunde in Anspruch zu nehmen, wozu insbesondere die in einer höchst ungünstigen Jahreszeit bewirkte Anschaffung von Lebensmitteln und Fourage für die Bundes - Contingente gehört, welche zu Ende des Monats April 1831 und im Anfange des darauf folgenden Monats die gesetzliche Ordnung in dem Grossherzogthume wieder herzustellen bestimmt waren. Diese Anschaffung musste zu so lästigen Bedingungen zugeschlagen werden, dass, blos um sich mit den Unterthanen auseinander zu setzen, die Summe von 115,000 Gulden vergleichsweise bezahlt worden ist.

1834

10.

Actes des conférences confidentielles ministerielles sur les affaires d'Al·lemagne, tenues à Vienne en 1834.

I.

Bruchstück aus der Eröffnungsrede des in den
Sitzungen den Vorsitz führenden Kaiserlich
Oestreichischen Haus- Hof- und Staatskanz-
lers Fürsten von Metternich.

Aus den Stürmen der Zeit ist eine Parthei entsprossen, deren Kühnheit, wenn nicht durch Entgegenkommen, so doch durch Nachgiebigkeit bis zum Uebermuth gestiegen ist. Jede Autorität anfeindend, weil sie selbst sich zur Herrschaft berufen wähnt, unterhält sie mitten im allgemeinen politischen Frieden einen inneren Krieg, vergiftet den Geist und das Gemüth des Volks, verführt die Jugend, bethört selbst das reifere Alter, trübt und verstimmt alle öffentlichen und Privat-Verhältnisse, stachelt mit voller Ueberlegung die Völker zu systematischem Misstrauen gegen ihre rechtmässigen Herrscher auf, und predigt Zerstörung und Vernichtung gegen Alles was besteht. Diese Parthei ist es, welche sich der Formen der in Deutschland eingeführten Verfassungen zu bemächtigen gewusst hat. Ob sie diesen scheinbar gesetzlichen, langsamen und sicheren Weg, oder den des offenen Aufruhrs einschlage, immer verfolgt sie den nämlichen Zweck. Planmässig vorschreitend begnügte sie sich zuerst damit, in den ständischen Kammern den Regierungen gegenüber eine Position zu gewinnen. Allmählig ging ihr Streben weiter; die gewonnene Stellung sollte thunlichst verstärkt werden. Dann galt es die Regierungsgewalt in möglichst enge Grenzen einzuschliessen; endlich sollte die wahre Herrschaft nicht länger in dem Staats- Oberhaupte concentrirt bleiben, sondern die Staats-Gewalt in die Omnipotenz der ständischen Kammern verpflanzt werden. Und in der That dürfen wir uns nicht verhehlen, dass die Parthei mit grösserem oder geringerem Erfolge leider ihren Zweck hier und da

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