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1832 pflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäss, zu bitten.

In dieser Hinsicht soll auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze über die Pflicht zum Kriegsdienst und über die persönlichen Pflichten des Auswandernden keine der beiden, die gegenwärtige Convention abgeschlossen habenden Regierungen, in Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Landen beschränkt

werden.

Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und vorgedruckten Insiegel.

Gegeben auf Unserm Schlosse Frederiksberg, den dreizigsten Juli Eintausend Achthundert und Zwei und Dreizig.

FREDERIK R.
(L. S.)

3.

KRABBE-CARISIUS.

Circulaire de la chambre générale
de douanes et du collège de con-
merce en Danemarc, concernant les
bâtimens de l'état de l'Eglise.
date de Copenhague, le 7 Août 1832.
(Publication officielle faite à Copenhague).

En

Til Efterretning og Jagttagelse meldes Folgende: 1. Da det er Hans Majestæt Kongens allernaadigste Villie, at Collegiet skal, ved indeværende Aars Udgang, nedlægge allerunderdanigst Indberetning om hvilke og hvormange Varer, der i Lobet af samme ere blevne fortoldede til Forblivelse i Landet, vilde Toldstederne, med fuldkommen Noiagtighed, uddrage dette af Toldbogerne og, inden Udgangen af Januar Maaned 1833, indsende Beretning derom, affattet i alphabetisk Orden.

Forsaavidt der af deslige Varer igjen er skeet Forsendelse til fremmed Sted, vilde Toldstedet bemærke Qvántiteten.

2. Ifolge Meddelelse fra det Kongelige Departement for 1832 de udenlandske Sager, har det under 14de f. M. behaget Hans Majestæt Kongen allernaadigst at approbere, at Skibe fra Kirkestaten skulle i de Kongelige Staters Havne behandles som Landets egne, saalænge en lignende Behandling tilstaaes danske Skibe i de Pavelige Havne.

Overeensstemmende hermed vilde Toldstedet altsaa
iagttage, at alle, i Kirkestaten beviisligen hjemme-
horende, Skibe og Ladninger i dem blive, ved Ankom-
sten til Kongerigets Toldsteder, at behandle lige med
iudenlandske Skibe og Varer i disse.
General-Toldkammer- og Commerce-Collegium, den 7de
August 1832.

Lowzow. SCHLEYER. KIRSTEIN. V. SCHMIDT-Phiseldek.
LEHMANN. THONNING. MALLING. WEDEL.

JENSEN.

GARLIKB.

4.

Déclaration sur l'abolition réciproque du droit de détraction entre les royaumes de Danemarc et de Wurtemberg. En date du 16 Octobre 1832. (Declaration wegen wechselseitiger Aufhebung des Abzugsrechts zwischen den gesammten Königlich Dänischen und den gesammten Königlich Würtembergischen Landen. Copenhagen, 1832).

Seine Majestät der König von Dänemark haben Sich mit Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg, in Betracht der Beschwerden, welche mit dem bisher von den um- und wegziehenden Landes- Eingesessenen, auch in Erbschafts- und andern Fällen, geforderten Abzugs- oder Abschoss - Gelde verknüpft sind, dahin vereinigt, dieses Abzugs- oder Abschoss-Recht nunmehr, zwischen den gesammten Königlich Dänischen Landen einer, und den gesammten Königlich Würtembergischen Landen (so wie solches bereits, zu Folge des 18ten Artikels der deutschen Bundesacte vom Sten Juni 1815, und des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817, in Rücksicht der Herzogthümer

1832 Holstein und Lauenburg geschehen) anderer Seits, gänzlich abzustellen und aufzuheben.

ge

Demnach soll von den Königlich Dänischen Unterthanen, welche aus den gesammten Königlich Dänischen Landen, nach ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Umfange, mit ihren Gütern, künftig in die sammten Königlich Würtembergischen Lande, nach ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Umfange, überziehen wollen, oder in diesen Erbschaften, Vermächtnisse, oder Schenkungen von Todeswegen zu erheben baben, und ebenso auch von Königlich Würtembergischen Unterthanen, welche aus den gesammten Königlich Würtembergischen Landen, nach ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Umfange, mit ihren Gütern, künftig in die gesammten Königlich Dänischen Lande, nach ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Umfange, überziehen wollen, oder in diesen Erbschaften, Vermächtnisse, oder Schenkungen von Todeswegen zu erheben haben, kein Abschoss, Nachsteuer, Zehent- oder Abzugs-Geld, unter irgend einer Benennung gefordert, noch eingezogen werden.

Unter dieser wechselseitigen Aufhebung sind jedoch beiderseits nicht begriffen alle diejenigen von Erbschaften, oder Vermächtnissen zu entrichtenden Abgaben, welche, ohne Rücksicht darauf, ob das Object derselben im Lande bleibt, oder nicht, von Einheimischen und Fremden, gleichmässig zu erlegen sind.

Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrts-Geld, welche in die Königlichen Kassen fliessen würden, als auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrts-Geld, erstrecken, welche sonst Individuen, Gutsherrschaften, Corporationen, Commünen, oder öffentlichen Stiftungen zufallen möchten.

Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Dänemark und Seiner Majestät des Königs von Würtemberg gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll von dem Tage der gegenseitigen Auswechselung an, sogleich Kraft und Wirksamkeit, in Beziehung auf alles Vermögen, wovon weder der Abzug bereits bezahlt, noch die Exportation schon erfolgt ist, erhalten, und in den beiderseitigen Landen öffentlich bekannt gemacht werden.

Zu welchem Ende auf Seiner Majestät des Königs von Dänemark allergnädigsten Befehl, diese Erklärung,

unter vorgedrucktem Königlichen Insiegel, ausgestellt 1832 worden ist.

So geschehen zu Copenhagen, den 16ten Octo

ber 1832.

1

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(L'échange des Déclarations respectives a eu lieu le 14 Décembre 1832.)

5.

Convention sur l'abolition réciproque du droit de détraction entre le Royaume de Danemarc et le Duché d'Anhalt-Dessau. Signée à Copenhague, le 12 Novembre 1832.

(Convention wegen wechselseitiger Aufhebung des Abzugsrechts zwischen den Königlich Dänischen und den Herzoglich Anhalt - Dessau'schen Landen. Copenhagen, 1832).

Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Ditmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, Thun kund und bekennen hierdurch, dass zwischen Unserer und der Herzoglich Anhalt-Dessauischen Regierung folgender Freizügigkeits-Vertrag eingegangen und abgeschlossen ist:

Art. 1. Bei keinem Vermögens-Ausgang aus Unserem Königreiche Dänemark und Unserem Herzogthum Schleswig in die Herzoglich Anhalt-Dessauischen Lande, oder aus diesen in Unser Königreich Dänemark und Unser Herzogthum Schleswig soll (so wie solches bereits, zufolge des 18ten Artikels 'der Deutschen Bundesacte vom 8ten Juni 1815, und des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817, in Rücksicht der Herzogthümer Holstein und Lauenburg bestimmt ist) irgend ein Abschoss (gabella haereditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben werden, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben.

1832

Art. 2. Diese Freizügigkeit soll sich sowohl auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welches in die Landesherrlichen Kassen fliessen würde, als auf dasjenige Abschoss- und dasjenige Abfahrtsgeld erstrecken, welches etwa in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereyen, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonial-Gerichte und Corporationen fliessen würde.

Die Gutsbesitzer in Unserm Königreiche Dänemark und Unserm Herzogthum Schleswig, so wie in den Herzoglich Anhalt-Dessauischen Landen, werden demnach, gleich allen Privatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbenannten Lande weder Abschoss- noch Abfahrtsgeld fordern noch nehmen.

Unter dieser wechselseitigen Aufhebung sind beiderseitig nicht begriffen alle diejenigen Abgaben, welche, ohne Rücksicht darauf, ob das Object derselben im Lande bleibt oder nicht, von Einheimischen und Fremden gleichmässig zu erlegen sind.

Art. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 1 und 2 sollen sich auf alle jetzt pendente und auf alle künftige Fälle erstrechen.

Art. 4. Die in den obigen Artikeln 1, 2 und 3 bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach, dieser Uebereinkunft ungeachtet, diejenigen Dänischen und Anhalt-Dessauischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäss, zubitten.

In dieser Hinsicht soll auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze über die Pflicht zum Kriegsdienst und über die persönlichen Pflichten des Auswandernden keine der beiden, die gegenwärtige Convention abgeschlossen habenden Regierungen, in Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Landen beschränkt werden.

Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und vorgedruckten Insiegel.

Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Co-
penhagen, den 12ten November 1832.
FREDERIK R. L. S.
KRABBE-CARISIUS.

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