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tig zu seyn, so ist es höchstwahrscheinlich, daß sich J. n. Anabaptistische Meinungen in der Verborgenheit C. G. der Familien erhalten und auf diese Separatisten 1649 fortgepflanzt hatten. Auch gegen diese Abkömm bis linge der Anabaptisten verfuhr die Regierung, obs gleich die Geistlichkeit ein mildes Gutachten gab, mit Strenge, indem sie einige aus dem Lande ver bannte, andere an den Pranger stellen ließ, und die hartnäckigsten sogar zu der Galeerenstrafe verurtheilte. (Acta H. E. B. XIX. S. 557 — 581.)

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Glücklicher als in der Schweiz war das Schicksal der Taufgefinnten in Deutschland, in Pohlen und in Preussen, wo sie selten beunruhi get wurden, und meistens durch die Connivenz der Regierungen eines glücklichen Friedens genossen, bis sie eine gefeßmåssige Duldung erlangten. Zwar erneuerte der Kurfürst von der Pfalz, Johann Wilhelm, in den legten Zeiten des siebzehnten Jahrhundertes die früheren gegen die Taufgefinn ten im Jülichschen ergangenen Verordnungen, und wollte sie nöthigen, mit Verlust ihrer Güter das Land zu verlassen. Allein auf die Verwendung der Generalstaaten und noch mehr des Königes von England Wilhelm III, welcher ihm vorstellte, daß die gegen die Anabaptisten des sechszehnten Jahrhundertes gegebenen Geseze auf die Taufgesinnten der neuern Zeiten nicht mehr anwendbar seyen, nahm er im Jahr 1694 diese Verordnung zurück und gestattete den Taufgesinnten im Jülichschen Handel und Gewerbe zu treiben. (Schyn 1. 1. p.. 266 — 275.) In den deutschen Ländern, wo man fie früher aufgenommen hatte, behielten sie meist die ihnen bewilligten Freiheiten, ähnliche Freiheiten wurden ihnen auch in andern Ländern zugestanden, so daß sie nach und nach im Herzogthume. Cleve, in den Fürstenthümern Mörs, Ostfriesland,

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Lautern und Minden, in der Ober- und, UnterT. G. pfalz, im Herzogthume Holstein ynd Zweibrů1649 cken und in andern kleinen Herrschaften Dul bis dung und Freiheit des Gottesdienstes erhielten, wie dieß die Verzeichniße ihrer Gemeinden, wel che weiter unten angeführt werden sollen, beweifen. Als der König von Pohlen, Johann Cafimir, die Socinianer vertrieb, hatte es das Ansehen, als werde die Taufgesinnten ein gleiches Schicksal treffen. Allein ein königlicher Freibrief vom Jahr 1650 schüßte sie, und so wie . damals, so behaupteten sie sich auch in der Fol. ge, obgleich oftmals im Danziger Gebiete so wie im Elbingischen Verordnungen gegen fie ergiengen. Der Versuch, die Taufgefinnten zu vertreiben, welchen der Woywodė von Pomerellen erst auf dem Landtage zu Marienburg im Jahr 1676, und dann auf dem bald darauf gehaltenen Reichstage machte, ward dadurch vereitelt, daß der Lauenburgische Landrichter Prebendau dem Könige vorstellte, die Marienburgische Deconomie werde durch die Vertreibung der Taufgesinnten aufferordentlich leiden, und Niemand werde gewinnen, als der Wonwode, welchem nach den Gütern derselben gelüste, Eben so wenig hatte die Inquisition, welche im Jahr 1678 der Bischoff von Pomerellen über die Taufgefinnten verhångte, indem er ihre Vorsteher vorlud und sie wegen ihrer Religionsmeinungen zur Rechenschaft zog, einen bleibenden Nachtheil für die Ruhe dieser Gesellschaft. Vielmehr bestätigte ihr im Jahr 1694 Johann III, und im Jahr 1697 August II ihre Freiheiten. Auch spätere Versuche einiger Wonwoden und Geistlichen, die Mennoniten zu vertreiben, hatten keinen Erfolg, denn man fürchtete, daß sie sich in das Preussische wenden und

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daß durch ihre Auswanderung der Handel undDas Gewerbe einen empfindlichen Verlust leiden E. &. möchten. (Crichton (Crichton zur Geschichte der Men- 1649 noniten. Königsberg 1786. S. 24-32. Hart- bis Enoch Preussische Kirchenhistorie S. 857 fl.) 1806.. Vorzüglich wurden die Taufgesinnten in Danzig begünstiget, wie man daraus schließen kann, daß die Bürgerschaft dieser Stadt im Jahr 1747 ben dem Könige von Pohlen über den Magisirat Beschwerde führte, weil er den Mennoniten zu viel Freiheit gestatte. (Acta H. E. Tom. XIII. S. 308.) Nicht weniger günstig war das Schicksal der Taufgesinnten in Preussen. Friedrich I wies im Jahr 1711 und 1713 mehrern Mennoniten, welche sich aus der Schweiz. und aus Culm nach Preussen wendeten, in dithauen und vornehmlich in den Aemtern Tilsit und Kuckernese Etablissements an, und bewilligte ihnen im Jahr 1722 Duldung im Königreiche Preussen und das Recht, in Privathäusern selbst zu Königsberg Gottesdienst zu halten, Der König Friedrich Wilhelm I. gab zwar im Jahr 1732, als man wegen der Unitarier Untersuchungen in Preussen angestellt, und das Samländische Consistorium einen für die Mennoniten nachtheiligen Bericht erstattet hatte, den Befehl, daß sie bey Strafe der Karre das Land meiden, und daß an ihrer Statt andere gute Christen angesetzt werden sollten, wel che den Soldatenstand nicht für unerlaubt hielten. Als man aber den Nachtheil der Vertrei bung dieser fleissigen und begüterten Unterthanen für die königlichen Finanzen berechnete, ward beschlossen, daß die Taufgesinnten connivendo geduldet werden, und wenn sie Woll- und Zeugfabriken anlegten, des obrigkeitlichen Schußes genieffen sollten, Friedrich II gab ihnen im

Jahr 1740 vollkommenen Schuß, bürgerliche J. n. C&. Existenz und freie Uebung des Gottesdienstes. 1649 Indeß wurden ihnen doch ben der Erlernung bis der Handwerke, ben der Erwerbung unbewegli 1806. cher Grundstücke und in andern Fållen mancher

len Schwierigkeiten gemacht, welche aber nach . Den neueren, ihre Rechte und Verbindlichkeiten bestimmenden Verordnungen von den Jahren 1789 und 1801 hinwegfallen, sobald sich der Mennonit bereitwillig erklårt, für sich und seine Descendenz die Cantonpflicht zu übernehmen. Zur Entschädigung des Staates für den verweigerten Kriegsdienst zahlen die sämmtlichen Mennoniten Gemeinden 5000 Thaler jährlich an das Cadettenhaus zu Culm. (Crichton 1. 1. S. 32-35. Ludwig von Baczko Versuch einer Geschichte und Beschreibung Königsbergs, 2te Aufl. Königsberg 1804. S. 237-238.)

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Die Taufgesinnten in England endlich, Baptiften genannt, welche im Jahr 1633 aus der Mitre der Puritaner, unter denen sie sich bis dahin verborgen hatten, als eine besondere Gesellschaft hervorgetreten waren, theilten das wech. felnde Schicksal der Dissenters. Unter dem so genannten langen Parlamente wurden sie bedrückt, unter Cromwell nach der Auflösung dieses Parlamentes übten sie, so wie die übrigen Indepen⭑ denten, ihre Religion ungehindert, unter Karl II verschlimmerte sich ihr Zustand wieder, als Jakob II, um die herrschende Kirche zu krånken und die Einführung des Katholicismus vorzubereiten, allen Dissenters Religionsfreiheit be willigte und im Jahr 1687 die Declaration of Indulgence bekannt machte, ward dadurch auch den Baptisten die freie Uebung ihres Gottesdienstes gestattet, aber er unter Wilhelm III

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C. G.

erhielten sie zugleich mit den übrigen Nonconfor J. n. misten durch eine Parlamentsacte eine völlig gesi .. cherte Religionsfreiheit auf ewige Zeiten. Denn 1649 was man den übrigen von der Episkopalkirche ge- bis trennten Partheyen bewilligte, konnte man den 1806. - Baptisten nicht versagen, welche sich siets als ruhige Bürger bewiesen und nie die von den Niederländischen und Deutschen Wiedertäufern behaupteten, mit dem Staatszwecke collidirenden Meinungen über die Obrigkeit, den Eid und den Kriegsdienst gehegt hatten. (Georg Wilhelm Alberti Briefe betreffend den allerneuesten Zustand der Religion und der Wissenschaften in Großbritannien. Th. I-IV. Hannover 1752-1754. Th. IV. E. 1093-1095.)

Die glückliche Lage, in welche die Taufge finnten aller Länder während des gegenwärtigen Zeitraumes allmählig versezt wurden, hatte nicht die Vermehrung, sondern im Gegentheil die Ver minderung der Parthen zur Folge. Indem die Taufgefinnten selten Gelegenheit hatten, für ihre Meinungen zu dulden, verminderte sich die Anhänglichkeit an die Eigenthümlichkeiten ihrer Secte, indem sich ihr Wohlstand vermehrte und ihre Verhältniße zu der Welt sich vervielfältigten, kamen ihre Grundsäße der allgemeinen Denkart immer näher, und indem sich manchen Mitgliedern der Parthen, besonders in den Niederlanden, der religiöse Indifferentismus des Zeitalters mittheilte, trugen Einzelne nicht Bedenken, sich von derGemein schaft einer Kirche zu trennen, welche sie auf mannig. faltige Weise an der Erreichung ihrer bürgerlichen. Zwecke hinderte. Auch ward die Auflösung mancher kleinen Gemeinden dadurch veranlaßt, daß die ehemalige Sitte, nach welcher jedes Mitglied, wel ches von dem Geiste getrieben zu feyn glaubte, leh ren konnte, aufgehört hatte, und doch die kleinen

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