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durch welches er, "bey aller Beschränkung seines Einflußes, doch als das Oberhaupt der Kirche und als weltlicher Fürst anerkannt ward, die Katholi sche Schweiz im Jahr 1803 ihm ehrfurchtsvoll entgegenkam, mehrere Deutsche Fürsten über die Organisation der kirchlichen Angelegenheiten ihrer Lånder in Unterhandlungen mit ihm traten und der Kaiser von Frankreich im Jahr 1804 die Feierlichkeit seiner Krönung von dem Oberhaupte der Kir the vollziehen ließ, da mußte man auf die Bermu thung geführt werden, daß das Pontificat wieder auf eine Zeit lang befestiget sen. Schwerlich hatte auch der Kaiser von Frankreich da, als er das Concordat mit dem Papste schloß und als er ihn zu seiner Krönung nach Paris rief, den Plan, die weltliche Herrschaft desselben gänzlich zu vernichten, und man muß daher annehmen, daß die Ursachen Dieses Ereignißes theils in den erweiterten politi fchen Entwürfen Frankreichs, theils in dem VerHalten des Papstes lagen, welcher sich nicht nach den veränderten Meinungen und Verhältnißen zu bequemen wußte.

Pius VII, so scheint es, fest überzeugt von dem Primate des Römischen Stuhles und von der Rechtmässigkeit der darauf gegründeten Ansprüche, glaubte die Marimen seiner glücklichern Vorgån ger um so mehr befolgen zu müssen, je mehr er das gesunkene Ansehen des Pontificates wieder herzustel lenwünschte. Nach diesen Maximen aber handelte er vornehmlich theils indem er dem Bischofe von Pistoja, Scipio de Ricci, einen Widerruf abnöthigte, theils bey einem Streite mit dem Kanton Luzern, welche beite Begebenheiten, da sie einiges Licht auf seine Regierung werfen, eine kurze Erwähnung verdienen. Der Bischof Scipio de Ricci, welcher an den kirchlichen Reformationen des Groß

herzoges Leopold in Toskana einen thätigen Antheil genommen und durch die im Jahr 1786 zu Pistoja gehaltene Synode das Mißfallen der Römischen Curie in einem hohen Grade erregt hatte, wie dieß an einem Orte (Th. VI. S. 509-513.) erzählt worden ist, in der Folge, nachdem Leopold Tostana verlassen hatte, als ein von einer zahlreichen Gegenparthey gehaßter Neuerer in die unangenehm. ften Verhältniße gekommen, zu der Zeit der Revolution, wo sich die Leidenschaften mit verdoppelter Gewalt åufferten, eine Zeit lang gefangen gesegt, auch mit dem Anathema von Rom bedroht worden war, Scipio de Ricci wünschte endlich, ermüdet durch die Beschuldigungen seiner Feinde wie durch die Vorwürfe seiner Verwandten und bewogen durch die Hoffnung auf die Gunst der Königin von Etrurien, sich mit dem heiligen Stuhlë auszuföhnen und trat mit der Römischen. Curie in Unterhandlungen. Als der Papst im Jahr 1804 auf seiner Rückreise von Paris durch) Florenz gieng, benußten die Römischen Prålaten diese Gelegen heit, mündlich mit dem Bischofe von Pistoja zu unterhandeln, legten ihm das päpstliche Verdammungsurtheil der Synode von Pistoja zur Unterschrift vor und überredeten ihn dadurch zu der Unterzeichnung desselben, daß sie sophistisch bemerkten, er verbinde sich damit nicht zu der Annahme aller päpstlichen Aussprüche, sondern erkläre nur, daß auch er die Irrthümer verwerfe, welche etwa durch Diese Entscheidungen verdammt würden; auch gestatteten sie ihm, eine Schrift zu der Vertheidigung seiner Grundsäße zu entwerfen. Darauf führten sie den Bischof vor den Papst, welcher ihn, der nie ein Feind der Römischen Curie gewesen zu feyn versicherte, gütig empfieng, die unterzeichnete Widerrufsformel annahm, aber die Vertheidigungsschrift mit der Erklärung, daß es dieser nicht be

dürfe, zurückgab. Bald nach der Ankunft des » Papstes in Rom ward der Widerruf des Bischofes, von Pistoja in Italien, Frankreich, Deutschland und England theils zur Beschåmung Ricci's, theils als ein Siegeszeichen der Römischen Curie bekannt gemacht, welche noch immer in dem Wahne srand, daß ein solcher erschlichener oder erzwungener Wi derruf als ein Bekenntniß des Irrthumes von der christlichen Welt betrachtet werde. (Aurelii Thomasii ad Lucium Valerium Marinium de Scipionis de Ricci poenitentia Epistola; welches unter einem erdichteten Nahmen von einem Französischen an einen Deutschen Geistlichen gerichtete Schreiben in der Jahrschrift für Theolo gie und Kirchenrecht der Katholiken; herausgege ben von einigen Katholischen Theologen B. L Heft II. S. 374-385. abgedruckt ist. Auch hat aus eben diesem Schreiben Gabler in dem Journale für auserlesene theologische Literatur B. II. St. III. S.727-732. einen kurzen Auszug mitgetheilt.) So wie bey dieser Angelegenheit, eben so folgte der Papst auch ben einem Streite mit dem Kanton Luzern der alten Sitte der Römischen Curie und gab zugleich zu erkennen, zu welchen Ansprüchen cr sich berechtiget glaube. Die Ursache und der Gegenstand des Streites war die Såcularisation einiger Klöster, welche der große Rath zu Luzern theils zu Der Stiftung eines Priesterhauses, in welchem künftig die Seelsorger gebildet werden sollten, theils zu der Gründung einer Centralarmenanstalt, von dem Papste begehrte. Denn auf dieses Gesuch), welches die Regierung durch durch den den Apostoli schen Nuntius Teftaferrata im Jahr 1806 an den Papst gelangen ließ, erhielt sie nach langer Zögerung im Jahr 1807 ein ganz in dem Geiste und in dem Style des Mittelalters verfaßtes påpstliches Schreiben, in welchem ihr, nach bittern und ·

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wehmüthigen Klagen über die Beraubung und Aufhebung der schon durch ihr Alter ehrwürdigen Kldster, das erwähnte Gesuch völlig abgeschlagen ward. Als die Regierung den Finanz- und Staats. fecretair Kopp mit einem zweyten Schreiben, in welchem sie sich rechtfertigte und die Nothwendig. keit der verlangten Såcularisation darthat, nach Rom sendete, hielt der Papst den Gesandten des Kantons von einer Zeit zu der andern hin und fuchte diese Angelegenheit, ganz nach der Sitte sei. ner Vorfahren, in die Länge zu ziehen und als die Regierung auf eine bestimmte Entscheidung wieder holt dreng, ward endlich dem Staatssecretair Kopp ein Schreiben übergeben, welches eine Lobpreifung des Gehorsames, der Anhänglichkeit und Unterwürfigkeit, die der Kanton Luzern dem Römischen Stuhle von den ältesten Zeiten her bewiesen habe, enthielt, die in dem Schreiben der Luzerner vorgetragenen Puncte aber auch nicht auf die entferntestë Weise berührte. (Factische, mit Acten belegte Darftellung über die Unterhandlungen der Regierung des Kantons Luzern mit Sr. Heiligkeit Pius VII. Römischen Papst. Veranlaßt durch das jüngst= hin im Druck erschienene Breve vom 21sten Hors nung 1807. Herausgegeben auf hohen Befehl der erstern. Luzern 1808. Auszug aus dieser Schrift in Christ. Daniel Voß Zeiten Jahrgang 1809. St. VI S. 433-445. Auch sind die Theolo gischen Nachrichten Jahr 1808 August S. 409 -411. und Jahr 1809 Mai S. 240-248 ju vergleichen.)

Diese und andere Thatsachen, als die Erklårung, welche der Papst den Bischöfen in Tyrol gab, die sich ben ihm befragt hatten, wie sie sich bey dem Anfinnen der Baierischen Regierung, einige ihrer Rechte aufzuopfern, verhalten sollten, die ErklåIX. Theil. Nn

rung, man müsse Gott mehr, als den Menschen, gehorchen und er glaube sich verbunden, ihnen die Unterwerfung in wichtigen Dingen zu widerrathen (Ulgemeine Zeitung Jahr 1808 No. 20. S. 78.), beweisen es, daß Pius VII Meinungen und Marimen festhielt, durch welche er sich bey der Festigkeit feines Charakters auf der einen und bey seiner gång. lichen Abhängigkeit von dem mächtigen Frankreich auf der andern Seite einen unvermeidlichen Untergang bereiten mußte, welcher um so schneller era folgte, da die Aufhebung seiner weltlichen Herre schaft mit Frankreichs politischen Planen zusammenstimmte. Bey der Verschiedenheit zwischen den Marimen der Römischen Curie und den Grundsäßen der Französischen Regierung konnte. es nicht an Veranlassungen zu wechselseitigem Mißvergnügen fehlen. In Frankreich genossen die Reformirten gleiche Rechte mit den Katholiken und die Regierung erklärte laut und nachdrücklich, daß fie fich nie von den Grundsäßen der Toleranz entfernen werde; der Papst aber wünschte die Katholische Religion zur herrschenden in dem Französischen Reiche erhoben zu sehen und es mußte zu seiner Unzufriedenheit beitragen, daß er diesen Gegenstand fruchtlos zur Sprache gebracht hatte; in Frankreich ward ein Gesetzbuch eingeführt, welches, so wie in andern Stücken, so besonders dadurch mit dem Kanonischen Rechte in Collision kam, daß es die Ehe für einen bürgerlichen Contract erklärte und die Ehescheidung fren gab; dem Papste mußten diese Grundsäße in einem hohen Grave mißfallen und die von ihm verlangte Einführung des Französischen Gesetzbuches in dem Kirchenstaate stand mit seiner Ueberzeugung im offens barsten Widerspruche; Frankreich betrachtete Rom als innigst mit seinem Interesse verbunden und glaubte fordern zu können, daß der Römische Hof

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