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1842

16. Salzlauge;

17. Salzwasser;

18. Schiefersteinen oder Leien;

19. Schweinsborsten (Abgang hievon) für Salmiak

fabriken;

30. Seifenfluss;

21. Schwerspath (unverpackt);

22. Steinernem Geschirr;

23. Steinkohlen und Geriss;

24. Töpferwaaren (gemeinen); 25. Torf und Torfkohlen;

26. Tuffsteinen (gemahlenen und ungemahlenen); 27. Vitriolsteinen oder Vitriolerde.

C. Nachbenannte Ladungsgegenstände, als: 1. Bau- und Pflastersteine (unbehauene);

2. Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe und ungebrannte Kalksteine;

3. Besen;

4. Butter (frische);

*);

5. Dünger aller Art, als: ausgelaugte Asche, Abfälle
von Fabriken, Stalldünger, Gyps, Mergel u. s. w.
6. Eicheln;

7. Eier;

8. Erde (gemeine), Sand, Lehm, Kies etc., Töpfer-, Pfeiffen- und Walkererde, Sand von Frechem, Zinuund Silbersand, Sand zu feinen Gussarbeiten;

9. Fische (lebende);

10. Floss- und Schiffergeräthschaften;

11. Futterkräuter, Heu, Oehmd etc.;

12. Gartengewächse (frische), als: Blumen, Gemüse, Zwiebeln und geniessbares Wurzelwerk, Kartoffeln, Rüben u. dergl.

13. Geflügel;

14. Knochenabgänge; 15. Knochenmehl;

16. Milch;

17. Moos;

18. Obst (frisches), wozu auch Nüsse in Schalen;

*) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842: Da Dungsalz auf dem Rhein und namentlich auch bei den Rhein - Oktroiämtern Mannheim und Mainz unter Dünger aller Art gerechnet und somit frei gelassen wird, so soll diess künftig auch auf dem Neckar geschehen.

1842 19. Schilf;

20. Stroh, Spreu, Stoppelu;

21. Thiere, (lebende)

sind zollfrei.

D. Der Zoll von Brenn-, Nutz- und Bauholz wird vorbehältlich einer gemeinschaftlich zu verabredenden besseren Regulirung, nach dem Tarife erhoben, der im Jahre 1802 bestanden hat.

Anmerkung. Bei Gegenständen, die nach dem allgemeinen Tarife oder nach den Ausnahmesätzen A. und B. zu verzollen sind, aber nicht gewogen werden können, soll die Feststellung ihres Verhältnisses zum Gewicht nach den für solche Fälle in Gemässheit des Art. 21 der Rheinschifffahrts - Ordnung auf dem Rhein massgebenden Gewichtstabellen geschehen.

(gez.) REGENAUER. v. KETTNER. VERDIER de la BLAquière, VAYHINGER.

50.

Convention entre l'Autriche et le royaume de Saxe sur la construc-· tion d'un chemin de fer de Vienne par Prague jusqu'à Drèsden. Signée à Vienne le 9 Août 1842.

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1843 St. 14.)

Extrait.

Die Uebereinkunft der K. K. Oesterreichischen Regierung mit der Königlich Sächsischen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Wien über Prag bis Dresden vom 9. August 1842 erhält im Wesentlichen folgende Bestimmungen:

Nach Art. 1. verpflichtet sich die K. K. Oesterreichische Regierung, die Staatseisenbahn, welche zufolge der Allerhöchsten Entschliessung Sr. M. des Kaisers von Oesterreich vom 19. December 1841 von Wien durch Böh men zu errichten ist, und in jedem Falle über Prag ihren Zug nehmen wird, bis an die Sächsische Grenze - und die Königl. Sächsische Regierung verpflichtet sich, eine Eisenbahn von Dresden aus bis an die Oesterreichische Grenze zu führen.

Die K. K. Oesterreichische Regierung hat nach er- 1842 folgter. Vernehmung mit der Königl. Sächsischen Regierung für die von Prag bis an die Sächsische Grenze zu erbauende Eisenbahn die Linie im Elbthale, welche in der Gegend von Niedergrund an dem durch gemeinschaftliche commissarische Ermittelung genau zu bestimmenden Puncte das Königreich Sachsen berühren wird, gewählt und die Königlich Sächsische Regierung wird demnach die Eisenbahn auf Sächsischem Gebiete bis Dresden, dem Elbthale entlang, fortführen.

Art. 2. spricht die Verpflichtung der kontrahirené den Regierungen aus, sich mit den im Art. 1. erwähnten Eisenbahnen gegenseitig anzuschliessen und dieselbeu in unmittelbare Verbindung zu setzen. Der Anschluss soll an demjenigen Puncte der gewählten Bahnlinie bewirkt werden, welcher bei den beiderseits anzustellenden technischen Erörterungen als der zweckmässigste erkannt und durch spätere Vereinbarung festgestellt werden wird.

Art. 3. bestätigt die von der K. K. Oesterreichischen Regierung in der angeführten Entschliessung vom 19. December 1841 bereits gegebene Erklärung, die durch Böhmen bis an die Sächsiche Grenze zu führende Bahn auf Staatskosten zu bauen. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich dagegen vor, den Bau der Bahn, innerhalb ihres Gebietes, einer Actiengesellschaft zu überlassen oder sich dabei der Mitwirkung einer solchen zu bedienen. In diesen beiden Fällen verpflichtet sie sich aber, dass die Gesellschaft allen, zwischen den beiderseitigen Regierungen durch diese Uebereinkunft getroffenen oder in Gemässheit derselben noch zu treffenden Verabredungen unbedingte Folge leiste.

Durch Art. 4. verpflichten die contrahirenden Regierungen sich gegenseitig, solche Verfügungen zu erlassen, dass in den künftigen Fahrbetrieb auf den erwähnten Bahnen Uebereinstimmung gebracht werde, damit das sichere und rechtzeitige Ineinandergreifen der Bahnzüge auf dem Uebergangspuncte keine Störung erleide.

Nach Art. 5. soll durch eine aus Königlich Sächsischen und K. K. "Oesterreichischen Commissarien gemischte Commission, die in Dresden zusammen zu treten hat, über die auf den technischen Theil Bezug nehmenden Puncte die erforderliche Erhebung gepflogen und nach

1842 Massgabe der Instructionen beider Regierungen die Vereinbarung getroffen werden.

Insbesondere sind dieser Commission nebst der Frage über den Anschlusspunct und über die zu Folge des Art. 4. zu treffenden Verfügungen, die Fragen über die anzunehmende Spurweite, die anzuwendende Betriebskraft, über den etwa auf dem Anschluss- oder Uebergangspuncte oder einem andern geeigneten Orte zu erbauenden Bahnhof, die Einrichtung der Bahn auf ein einfaches oder Doppel-Gleis u. s. w. als Gegenstände der Verhandlung zugewiesen.

Durch Art. 6. machen beide Regierungen sich gegenseitig verbindlich, die im Art. 1. erwähnten Eisenbahnen in ihrer ganzen Länge innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ministerialerklärungen an gerechnet, zu vollenden und den Verkehr zu eröffnen.

Zugleich ertheilt die K. K. Oesterreichische Regierung der Königl. Sächsischen Regierung die Zusicherung, den Bau des von Prag bis zur Sächsischen Landesgrenze reichenden Abschnitts der von Wien aus in dieser Richtung zu führenden Staatseisenbahn im Frühjahre 1845 zu beginnen, wogegen die Königlich Sächsische Regierung die Verpflichtung übernimmt, den Bahnbau auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete mit keinem spätern Zeitpuncte in Angriff zu nehmen, als derjenige ist, welcher ihr von Seite der K. K. Oesterreichischen Regierung für das Beginnen der Bahnarbeiten auf dem PragDresdner Abschnitte kund gegeben werden wird.

Im Art. 7. hat die K. K. Oesterreichische Regierung sich jedoch vorbehalten, in dem Falle, wenn sich etwa nach den eintretenden Umständen die Unzulässigkeit zeigen sollte, den Bau der Strecke von Prag bis an die Sächsische Grenze im Frühjahr 1845 zu beginnen, diesen Termin auf das Frühjahr 1846 zu verlegen, in welchem Falle aber die Verständigung der Königlich Sächsischen Regierung zwei Monate vor Ablauf des Sonnenjahres 1844 zu erfolgen hat.

1

Durch Art. 8, erklären die kontrahirenden Regierungen für den Fall, dass sie es in ihrem beiderseitigen Interesse finden sollten, sei es zum Austausche der in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen und Wahrnehmungen, oder überhaupt zur Förderung des Unternehmens eine mündliche Verhandlung zu pflegen, zu diesem

Zwecke Bevollmächtigte ernennen und über die Zeit 1842 und den Ort des Zusammentritts derselben sich gegenseitig verständigen zu wollen.

(Die Auswechslung der Ministerialerklärungen hat zu Wien am 15. August 1842 stattgefunden.)

51.

Publication officielle faite à Drèsden sur l'accession du Duché de Saxe-Altenbourg à la convention subsistant entre le royaume de Saxe la Prusse et les Duchés d'Anhalt relative aux passeports des étrangers voyageant sur les routes de fer et sur quelques modifications de plusieurs articles de cette convention. En date du 13 September 1842.

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen Jahrg. 1842. St. 13.)

Verordnung

den Beitritt des Herzogthums Sachsen - Altenburg, sowie einige nachträgliche Bestimmungen zu der Uebereinkunft wegen Erleichterung der Pass- und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend; vom 13. September 1842.

Nachdem die Herzogl. Sachsen - Altenburgische Regierung mit Bezugnahme auf die bevorstehende Eröffnung der das Herzogliche Gebiet berührenden Fahrten auf der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn den Wunsch zu erkennen gegeben hat, Sich der zwischen den Königl. Sächsischen, Königl. Preussischen, Herzogl. Anhalt-Cöthenschen, Herzogl. Anhalt-Dessauischen und Herzogl. Anhalt - Bernburgischen Regierungen wegen Erleichterung der Pass- und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahn bestehenden, durch Verordnung vom 20. November 1841 bekannt gemachten Uebereinkunft rücksichtlich des Herzogthums Sachsen-Al

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