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1827

8.

Traité de limites entre la Prusse
et le Hanovre. Conclu et signé à
Ibourg, le 22 Décembre 1827.
(Gesetzsammlung für das Königreich Hannover. 1844.
Illte Abtheilung vom 14. December.)

Zur bestimmten Feststellung der durch den Recess d. d. Höne, den 12ten August 1783 zwar regulirten, aber vor dessen Vollziehung theilweise wieder streitig gewordenen Grenzen zwischen dem Königlich-Hannoverschen Fürstenthume Osnabrück einer Seits, und den Königlich- Preussischen Grafschaften Tecklenburg und Ober-Lingen anderer Seits, so wie zur Ordnung der sich darauf beziehenden Grenzverhältnisse ist von den zu diesem Geschäfte bevollmächtigten Commissarien, nämlich :

Königlich-Hannoverscher Seits dem Justiz-Rath Carl
August Rudloff, und

Königlich-Preussischer Seits dem Landrathe des Teckleuburgschen Kreises Ernst Albert v. Bodelschwingh nachfolgender Grenzvergleich, unter Vorbehalt beiderseitiger Allerhöchster Genehmigung, verabredet und abgeschlossen.

Art. 1. Da der im Eingange erwähnte Grenzrecess d. d. Höne, den 12ten August 1783, welcher zwar die beiderseitige allerhöchste landesherrliche Genehmigung erhalten hat, wegen später eingetretener neuer Schwierigkeiten aber nicht zur Auswechselung und Vollziehung gelangt ist, theils wegen der immittelst erfolgten Abtretung der Niedergrafschaft Lingen an das Königreich Hannover, theils wegen der im Zeitverlauf eingetretenen, vorzüglich auf Markentheilungen beruhenden Veränderungen, theils endlich wegen veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse und Grundsätze seine Anwendbarkeit, Zweckmässigkeit und Grundlage verloren hat, so wird besagter Recess,

so weit sich derselbe auf die Bestimmung der Landeshoheits-Grenze und auf Feststellung der gegenseitigen Allerhöchsten landesherrlichen Rechte und Befugnisse bezieht,

hiedurch für aufgehoben und völlig ungültig erklärt.

Art. 2. Dagegen wird der ebengenannte Recess in 1827 so weit überall bestätigt und für verbindlich erklärt, als er sich auf die Verhältnisse der an der Landesgrenze liegenden Gemeinde - Marken und überhaupt auf die Privatrechte der gegenseitigen Unterthanen bezieht; es sei denn, dass diese Bestimmungen durch Markentheilungen, sonstige rechtsgültige Verträge, oder die von den Commissarien jetzt vermittelten Vereinbarungen Aenderungen erlitten haben möchten.

Art. 3. Der sich auf den Grenzvergleich vom Jahre 1783 beziehende Grenz-Nebenrecess vom 3ten October 1801, welcher die Allerhöchste landesherrliche Bestätigung nicht erhalten hat, wird, da dessen Inhalt theils längst erledigt, theils nicht mehr anwendbar, theils aber bei gegenwärtigem Grenzvertrage berücksichtigt ist, für unverbindlich erklärt.

Art. 4. Von dem Tage der Allerhöchsten Ratification dieses Vergleiches an soll die Grenze zwischen den Eingangs genannten Landestheilen durch diejenige Linie gebildet sein, welche in der Anlage I. genau beschrieben ist, und wird diese specielle Grenzbeschreibung als ein integrirender Theil dieses Vergleiches angesehen.

Es sollen dabei die im Jahre 1778 aufgenommenen und von beiderseitigen Geometern vollzogenen vier Hauptgrenz-Charten sub Litt. A. B. C. und D., imgleichen die später im Jahre 1782 angefertigten und vollzogenen Grenzneben-Charten sub Nris. 1. 2 und 3., auf welchen die damals vereinbarten Grenzen mit zusammengesetzter rother und blauer Linie bezeichnet sind fernere Gültigkeit behalten, und, in so weit nicht jetzt die Grenzen verändert worden, zum Grunde gelegt, die eingetretenen Veränderungen aber nach Allerhöchster Ratification dieses Grenzvergleiches darin eingetragen werden.

Art. 5. Beide Allerhöchste Contrahenten verzichten auf alle Ansprüche, welche von den erwähnten Landestheilen über diese neu festgestellte Grenze hinaus früher formirt, und in der ersten General - Vereinigung des Recesses vom 12ten August 1783 speciell ausgedrückt sind.

Art. 6. Die jetzt vereinbarte Linie soll als Hoheitsgrenze dieser ihrer Natur gemäss die Scheidung aller landeshoheitlichen Gerechtsame und Pflichten zur Folge haben, insbesondere

A. rücksichtlich der Grundsteuer bewirken, dass diese

1827 ohne Ausnahme nur von derjenigen Landesherrschaft zu erheben ist, in deren Territorio der zu besteuernde Grund belegen.

In so fern also bisher, es sei aus welchem Veranlassungsgrunde es wolle; Grundsteuer jenseits der jetzt vereinbarten Hoheitsgrenze für die eine oder andere Allerhöchste Landesherrschaft erhoben worden, soll sie vom 1sten Julius 1828 angerechnet für die fremde Landesherrschaft gänzlich hinwegfallen, und von diesem Zeitpuncte an alle Grundsteuer auf vorgedachtes, ihr Erhebungsrecht begründendes Princip zurückgeführt werden;

jede Entschädigung aber wegen der bis dahin diesem Princip entgegen erhobenen Grundsteuer gegenseitig aufgehoben sein.

Es sollen auch für die einer jeden Landesherrschaft zur Besteuerung anheimfallenden Grundstücke alle die Rechte und Grundsätze anwendbar sein, welche in dem Landes- Territorio gelten, worin die Grundstücke belegen sind.

Ferner soll

B. in Beziehung auf indirecte Steuern und Zölle die vereinbarte Hoheitsgrenze alle diejenigen Rechte und Grundsätze zur Scheidung bringen, welche in jedem der beiderseitigen Landes-Territorien gültig sind, oder noch künftig gültig werden möchten.

Es soll aber

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1) auf denjenigen Wegen, auf welchen die Grenze auf der Mitte fortläuft, und die daher gemeinschaftlich für beide Landeshoheiten sind, alle und jede Steuer- und Zollcontrole und sich darauf beziehende Visitation innerhalb der gemeinschaftlichen Erstreckung hinwegfallen, wogegen auf denjenigen Wegen, welche von der Hoheitslinie queer durchschnitten werden, und daher in ihrer Erstreckung theils ganz der Königlich-Hannoverschen, theils ganz der Königlich-Preussischen Landeshoheit überwiesen worden sind, Steuer- und Zollcontrole und Visitation, der Regel gemäss, bis zur Grenze aufrecht erhalten bleibt.

Es soll ferner

2) rücksichtlich der an beiden Seiten der Grenze belegenen Grundstücke desselben Eigenthümers, welche durch eine und dieselbe ungetrennte öconomische Bewirthschaftung verbunden sind, eine völlig freie Communication, in so

weit es zum Betriebe der Landwirthschaft nöthig ist, 1827 durch Aus- und Einfuhr aller sich darauf beziehenden Gegenstände, und aller Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht verstattet sein, ohne dass die in jener Lage sich befindenden Grundbesitzer deshalb irgend einer Steuer- und Zollabgabe unterworfen werden können; es haben solche Grenzunterthanen jedoch erforderlichen Falls durch Bescheinigungen ihrer Ortsbehörden nachzuweisen, dass sie jenseits der Hoheitsgrenze Grundstücke besitzen und anbauen, und können selbige auch den ordnungsmässigen Visitationen der Steuer- und Zollaufseher, oder anderer zur Verhütung von Defraudationen gesetzlich angeordneter Officianten sich nicht entziehen.

Nicht weniger soll

3) für die mit Pacht-, Zehnt und sonstigen Naturalabgaben in dem jenseitigen Landes - Territorio verpflichteten beiderseitigen Unterthanen eine steuerund zollfreie Aus- und Einfuhr hinsichtlich dieser von ihnen zu entrichtenden Abgaben, wiewohl unter dem vorerwähnten Vorbehalte, einer dabei erforderlichen Falls beizubringenden Bescheinigung und nicht zu verweigernden Visitation, Statt finden.

Dagegen sind jedoch

4) die Bewohner aller zu Gütern oder Colonaten in dem jenseitigen Landes - Territorio gehörigen Pachthöfe und Heuerhäuser unbedingt denjenigen indirecten Steuer- und Zollabgaben und sich darauf beziehenden Gesetzen unterworfen, welche in dem LandesTerritorio gelten, worin sie wohnen, ohne dass der Verband mit einem auswärtigen Gute oder Colonate ihnen irgend einen Schutz gewähren kann.

Weiter sollen auch

C. die landesherrlichen Jagd- und Fischerei-Gerechtsame durch die Hoheitsgrenze gänzlich abgeschieden sein, und obwohl nicht weniger

D. es sich von selbst versteht, dass die Hoheitsgrenze auch die Gerichtssprengel der beiderseitigen Gerichte völlig abscheidet, so soll dennoch

1) um die Colonate in ihrer Consistenz zu erhalten, ausnahmsweise bei allen freiwilligen oder nothwendigen, gerichtlichen, oder von competenten öffentlichen Officianten beschafft werdenden Verkäufen von Colonalen, deren Grundbestand durch die Grenze getrennt

1827 ist, die Competenz für die amtliche Geschäfts - Besorgung sich allgemein nach dem Verhältnisse, dem die Sohlstätte unterworfen ist, auch auf die im Auslande belegenen abgesonderten Grundparcelen ausdehnen, wobei die auswärtigen Behörden alle Rechtswillfahrung zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes, ohne irgend einen Anspruch auf eigene Competenz, zu leisten haben, und wobei auch in Fällen eines eingetretenen Concurs-Verfahrens die Befriedigung der Gläubiger lediglich von dem für die Sohlstätte competenten Gerichte zu besorgen ist, welches Gericht jedoch die Rechte und Vorzüge der gültig begründeten Hypotheken nach den Gesetzen des Landes, worin die Grundstücke belegen sind, gebührend zu berücksichtigen hat.

Uebrigens ist aber der ungetrennte Verkauf der Colonate nur unter der Voraussetzung und Bedingung gegenseitig zugestanden, dass alle wegen der öffentlichen Lasten bestehenden Verhältnisse dabei unberührt bleiben, folglich alle auf den abgesondert im Auslande belegenen Pertinenzien des Colonates haftende Steuern und öffentliche Lasten jeder Art, die rückständigen, wie die laufenden, selbst während eines über den Hof ausgebrochenen Concurses, ohne Mangel entrichtet und getragen werden, und durch den auswärts vor sich gehenden Verkauf des Colonates die Befugniss wegen jener Steuern und Lasten an die Grundstücke selbst, auf welchen sie haften, sich zunächst und unmittelbar zu halten, nicht alterirt werden solle.

Ferner sollen

2) bei Privatstreitigkeiten über die als Hoheitsgrenze angenommenen Einfriedigungen von Grundstücken vor Beschreitung des Rechtsganges die beiderseitigen Grenzobrigkeiten zusammentreten, um die wahre Landesgrenze nach den Bestimmungen dieses Grenzvergleiches in Gewissheit zu setzen, und, wenn dieses geschehen, den beiderseitigen Unterthanen darüber das Nöthige eröffnen, worauf es indessen diesen überlassen bleiben muss, ihr vermeintliches Recht bei dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gerichte zu suchen. Sollte nun demnächts durch Urtheil und Recht eine von der Territorialgrenze abweichende Privatgrenze bestimmt werden, so bleibt es unbenommen,

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