Gambar halaman
PDF
ePub

schweig-Wolfenbüttelschen Linie werden die aus dem 1836 Hausvertrage vom 10ten December 1636 den Erben der jetzigen Königlichen Linie zustehenden Forderungen an den Thronfolger durch Ueberweisung an Oblirationen zu der Summe von zwei Millionen Thalern Conventions - Münze aus dem Familien- Fideicommisse getilgt. Die übrige Substanz geht als Fideicommiss uf die dann regierende Linie über, der Genuss der Einkünfte aber, wie bisher, auf den König.

[ocr errors]

§. 3. Wenn der Mannsstamm des Gesammthauses Braunschweig - Lüneburg erlischt, so fällt das Familienideicommiss zur Hälfte den Erben des letzten Königs us dem Gesammthause zu, während die andere Hälfte Is ein fortan vom Staate unzertrennliches Fideicommiss es im Königreiche Hannover regierenden Hauses auf en Thronfolger übergeht.

Mit diesem Haus- Fideicommisse wird auch die Quote vereinigt, welche der Thronfolger als Miterbe erhält.

Wenn der Thronerbe zugleich der einzige Erbe on weiblicher Linie ist, so geht das ganze Familienideicommiss - Vermögen auf die neue regierende Failie als Haus - Fideicommiss über.

Dreizehntes Capitel.

Von der Gültigkeit des Hausgesetzes.

S. 1. Das Hausgesetz tritt mit seiner Publication urch die Gesetz-Sammlung des Königreichs in Gültigkeit. §. 2. Von diesem Zeitpunkte an sind alle diesem lausgesetze entgegenstehende Hausgesetze, Gesetze nd Einrichtungen, in so weit sie dieses thun, hiemit, ufgehoben.

Wir erklären dieses Hausgesetz für allgemein verindlich sowohl für die Mitglieder Unseres Hauses, Is für alle Einwohner Unseres Königreichs, und ist olches durch die Aufnahme in die Gesetz-Sammlung es Königreichs zu publiciren.

So geschehen Brighton, den neunzehnten November n Jahre Eintausend achthundert sechs und dreissig, Jnseres Reichs im Siebten.

OMPTEDA.

WILLIAM R.
STRALENHEIM. ALTEN.
J. C. v. d. WISCH.

SCHULTE.

1836 Communication de la part du gouvernement hanovrien aux Etats-généraux du Royaume d'Hanovre qui a precédé à la promulgation de l'Acte ci-dessus. En date du 9. Mai 1836. An die löbliche allgemeine Stände-Versammlung des Königreichs.

Seine Majestät der König haben, in Uebereinstim mung mit dem 26sten Paragraphen des zweiten Capitels des Staats- Grundgesetzes, zu beschliessen geruhet, die inneren Verhältnisse des Königlichen Hanses durch die Erlassung eines Königlichen Familienstatutes festzustellen.

Dieses Familienstatut wird, nach Maassgabe des selben Paragraphen der Verfassungs - Urkunde des Kö nigreichs, demnächst seinem ganzen Umfange nach der löblichen allgemeinen Stände-Versammlung mitgetheit werden, auch soll dasselbe Bestimmungen enthalten, welche zur Beseitigung derjenigen Zweifel gereichen, die hinsichtlich der Erbfolge, insonderheit der weiblichen Linie, etwa eintreten könnten, und somit dem dieserhalb von der löblichen Stände - Versammlung, mittelst Schreibens vom 18ten März 1833 zu erkennen gegebenen Wunsche ein Genüge leisten.

ver

Zu den wichtigsten Gegenständen der Königlichen Familien - Gesetzgebung gehören die Bestimmunge welche über die Versorgung der aus ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe entsprossenen, nicht regierenden Durchlauchtigsten Mitglieder des Königlichen Hauses, sowie über die den verwitweten Königinnen und Kronprinzessinnen auszusetzenden Witthümer getroffen werden

müssen.

Dass für Ausgaben der letzteren Art ausreichend Sorge zu tragen sey, beruhet auf dem staatsrechtlichen Herkommen und erfordert die Ehre des regierenden Hauses. Auch unterliegt es keinem Zweifel, dass in einem monarchischen Staate, durch die Einführung der Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt im Manns stamme, den Nachgebornen ein vollgültiger Anspruch auf eine angemessene Versorgung erwachsen liegt hierin die den Nachgebornen gebührende Schad loshaltung für diejenigen Vortheile, welche ihnen durch eine fortgesetzte Theilung des Stammgutes hätten a

sey.

Es

heim fallen können. Die Apanagen müssen demnach 1836 standesmässig seyn, aber sie dürfen auch nicht die Kräfte des Staats übersteigen, damit sie nicht mit dem wesentlichen Zwecke der Primogenitur - Ordnung, dem Zusammenhalten der Substanz des Stammgutes in Widerspruch gerathen.

Diese Grundsätze haben in dem VIIten Capitel der Verfassungs Urkunde im Allgemeinen Anerkennung gefunden, wenn es daselbst heisst:

S. 134. "Für die Erhaltung der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses aus ebenbür,tiger hausgesetzlicher Ehe werden, wenn es demnächst ,das Bedürfniss erfordert, namentlich bei eigener Eta, blirung und Vermählung, besondere Apanagen, Einrichtungs- und Ausstattungskosten ausgesetzt, deren Betrag auf den Antrag des Königs von der allgemei,nen Stände - Versammlung für einzelne Fälle bewilligt ,oder durch ein allgemeines Regulatif festgestellt wird. Ueber die Art der Vererbung der Apanagen auf die Nachkommen der Berechtigten, wird das zu erlas,sende Hausgesetz, die näheren unter Beirath der ,Stände zu treffenden Bestimmungen enthalten."

S. 135. Für das standesmässige Auskommen der , verwitweten Königinn und der verwitweten Kron, prinzessinn muss auf den Antrag des Königs und mit Bewilligung der allgemeinen Stände - Versammlung Sorge getragen werden."

"Dasselbe soll geschehen bei den Witwen der Prinzen des Königlichen Hauses, wenn die bewillig,ten Apanagen zu deren standesmässigem Unterhalte nicht hinreichen."

Seine Majestät der König haben befohlen, in beilen Beziehungen gegenwärtig das Erforderliche an die öbliche allgemeine Stände - Versammlung gelangen zu

assen.

Den Inbegriff der zu diesem Ende nöthig befunJenen Anträge enthält der nebengehende Entwurf eies Apanagen-Reglements für das Königliche Haus. Ueber die demselben zum Grunde liegenden Motive bemerken Wir Folgendes:

Vor allen Dingen hat es darüber einer Entscheidung bedurft, ob es zweckmässig sey, sofort ein für alle Male bei der löblichen Stände - Versammlung ein vollständiges Apanage-Gesetz in Antrag zu bringen,

1836 ob die Bestimmung der Sustentations-Mittel, Aussteuern und Witthümer in jedem einzelnen Falle besonderem Uebereinkommen mit den Landständen anheimgestellt bleiben solle.

Auf den ersten Blick möchte man vielleicht geneigt seyn, für ein Verfahren der letzteren Art anzuführen, dass es dabei unter übrigens geeigneten Umständer, thunlich seyn werde, mit Berücksichtigung der Anzahl der zu versorgenden Individuen, jedes Mal den Betrag der zu verwilligenden Objecte nach einem richtigern Verhältnisse zu den finanziellen Kräften des Landes 20 ermässigen.

Ueberwiegende Gründe haben inzwischen seine Majestät zu der Verfügung bewogen, dass den löblichen Ständen ein allgemeines Apanagen-Reglement vorgelegt und zur Beistimmung empfohlen werden solle.

Zuvörderst stimmt hiemit der in anderen grosse ren deutschen Staaten beobachtete Gebrauch und die bei Einführung des Rechtes der Erstgeburt in dem Durchlauchtigsten Regentenhause gehegte Absicht, wel che lediglich wegen der bald nachher eingetretenen Vereinigung der Kronen von Grossbritannien und Hannover nicht zur weiteren Ausführung gekommen ist, überein.

Sodann kann nur auf diese Art eine sich häufig erneuernde, kostspielige und zeitraubende Discussion zwischen Herrn und Ständen vermieden werden, we che möglicherweise durch das Einmischen gegenwär völlig ausgeschlossener persönlicher Rücksichten eine unangemessene Richtung nehmen kann.

Und endlich ist das eben berührte Argument für ein entgegengesetztes Verfahren mit Recht nur ein Scheingrund zu nennen, weil eines Theils die Erma ssigung der Apanagen nach der Zahl der zu Apanagirenden zu comparativen Unbilligkeiten Veranlassung geben kann, und weil anderen Theils aus dem auger Blicklichen Personalbestande des Durchlauchtigsten Hat ses nur in den seltensten Fällen auf die eintretenden Veränderungen in demselben mit Sicherheit geschlos sen werden mag, bei einer etwa unerwarteten Vermehrung der Zahl der zu versorgenden Individuen aber die Kürzung einer nunmehr die Kräfte des Landes übersteigenden Verwilligung schwerlich jemals stattneh mig seyn würde.

Die zweite zu erwägende Vorfrage war, welches 1836 System bei Entwerfung des Apanage-Gesetzes zum Grunde zu legen sey.

Von Paragien in der früher üblichen Bedeutung, las heisst von Ueberweisung von Land und Leuten nit der Territorial - Hoheit über dieselben, konnte verassungsmässig keine Rede seyn. Paragien im engeen Sinne, welche etwa in der Zutheilung von Grundesitz ohne völlige Landeshoheit, sey es mit oder ohne Einräumung einiger Hoheits- Rechte hätten bestehen können, sind gleichfalls ausgeschlossen worden, weil owohl die Einheit der Cassen - Verwaltung hinsichtlich les Domanials als zu besorgende Schwierigkeiten bei ler fortschreitenden Gesetzgebung und in der Admiistration gerechte Bedenken dagegen erregen mussten.

In Betreff der eigentlichen Apanagen aber blieb lie Wahl zwischen dem Systeme der Vererbung und lem des Heimfalls derselben zu treffen.

Nach dem Ersteren werden die Linien dotirt und lie Apanagen bis dahin in deren Erbgang gebracht, lass sie mit dem Erlöschen der Linien an die StaatsCasse zurückfallen.

Nach dem Letzteren werden die Individuen ausgestattet, jedes nach seinen persönlichen Verhältnissen. Die Apanage haftet lediglich an der Person und kommt icht in den Erbgang der Linie. Sie fällt mit dem Abgange des Dotirten an die Staats- Casse zurik.

Das System des Heimfalls hat den Vorzug der Einfachheit für sich.

Das System der Vererbung erfordert einige Combination, indem neben den vererblichen eine Anzahl von persönlichen Apanagen immer nicht zu entbehren stehen.

Nach angestellter reiflicher Ueberlegung ist demnach dem Letzteren der Vorzug gegeben worden.

Es ist dasselbe in Deutschland herkömmlich und auch noch jetzt unter den grösseren Bundesstaaten vorherrschend.

Die Schwierigkeit bleibt bei beiden Systemen, dass die Zahl der zu versorgenden Mitglieder des regierenden Hauses sich nicht voraussehen lässt, und diese Schwierigkeit tritt vorzugsweise in Staaten ein, in denen den jüngeren Prinzen der geistliche Stand keine Hülfsquelle darbietet.

« SebelumnyaLanjutkan »