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1819

Kraft und Thätigkeit der Bundesversammlung erreicht werden könne.

Die Untersuchung hierüber würde sich jedoch nur auf die Staaten beziehen können, welche, unter dem Namen von Ständen, Verfassungen einführten, die man mit der Benennung von Repräsentativ verfassungen hinlänglich bezeichne, und auf jene, welche noch ohne ständische Verfassungen bestehen.

Die wesentliche Verschiedenheit in der Lage derselben erheische allerdings die reifste Würdigung, wenn man auch annehmen dürfe, dass der Wille der Regierung feststehe, in der richtigen Auslegung des 13. Artikels der Bundesakte, Remedur gegen das bereits Geschehene und vollkommen oder theilweise Ausgeführte zu suchen.

Zwei Gelegenheiten böten sich indessen dar, um die jedem ferneren Schritte vorzugehende Einigung zwischen den deutschen Regierungen, sowohl über den Grundsatz, als über die Art und Mittel zur Anwendung des Grundsatzes, herbeizuführen, die gegenwärtige Zusammenkunft in Carlsbad und eine in Wien *) zu veranlassende.

Eine nie ausser Acht zu lassende Regel der gegenwärtigen Verhandlungen müsse sein, dass durch die zu ergreifenden zeitlichen Maasregeln den Grundsätzen, auf welchen der Bund beruhe, und eben so wenig der Möglichkeit, dass diesen Grundsätzen in der nächsten Berathung die angemessenste Folge und Auslegung gegeben werden könne, auf keine Weise vorgegriffen werde.

In Folge alles dessen wünschte der Herr Fürst v. Metternich nun zu vernehmen und in Berathung zu ziehen: welches die an den Bund, und von demselben, noch vor Vertagung der Bundesversammlung zu ergehenden Vor- und Anträge in Beziehung auf den 13. Artikel sein dürften?

Diese wichtige Frage ward hierauf von verschie

*) Zu Wien wurden, in Folge der Carlsbader Beschlüsse, Ministerial- oder Cabinets - Conferenzen vom 25. Nov. 1819 bis 24. Mai 1820 gehalten, aus welchen die Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 hervorging, für Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes, welche durch einen Beschluss der Bundesversammlung in dem Plenum vom 8. Juni 1820 zu einem Grundvertrag des Bundes erhoben ward.

A. d. H.

denen Seiten behandelt, und indem sich mehrere mit 1819 den aufgestellten einleuchtenden Ansichten völlig einverstanden erklärten, so besprach man sich besonders über die dessfalsige Proposition an den Bundestag und in wie fern selbige schon sogleich mit einem Grundsatze zu begleiten und zu erläutern wäre, aus dessen Folgerungen sich alsdann die Mittel ergeben dürften, welche zu der erforderlichen Abhülfe durch Modificationen in den gedachten Verfassungen führen würden?

Hierbei ward unter andern auch die Frage aufgeworfen: ob es rathsam sein dürfte, zu verhüten, dass inzwischen für die nächste Zeit von etwa drei bis vier Monaten, keine neue Verfassungen eingeführt würden?

Wiewohl man von mehreren Seiten das Bedenkliche und die Schwierigkeiten nicht verkannte, welche mit der Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes zu einer entscheidenden Ansicht über die bundesgemässe Bedeutung des 13. Artikels verknüpft sind, so kamen doch fast alle Mitglieder der Conferenz in der Meinung überein, dass gewisse und sichere Normen, und wo möglich noch während der hiesigen Conferenzen, wenn auch nur im Allgemeinen, aufgestellt werden möchten, um sowohl das fernere Fortschreiten auf dem Wege repräsentativer Verfassungen aufzuhalten, als auch den ohnedem vielfach divergirenden Instructionen, die auf solchen am Bundestag zur Berathung gestellten Gegenstand ergehen würden, eine mehr gleichmässig entsprechende Richtung zu geben.

Um dieserhalb über den leitenden Grundsatz, womit die nähere Bestimmung und Erläuterung des 13. Artikels der Bundesakte bei der beabsichtigten allgemeinen Präsidial-Proposition am Bundestage sogleich in Berathung gestellt werden möchte, eine bestimmte Redaction zu verabreden, so wurden die Herren Grafen v. Bernstorff, v. Rechberg und v. Münster und der Freiherr v. Plessen ersucht, eine solche gemeinschaftlich in Vorschlag zu bringen, und in einer der folgenden Sitzungen vorzulegen.

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Protokoll der achten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 15. August 1819.

In Gegenwart Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Graf von Bernstorff zeigte an, nachdem er mit denjenigen Herren Ministern zusammengetreten, denen nach dem letzten Protokoll vom 13. d. M. gemeinschaftlich mit ihm der Auftrag geworden, die leitenden Grundsätze aufzustellen, in deren Gemässheit die beabsichtigte nähere Bestimmung und Erläuterung des 13. Artikels der Bundesakte beim Bundestage in Proposition zu bringen sein würde, so sei von ihm eine Skizze zur Fassung des gesammten PräsidialAntrages am Bundestage nach den verschiedenen, dort zu proponirenden Gegenständen entworfen, und womit auch die andern Herren Mitglieder im Ausschusse sich völlig einverstanden erklärten.

Es ward hierauf von demselben der gedachte Aufsatz verlesen, worin, nach einer Einleitung über die Veranlassung zur Bestellung einer vom Bunde ausgehenden Central-Untersuchungs-Commission, in vier Hauptpunkten abgehandelt wurden:

1) Die Gebrechen des Universitäts- und Schul

wesens;

2) Der Missbrauch der Presse, und insbesondere der
Zeitungs-Unfug;

3) Die Ungewissheit in Betreff der Zeit, und ein all-
gemein verbreiteter Missverstand in Betreff der Art
der Vollziehung des 13. Artikels der Bundesakte;
4) Unbestimmtheit oder Verkennung der der Bundes-
versammlung zustehenden Befugnisse.

Und hieraus wurden die besondern zweckmässigen Anträge zu den Beschlüssen am Bundestag, nach den bereits in hiesigen Conferenzen verabredeten Entwürfen entwickelt.

Nächstdem wurden auch von dem Herrn Grafen von Münster Aeusserungen über den projectirten Theil des Präsidial-Vortrags, der sich auf den 13. Artikel der Bundesakte beziehen würde *), vorgetragen.

Es ward darin erörtert, welches im Wiener Congress und nach der derzeitigen Lage der Sache nur die

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*) Dieser Projectirte Theil des Präsidial - Vortrags" folgt unten, nach seinem ganzen Inhalt.

A. d. H.

Absicht, und daher auch die Bedeutung des 13. Ar- 1819 tikels bei der Wahl des Ausdrucks,,landständische Verfassungen" sein könne; die den Bundesfürsten zur Pflicht gewordene Erhaltung der unter allgemeiner europäischer Garantie stehenden Bundesverfassung erheische aber, dass der Satz rein ausgesprocheu und von dieser Stunde an fest aufrecht erhalten werde, dass die Beschlüsse des Bundes die höchste Autorität in Deutschland wären, dass die Fürsten selber in dieser Rücksicht nicht befugt seien, den gesetzmässigen Standpunkt ihrer Souveränetät zu verrücken, und ihren Landständen Rechte einzuräumen, die derselben widerstreben, oder die sogar zu Revolutionen im Innern führen könnten..

Ueber das verschiedentlich in Anregung gekommene Verbot der Oeffentlichkeit der ständischen Berathungen äusserte der Herr Graf, wie unter den von fremden Nationen erborgten Neuerungen bei landständischen Verhandlungen gewiss keine von Demagogen mehr missbraucht worden wäre, als die Eröff nung der Tribünen für Zuhörer wovon die Nachtheile angeführt wurden. Die Beibehaltung der offenen Tribünen in den vielen deutschen Ständeversammlungen würde den Revolutionsfreunden stets neuen Stoff darbieten, um das Volk aufzuregen, und die Vorbereitung ihrer Declamationen durch die Tribünen würde ihnen die Mittel zur Erreichung verwerflicher Zwecke reichlich ersetzen, welche die Beschränkung des Unfugs der Presse ihnen zu nehmen beabsichtige. Dieser Unfug könne in den jetzigen Zeitverhältnissen nicht geduldet werden, und die vor den versammelten Ständen des Landes gepflogenen, und demnächst durch die Protokolle bekannt werdenden Verhandlungen würden zu jedem wünschenswerthen Zwecke für hinlänglich öffentlich zu halten sein.

Der Freiherr v. Plessen gab weiter noch eine erläuternde Ansicht *) der Art. 1 und 13 der Bun

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*) Diese erläuternde Ansicht" des Frhrn. v. Plessen folgt unten als Nebenbeilage 4 zu gegenwärtigem achten Protokoll. Von Ebendemselben befindet sich unten, als Nebenbeilage 6 auch zu diesem achten Protokoll, ein Aufsatz mit der Ueberschrift: „Ausgleichungs-Modus," welcher für Ausgleichung der verschiedenen Meinungen bestimmt ist. Eine entgegengesetzte Ansicht stellen zwei Aufsätze des Grafén Wintzingerode dar, der eine,

1819 desacte in deren Zusammenstellung, um die beabsichtigte Erläuterung, so weit solche aus der bisherigen Fassung jener Artikel und dem allgemeinen Sinn der Bundesakte abzuleiten steht, und dadurch den Unterschied zu zeigen, wenn die in einem Staate wirklich bestehenden Stände und Classen nach der vorhandenen Gliederung durch ihre theilweise Vertretung das Ganze bilden, oder wenn dagegen unter dem Begriffe der Volks-Souveränetät die aus der Masse gewählten Deputirten sich für Vertreter des allgemeinen Volkswillens und der Volksstimme auszugeben trachten.

Nachdem man sich über diese Aufsätze besprochen, ward beschlossen: dieselben im Protokoll anzuführen, und solche, insbesondere den die ganze Redaction umfassenden ersten Aufsatz, als Materialien und Anleitung zur Entwerfung der beabsichtigten PräsidialProposition am Bundestage zu gebrauchen, und es ward zu solcher Redaction ein Ausschuss aus der Versammlung, bestehend aus den Herren Grafen v. Bernstorff, v. Rechberg, v. Münster, und Frhrn. v. Plessen ernannt.

Hierbei wurden jedoch weitere Bemerkungen und Anträge, die man inzwischen in den folgenden Sitzungen beibringen möchte, noch vorbehalten.

Unter andern bemerkte der Herr Graf von Rechberg, wie er die in gegenwärtiger, sowie in mehreren früheren Conferenzen ausgesprochene Deutung einer Volksrepräsentation, aus welcher der Begriff einer Volks-Souveränetät hergeleitet werden könnte, nicht auf die baierische Verfassung anwenden könne *). Diese unterscheide sich wesentlich von allen bisher eingeführten Verfassungen dadurch, dass die frü

,,nähere Entwicklung" betitelt, als Nebenbeilage 1 zu diesem ach-
ten, der andere, unter der Ueberschrift,,Bemerkungen," als Ne-
benbeilage 2 zu dem neunten Protokoll. Von entgegengesetz-

ter Ansicht gehen aus: Fürst Metternich, in dem von Gentz
verfassten Aufsatz, welcher unter den Beilagen als Nebenbeilage
zu dem siebenten Protokoll sich befindet, und Graf Bernstorff
in seiner Skizze des Präsidial - Vortrags" Num. III, welcher als
Nebenbeilage 2 zu dem achten Protokoll, unter die Beilagen auf-
genommen ist. Man vergleiche Note 2 zu dem siebenten Pro-
tokoll.
A. d. H.

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*) Dasselbe erklärte in Beziebung auf die badische Verfassung, der Frhr. v. Berstett, unten in dem zehnten Protokoll.

A. d. H.

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