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der auswärtigen Angelegenheiten etc., Freiherrn von Münchhausen, und

Allerhöchst Ihren Finanzminister, Freiherrn von Hammerstein,

bevollmächtigt. Diese sind nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Ratifikationen, über folgende Bestimmungen einig geworden:

Art. 1. Vom 1sten Januar 1854 an soll zwischen Preussen und den alsdann mit Preussen zollvereinten Staaten einerseits, und Hannover nebst den diesem Vertrage beitretenden dermaligen Steuervereinsstaaten andererseits, gegenseitig freier Handelsverkehr, eine übereinstimmende Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben, so wie über die Besteuerung der inländischen Rübenzucker-Fabrikation, und eine Gemeinsamkeit der Erträge dieser Abgaben bestehen.

Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im Zollvereine bestehenden Grundsätze und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Modifikationen.

Art. 2. In Hannover sollen von inländischem Taback und Wein dieselben Steuern erhoben werden, welchen diese Gegenstände in Preussen und den dieserhalb mit Preussen im Verbande stehenden Staaten unterliegen.

In Folge dessen soll in allen diesen Staaten freier gegenseitiger Verkehr mit Wein, Most, Taback und Tabacksfabrikaten Statt finden, und es soll von diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbande gehörenden Zollvereinsstaaten übergehen, die nämliche Abgabe, welcher dieselben jetzt in Preussen unterworfen sind, und zwar für gemeinschaftliche Rechnung, erhoben werden.

Art. 3. Die Steuer von der Branntwein-Fabrikation soll in Hannover zu gleichen Sätzen und in gleicher Weise wie in Preussen und den dieserhalb mit Preussen im Verbande stehenden Staaten erhoben werden.

Die Ausfuhr-Vergütung für inländischen Branntwein soll beiderseits gleichmässig und zwar dergestalt bestimmt werden, dass sie die Fabrikations-Abgabe auch bei günstigem Betriebe nicht übersteigt.

Art. 4. Rücksichtlich der Fabrikations- Abgabe vom inländischen Bier wird Hannover nicht beschränkt, unbeschadet seiner Verpflichtung, den zwischen den Zoll

vereinsstaaten verabredeten höchsten Steuersatz von 11/2 Thlr. für 120 Quart Preussisch nicht zu überschreiten.

Art. 5. Da es nach der bestimmten Erklärung der Hannoverschen Regierung unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alsdann zu besorgende Einschwärzung von Salz in die angränzenden Vereinsstaaten, auch ohne die in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung, abzuwenden, an Stelle der Vereinbarung im Art. 10. lit. g. der Zollvereins - Verträge, die verbotene Salzeinfuhr nach den angrenzenden Vereinsstaaten mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken.

Art. 6. Statt der Verbindlichkeit, welche im Art. 13. der Zollvereins-Verträge in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangen ist, übernimmt Hannover nur die Verpflichtung, seine dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.

Art. 7. Rücksichtlich der Hannoverschen Flusszölle und Schifffahrts-Abgaben behält es bei dem Art. 15. der Zollvereins-Verträge sein Bewenden.

Art. 8. Die in den Art. 15. und 19. der ZollvereinsVerträge zugesicherte Gleichstellung der Angehörigen aller Vereinsstaaten hinsichtlich der Flussschifffahrt und hinsichtlich des Handels in den Seebäfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige Zulassung der Schiffe beider contrahirenden Staaten zur Binnenschifffahrt oder Cabotage, ohne dass dafür andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung, als von den Schiffen des eigenen Staates zu entrichten sind.

Art. 9. Beide contrahirenden Theile werden in ihren wichtigeren Seeplätzen örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Niederlage-Anstalten in der Art zulassen, dass innerhalb derselben die zollamtliche Kontrole nur insoweit Statt findet, um Einschwärzungen nach dem Inlande vorzubeugen, dass die Behandlung, Theilung und Umpackung der Waaren innerhalb jener Anstalt unbehindert bleibt, und dass eine Verabgabung nur nach Massgabe der aus der Niederlage nach dem Inlande oder zum Durchgange abgefertigten Mengen ein

tritt. Man wird sich über ein übereinstimmendes Regulativ für diese Anstalten verständigen.

Art. 10. Der im §. 44. des Zollgesetzes und §. 84. der Zollordnung enthaltenen Vorschrift gemäss, bleibt es auch Hannover vorbehalten, Erleichterungen in den hinsichtlich der Kontrole im Grenzbezirk bestehenden Bestimmungen da eintreten zu lassen, wo dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit geschehen kann und durch ein örtliches Bedürfniss geboten ist.

Art. 11. Zur Ausgleichung des bedeutend stärkeren Verbrauchs hochbesteuerter Gegenstände, welcher in Hannover Statt gefunden hat und voraussichtlich auch ferner Statt finden wird, so wie des höheren Einkommens, welches Hannover aus den Ein-, Aus- und DurchgangsAbgaben bisher bezogen hat, und beim einseitigen Vorschreiten zu den Tarifsätzen des Zollvereins noch wesentlich würde steigern können, ist Folgendes verabredet worden.

Nachdem der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben und der Steuer vom inländischen Rübenzucker nach Abzug

1. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

2. der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer-Ermässigungen und Vergütungen

festgestellt und der auf Hannover im Verhältniss seiner, dem Vereine angehörenden Bevölkerung zur Gesammtbevölkerung des Vereins, beziehungsweise besonderen Verbandes (Art. 12.) fallende Antheil an jenem Ertrage ermittelt sein wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch was die Antheile an der Eingangs-Abgabe nebst Rübenzuckersteuer betrifft, um höchstens 20 Silbergroschen in einem Jahre für jeden Einwohner vermehrt, und die dadurch sich ergebende Geldsumme für Hannover vorabgenommen werden und dessen Antheil an den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben bilden.

In gleicher Weise wird bei Vertheilung der gemeinschaftlichen Uebergangs - Abgaben verfahren werden (Art. 2.).

Der von Hannover zu tragende Antheil an den gemeinschaftlichen Verwaltungskosten wird nach Massgabe des Verhältnisses berechnet werden, in welchem die ein

fache Kopfzahl Hannovers zu der Gesammtbevölkerung im Vereine steht.

Art. 12. Rücksichtlich der Vertheilung des Ertrages der Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben wird Hannover dem westlichen Verbande des Zollvereins angehören.

Art. 13. Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein in Hannover vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.

Art. 14. Die Dauer dieses Vertrages erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1865. Kommt jedoch schon vor dem letztgedachten Zeitpunkte eine Zolleinigung aller deutschen Staaten zur Ausführung, so erlischt derselbe gleichzeitig mit dem Beginne der letzteren.

Art. 15. Die Ratificationen zu diesem Vertrage sollen binnen längstens Vier Wochen ausgewechselt werden. So geschehen und vollzogen Berlin, den 7. September Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Funfzig. (gez.) Otto von Manteuffel. Aug. von der Heydt. (L. S.) (L. S.)

von Bodelschwingh.
(L. S.)

A. von Münchhausen. W. Frhr. von Hammerstein.

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Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Preussen und Hannover abgeschlossenen Vertrages, die Vereinigung des Steuervereins mit dem Zollverein betreffend, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sich noch über folgende Neben- und Uebergangs - Bestimmungen geeinigt, welche, obwohl zur unmittelbaren Veröffentlichung nicht bestimmt, dennoch der Ratifikation mit unterliegen und dieselbe Dauer, Kraft und Geltung haben sollen, als wären sie in den offenen Vertrag mit aufge

nommen.

Separat-Art. 1. (Zu Art. 1). Es soll dieser Vertrag, die Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung vorausgesetzt, sich auch auf die HannoverBraunschweigischen Kommunion-Besitzungen erstrecken.

Der Hannoversche Hafenort Geestemünde bleibt vom Zollgebiete so lange ausgeschlossen, als nicht etwa Bremerhaven diesem einverleibt wird. Ueber den etwaigen Nouv. Recueil gén. Tome XVI.

P

Ausschluss Hannoverscher Inseln bleibt weitere Verabre-dung vorbehalten.

Separat-Art. 2. (Zu Art. 3 und 4). Nach Massgabe der im Zollvereine bereits bestehenden Grundsätze, bleibt es beiden Theilen vorbehalten, von übergehendem Branntwein und Bier die Uebergangs-Abgabe zu erheben.

Rücksichtlich der Fabrikations- und Uebergangs-Abgaben von Branntwein und Bier soll für die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode die Gemeinschaft mit Preussen unter den bisherigen Bedingungen fortbestehen.

Ueber die zweckmässige gegenseitige Uebernahme der Verwaltung der Zölle und Fabrikations-Abgaben in anderen Enklaven und einspringenden Bezirken bleibt weitere Verständigung vorbehalten.

Separat-Art. 3. (Zu Art. 5). Zur Verhinderung von Salzeinschwärzungen aus Hannover in die benachbarten Vereinsländer sind folgende Massregeln verabredet:

1. Hannover wird seinen Staatsangehörigen und den innerhalb seines Gebietes sich aufhaltenden Fremden unter Androhung einer, in jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit durch Gefängniss abzubüssenden Geldstrafe von 10 Thlrn. für jeden Transport von einem Zoll-Zentner oder weniger, und bei grösseren Transporten von 10 Thlrn. für jeden Zoll-Zentner, die Einführung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Vereinsstaaten, so wie den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten verbieten und seine Steuer-, Zoll- und Polizeibeamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbotes verpflichten.

2. Den Steuer-, Zoll- und Polizeibeamten des angrenzenden Vereinsstaates sollen in Hannover rücksichtlich der Verfolgung von Salzeinschwärzungen die gleichen Befugnisse zustehen, welche das Zollkartell den Zollbeamten eines anderen Vereinsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen einräumt.

3. Bei jeder Hannoverschen Saline soll ein Register nicht blos über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt werden, aus welchem die Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des angrenzenden Vereinsstaates bis zum Ober-Kontroleur abwärts, auf je

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