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RECUEIL GÉNÉRAL

DE

TRAITÉ S,

CONVENTIONS ET AUTRES TRANSACTIONS
REMARQUABLES,

SERVANT À LA CONNAISSANCE DES RELATIONS
ÉTRANGERES DES PUISSANCES ET ÉTATS

DANS LEURS RAPPORTS MUTUELS.

RÉDIGÉ SUR DES COPIES AUTHENTIQUES

PAR

FRÉDÉRIC MURHARD.

Continuation du grand Recueil de feu
M. DE MARTENS.

Tome IV.

Supplémens aux Tomes antérieurs.
1817-1842.

À GOTTINGUE,

À LA LIBRAIRIE DE DIETERICH.

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SUPPLÉMENS

AUX TOMES ANTÉRIEURS DE CE

RECUEIL.

Recueil gén. Tome IV.

A

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IV

1.

Convention entre les royaumes des 1817 Pays-Bas et de Hanovre sur l'extradition réciproque des malfaiteurs.

(Gesetz-Sammlung für das Königreich Hannover. Jahrgang 1843. 1e Abtheilung Nr. 13. v. 1ten Mai.)

§. 1. Beiderseitige Regierungen, von Hannover und den Niederlanden, sind übereingekommen, die gegenseitige Auslieferung solcher Personen zu bewilligen, die auf dem Grundgebiete von einem der beiden eben genannten Gouvernements ein Verbrechen begangen haben, und gegen welche desshalb eine richterliche Verfügung eingetreten ist.

In dieser Rücksicht soll von beiden Seiten nach den folgenden Regeln verfahren werden.

§. 2. Ist der Verbrecher, dessen Auslieferung verlangt wird, ein Unterthan der requirirenden Behörde, und auf deren Gebiet das Verbrechen begangen, so soll die Auslieferung in folgenden Fällen zugestanden werden:

a. wenn das Verbrechen von solcher. Beschaffenheit ist, dass die Bestrafung des Schuldigen für das Interesse und die Sicherheit der beiderseitigen Unterthanen als wünschenswerth oder nothwendig anzusehen ist.

Als solche Verbrechen kommen besonders in Be/ trachtung:

Mord, Todtschlag, Brandstiftung, Diebstahl mit Einbruch, Einsteigen oder anderen beschwerenden Umständen, falsches Münzen, betrügliches Bankerottiren und dergleichen Verbrechen, die wegen ihrer Natur oder wegen der besonderen Umstände, unter denen sie begangen sind, von der um die Auslieferung requirirten Regierung dergestalt angesehen werden, dass die Bestrafung des Schuldigen und seine Auslieferung zu dem Ende erfolgen kann oder muss;

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