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das unter No. IV. anliegende Gesetz wegen des Waffengebrauchs der Grenz-Aufsichts-Beamten, da endlich den bestehenden Vereins-Zolltarif, mit den Abänderungen, die bereits verabredet sind und etwa noch verabredet werden möchten, welche als integrirende Theile des gegenwärtigen Vertrages anzusehen sind, verkündigen und gleichzeitig mit letzterem in Kraft treten lassen.

Separat-Artikel 6.

(Zum Artikel 6. des offenen Vertrages.

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Wenngleich bei dem Ertrage der Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben einerseits nur Preussen, Sachsen, die Staaten des thüringischen Zoll- und Handels-Vereins und Braunschweig, andererseits nur Preussen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, das Grossherzogthum Hessen, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und Frankfurt betheiligt sind, so sollen gleichwohl Veränderungen im Tarife der Ausgangs- und DurchgangsAbgaben, wie bisher so auch ferner nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins, wie Veränderungen im Tarife der Eingangs-Abgaben, bewirkt werden können.

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Das übrigens bei der Bestimmung der Transit-Zollsätze die besondere Aufmerksamkeit dahin gerichtet sein muss, die Abgaben in der Arta zu reguliren, dass der Waarenzug nicht durch die Höhe der Zölle von dem Vereinsgebiete abgelenkt werde, so wird, wie bisher, auch ferner der Grundsatz leitend sein, bei solchen Strassenzügen, auf welchen dies bei Festhaltung des allgemeinen Transitsatzes zu besorgen wäre, eine Ermässigung des letzteren eintreten zu lassen und durch den Tarif auszusprechen.

Die Bestimmung der Transitzölle auf denjenigen Strassen, welche das Vereinsgebiet nur auf kurzen Strecken berühren, und in dem Zolltarife nicht besonders aufgeführt sind, bleibt, sofern diese Strassen nur einen der kontrahirenden Staaten berühren, diesem, und wenn sie mehrere derselben berühren, letzteren gemeinschaftlich jedoch mit der Maassgabe überlassen, dass dabei jede Beeinträchtigung des Verkehrs auf anderen Strassen des Vereins vermieden werde. Den anderen Staaten ist von den festgesetzten Transit - Zollsätzen oder den im Laufe der Tarifperiode etwa eintretenden oder beabsich

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tigten Aenderungen zum Voraus oder mindestens gleichzeitig Kenntniss zu geben.

Man ist darüber einverstanden, dass als kurze Strassenstrecken, rücksichtlich deren es der Königlich Hannoverschen und der Grossherzoglich Oldenburgischen Regierung frei steht, die bisherigen geringeren DurchgangsAbgabensätze fortbestehen zu lassen, folgende betrachtet werden sollen:

1. die Strassen zwischen Bremen und unterhalb belegenen Plätzen einerseits und Harburg und unterhalb belegenen Plätzen andererseits,

2. die von Bremen nach der Hannoverschen Elbe führenden Eisenbahnen,

3. die Strassen zwischen Leer und unterhalb belege'nen Plätzen einerseits und Bremen und unterhalb belegenen Plätzen andererseits,

4. die Strassen, durch welche die zwischen Harburg, Bremen und Leer, diese Plätze eingeschlossen, belegenen Küsten- und Uferplätze unter einander in Verbindung stehen,

5. die Strassen zwischen den Niederlanden und der Ems bis Lingen aufwärts,

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6. die von den Niederlanden nach Bremen, ohne Berührung des Preussischen Gebietes, führenden Strassen, 7. die Strassen in dem Hannoverschen Landestheile auf dem rechten Elbufer.

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Da bei dem Durchgange von Waaren, welche auf dem im I. Abschnitte der dritten Abtheilung des VereinsZolltarifs beschriebenen Zuge transitiren, die Interessen der übrigen Vereinsstaaten nicht unmittelbar betheiligt sind, so bleibt der Königlich Preussischen Regierung die Regulirung der desfallsigen Transitzölle zur freien Be stimmung vorbehalten, wobei sie jedoch das Interesse der Unterthanen aller Vereinsstaaten, ohne Unterschied, bestens wahrnehmen wird.

Von Gütern, welche nach unverzollten Niederlagen in Hannoverschen Seehäfen oder Elb-, Weser- oder Emshäfen, oder in Oldenburgischen Häfen zu Wasser eingeführt und gleichfalls zu Wasser, ohne sonstige Berührung des Vereinsgebietes, wieder ausgeführt werden, soll, den im Zollvereine bereits bestehenden Grundsätzen gemäss, eine Durchgangs-Abgabe nicht erhoben werden.

Separat-Artikel 7.

(Zum Artikel 6. des offenen Vertrages.)

Bei Abmessung der Zolltarifsätze soll dahin gewirkt werden, dass die auf fremde Verzehrungs-Gegenstände gelegten Eingangs-Abgaben ferner mindestens denjenigen Betrag für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung liefern, welchen sie in den Jahren 1838-1840 den ZollvereinsKassen gewährt haben.

Sollten daher in den jetzigen Konsumptionsverhältnissen Veränderungen eintreten, welche an dem Ertrage der Eingangs-Abgaben von fremden Verzehrungs-Gegenständen beträchtliche Ausfälle nachhaltig besorgen lassen, und können dergleichen Ausfälle durch Abänderungen oder Ergänzungen der allgemein tarifmässigen Eingangs-Abgabensätze von Gegenständen der gedachten Art abgewendet werden, so versichern sich die kontrahirenden Theile hierdurch gegenseitig im Voraus ihre Zustimmung zu den darauf abzweckenden Anträgen.

Separat-Artikel 8.

(Zum Artikel 8. des offenen Vertrages.)

1. Die Königlich Hannoversche und die Grossherzoglich Oldenburgische Regierung treten, um jedes in den Erfindungs- Patenten oder Privilegien liegende Verkehrs-Hinderniss zu beseitigen, derjenigen Uebereinkunft bei, welche wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien am 21. September 1842 unter den bisherigen Vereinsstaaten abgeschlossen worden ist.

2. Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den kontrahirenden Staaten 'soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte ausserordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlasst finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener ausserordentlichen Umstände, zu verbieten.

In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, dass ein gleiches Verbot von allen kontrahirenden Staaten erlassen werde.

Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen

oder denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniss vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereinsstaates auszudehnen.

Die kontrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maassregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet.

Separat-Artikel 9..

(Zum Artikel 10. des offenen Vertrages.)

Zur Verhinderung von Salz - Einschwärzungen aus Hannover und Oldenburg in die benachbarten Vereinsländer sind folgende Maassregeln verabredet:

1. Die Königlich Hannoversche und die Grossherzoglich Oldenburgische Regierung werden ihren StaatsAngehörigen und den innerhalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter Androhung einer, in jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle der ZahlungsUnfähigkeit durch Gefängniss abzubüssenden Geldstrafe von 10 Rthlrn. für jeden Transport von einem Zollzentner oder weniger, und bei grösseren Transporten von 10 Rthlrn. für jeden Zollzentner, die Einfüh rung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Vereins-Staaten, sowie den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer-, Zollund Polizei-Beamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbotes verpflichten.

2. Den Steuer-, Zoll- und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereinsstaates sollen in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz - Einschwärzungen die gleichen Befugnisse zustehen, welche das Zoll-Kartel den Zoll-Beamten eines anderen VereinsStaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen einräumt.

3. Bei jeder Hannoverschen und Oldenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos über die Salzver

steuerungen, sondern auch über die Salzversendungen, geführt werden, aus welchem die Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des angränzenden Vereins-Staates bis zum Ober-Kontroleur abwärts, auf jedesmaliges Ersuchen der dortigen Hauptamts-Dirigenten, sowie auch den VereinsBevollmächtigten und Stations-Kontroleuren zur Einsicht vorgelegt werden.

4. An den sub 5. näher bezeichneten Grenzstrecken werden Hannover und Oldenburg den Verkehr mit Salz dahin beschränken, dass:

a) in den fraglichen Bezirken Salz nur von regierungsseitig bestellten Salz-Faktoren eingeführt, nur von diesen Faktoren an obrigkeitlich bestellte Salz-Verkäufer und nur von diesen letzteren an Bewohner des Bezirks verkauft werden darf;

b) die Einfuhr von Salz in jeden Faktorei-Bezirk und die Abgabe von Salz von der Faktorei an den oder die Salz - Verkäufer jeder Gemeinde soll sich auf solche Mengen beschränken, welche dem Verbrauche von 20 Pfund für jeden Einwohner jährlich, in welchem jedoch zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemachtes, sowie das zum Medizinal-Gebrauche, unter Sicherung gegen Missbrauch, auf besondere Erlaubniss verabfolgte Salz nicht einzubegreifen ist, entsprechen;

c) die Salz-Faktoren und Salz- Verkäufer sollen bei nachdrücklicher Strafe verpflichtet werden, über ihre Bezüge und ihren Absatz gehörig Buch zu führen und ihre Bücher den zu ihrer Beaufsichtigung bestellten Personen, sowie dem Vereins - Bevollmächtigten und den StationsKontroleuren auf Begehr jederzeit vorzulegen;

d) innerhalb der vorerwähnten Grenzbezirke soll, bei Vermeidung der unter Nr. 1. bezeichneten Strafen, Salz ausserhalb zusammengebauter Ortschaften nur in Begleitung von Bescheinigungen transportirt werden dürfen, welche rücksichtlich der Transporte nach den Faktoreien auf die Bestellzettel der Faktoren von einem Hannoverschen Salzsteuer-Erhebungsamte, nach einem Salz-Verkäufer von dem Faktor des Bezirks, und nach der Wohnstelle des Käufers von dem Salz-Verkäufer des fraglichen Gemeinde-Bezirks auszustellen sind;

e) die Zahl der Salz-Faktoren und Salz- Verkäufer soll auf das vorhandene Bedürfniss und die Auswahl der

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