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1842 auf dem Verzug haftet und darum die Abnahme des Verschlusses durch die Steuerbehörde nicht abgewartet werden kann, diesen zwar selbst abzunehmen, sogleich aber auch der Steuerbehörde Anzeige zu machen und den Vorkehrungen, welche dieselbe zur Verhütung der Waareneinschwärzung für nöthig erachtet, sich zu unterziehen. Sind dem unter Verschluss befindlichen Schiffe zugleich auch Begleiter beigegeben, so haben diese die etwa nöthig werdende Abnahme des Verschlusses zu bewirken, vorbehältlich jedoch der Anzeige bei der nächst vorliegenden Steuerbehörde und der etwaigen Wiederanlegung des Verschlusses durch diese.

Ist das zu erleichternde Schiff nicht unter Verschluss gesetzt, aber mit Begleitern versehen, so geschieht die Erleichterung unter deren Aufsicht *).

Art. 41. Wird ein Schiffer überwiesen, dass er Schleichhandel zu treiben versucht oder Waaren unerlaubter Weise ein- oder ausgeführt habe, so soll ihn die Freiheit der Neckarschifffahrt nicht gegen die Verfolgungen nach den bestehenden Steuergesetzen schützen.

Die ausserdem in dem Schiffe befindlichen Waaren sollen jedoch nicht in Beschlag genommen und es soll gegen Ausländer nicht strenger als gegen Inländer verfahren werden. Ergibt sich an der Grenze eines vom Neckar durchschnittenen Gebiets oder während der Fahrt durch ein solches Gebiet, dass die Ladung eines Schiffes von dem Manifeste dergestalt abweicht, dass eine beabsichtigte oder erfolgte Verletzung der Steuergesetze des Landes daraus hervorgeht, so kanu der Füh rer nach den Bestimmungen dieser Gesetze auch dafür in Anspruch genommen und mit der gesetzlichen Strafe wegen solcher unrichtigen Declarationen belegt werden.

Vierter Titel.

Vom Rechte, die Schifffahrt auszuüben.

Art. 42. Jede Regierung wird die nöthigen Massregelu ergreifen, um sich von der Fähigkeit derjenigen ihrer Unterthanen zu versichern, welchen sie die Ne

*) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 40:, Man war darüber einverstanden, dass die im Artikel erwähnten Ueberladungen zum Zwecke der Leichterung, wenn sie auch an einem Hafenort geschehen, dennoch an die Benutzung der Hafenanstalten nicht gebunden seyn sollen.

ckarschifffahrt anvertraut, und sie wird künftighin in 1842 der Regel Keinen als Schiffer annehmen, der nicht drei Jahre als Schiffsjunge, drei Jahre als Schiffsgeselle (Knecht) auf einem Neckarschiff in Arbeit gestanden, zwei Jahre als Setzschiffer oder als Oberknecht den Neckar befahren hat und sich durch Zeugnisse seiner Schiffsherren über sein gutes Betragen und seine Tauglichkeit auszuweisen vermag.

Wer jedoch einmal zur Neckarschifffahrt berechtigt war, bedarf über seine Fähigkeit keiner weiteren Nachweisung.

Das Patent (Gewerbeschein), das dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit ausgefolgt wird, gibt ihm das Recht, die Schifffahrt nach den Bestimmungen gegenwärtiger Ordnung auszuüben.

Die Schiffe sollen in den Patenten genau bezeichnet werden.

Unter den grossen, mittlern und kleinen Schiffern (Rang- oder Tourschiffern, Hümblern und Nachführern) findet hinsichtlich der Ausübung der Schifffahrt kein rechtlicher Unterschied statt. Alle noch nicht aufgehobenen Schiffergilden und Zünfte sind aufgelösst.

Die Zahl der Neckarschiffer ist unbestimmt.

Art. 43. Der Staat allein, auf dessen Gebiet der Schiffer wohnt, hat das Recht, das demselben ertheilte Patent aus erheblichen Gründen für eine bestimmte Zeit oder für immer wieder einzuziehen.

Diese Bestimmung schliesst aber die Rechte eines andern Uferstaates nicht aus, den Schiffer, der eines auf dem Gebiete desselben verübten Vergehens oder Verbrechens beschuldigt wird, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen und nach Beschaffenheit der Umstände bei der Behörde seines Wohnorts zu veranlassen, dass sein Patent eingezogen werde.

Art. 44. Da der Art. 45 der Rheinschifffahrts-Ordnung den Neckarschiffern die Ausübung der Schifffahrt auf dem Rhein gestattet, so werden gegenseitig auch die Schiffer der Rheinuferstaaten zugelassen.

Sie beweisen nur, dass sie auf jenem Hauptstrom zur Schifffahrt berechtigt sind.

Art. 45. Die Ueberfahrten am Neckar und was sonst zum Verkehr von einem Ufer an das gegenüberliegende gehört, stehen nicht unter den Bestimmungen dieser Schifffahrts-Ordnung. Auch wird dieselbe über

1842 haupt nicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiffers auf das eigene Gebiet seines Landesherrn sich beschränkt. Ein solcher steht allein unter der Obrigkeit des Landes, wo er sein Gewerbe treibt.

statt.

Fünfter Titel.

Von Frachten und Rangfahrten.

Art. 46. Sowie auf dem Rhein (Art. 43 der Rheinschifffahrts - Ordnung) findet auch bei der Neckarschifffahrt ein gezwungener Umschlag der Frachten nicht Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports hängen lediglich von der Uebereinkunft des Schiffers und Versenders oder dessen Committenten ab, und wie diesen die freie Wahl unter allen Schiffern ohne Rücksicht auf ihren Wohnort zusteht, so bleibt dem Schiffer freigestellt, eine ihm angebotene Ladung auszuschlagen oder zu übernehmen.

Art. 47. Den Handelsleuten an verschiedenen Pläizen ist gestattet, mit einer beliebigen Anzahl von Schiffern, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abzuschliessen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Ankunft und andere in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebietenden oder verbietenden Gesetze im Widerspruch stehende Bedingungen festzusetzen und also eine Rangfahrt einzuführen.

Art. 48. In den Städten, wo eine solche Rangfahrt eingeführt wird, steht es jedoch jedem Haudelsmann, sowie jedem Schiffer frei, an dieser Vereinigung Theil zu nehmen, oder seinen Beitritt zu versagen. Wer einmal der Vereinigung beigetreten ist, kann, nachdem er drei Monate vorher aufgekündigt hat, mit dem Ablauf jedes Kalenderjahrs wieder austreten.

Alle, diesen beiden letzten Bestimmungen zuwiderlaufenden Vertragsbedingungen sind unwirksam.

So lange ein Handelsmann zu der Vereinigung gehört, bleibt er verbunden, die Rangordnungen zu beobachten und darf dem Vertrag zuwider seine Waare weder mit seinem eigenen, noch unter einem fremden Namen in ein anderes Schiff verladen, unbeschadet der besonderen Verfügungen fremder Committenten, welche nicht zur Vereinigung gehören.

Eben so hat auch jeder Schiffer, so lange er zur Vereinigung gehört, die Rangordnung zu beobachten.

Wenn die Handelsinteressen zweier kontrahirenden 1842 Städte eine Aenderung der vorstehenden Bestimmungen fordern sollten, so kann solche zwar stattfinden, die Verträge müssen aber in diesem Falle einer besonderen Genehmigung der einschlägigen Regierungen unterworfen werden.

Art. 49. Die über solche Rangfahrten abgeschlossenen Verträge sind zur Kenntniss der Regierung zu bringen, bedürfen aber keiner Bestätigung und keine Regierungsbehörde kann verlangen, dass dieselben durch. sie vermittelt und die Frachtpreise mit ihrer Einwilli gung festgesetzt werden. Sie sind jedoch nur soweit wirksam, als sie mit keinem gebietenden oder verbietenden Gesetze in Widerspruch stehen.

Art. 50. Einigen sich zwei Regierungen darüber, dass an bestimmten Tagen und Stunden ein Schiff von einem Orte abfahren soll, um Reisende, ihr Gepäck, ihre Wagen und auch Waaren an einen andern Ort zu führen, so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den übrigen, die den Strom befahren.

Die Neckarufer-Regierungen werden überdiess durch geeignete Maassregeln für die Beförderung und den Schutz der Dampfschifffahrt, sowie dafür sorgen, dass aller Vortheil welchen dieselbe zu versprechen scheint, dem Handelsstande gesichert werde.

Sechster Titel.

Von den polizeilichen Vorschriften zur Sicherung der Schifffahrt und des Handels.

Art 51. Fahrzeuge, welche ein Schiffer zum erstenmal zum Gütertransport gebrauchen will, sollen zuvörderst von verpflichteten Sachverständigen untersucht und nur zugelassen werden, wenn sie für den Stromtheil, wofür sie bestimmt sind, tauglich befunden werden, dauerhaft gebaut, gut kalfatert und mit allem nöthigen Takelwerk und Schiffsgeräthe versehen, zur Aufbewahrung der Güter angemessen eingerichtet sind und ihre Schiffsmannschaft aus einer zu ihrer Führung hinlänglichen Anzahl von Personen besteht.

Zur Ladung von Kaufmannsgütern sollen nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, die ein festes, ursprünglich bei dem Bau; schon angebrachtes Gebörde (kein s. g. Windbord) von 12 Fuss haben.

1842

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die zum Lichten bestimmten Fahrzeuge.

Die Untersuchung des Schiffes muss, so oft der Absender es nöthig findet, vorgenommen werden und jährlich wenigstens einmal geschehen.

Der Versender von Gütern ist berechtigt, von dem Schiffer des zuletzt ausgefertigten Zeugnisses zu verlan gen. Versäumt er diess, so haftet er dem Eigenthümer der Waare für jeden durch die Untauglichkeit des Schif fes entstehenden Schaden, unter Vorbehalt seines Regresses gegen den Schiffer.

Art. 52. Die näheren Bestimmungen über die Eigenschaften, welche zur Tauglichkeit eines Stromfahr. zeugs gehören, bleiben unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse jeder Regierung überlassen. Sonst sollen aber unter den zur Neckarschifffahrt bestimmten Fahrzeugen keine Unterschiede gemacht, auch die von der Behörde eines Schiffers für tauglich anerkannten Fahrzeuge überall zugelassen werden.

Art. 53. Jeder Staat bestimmt die Massregeln, die er in seinen Häfen und auf den Aus- und Einladepla tzen zur Handhabung einer guten Ordnung bei dem Ein- und Ausladen, zur Sicherheit der an's Ufer geleg ten Waaren und Erhaltung derjenigen, welche mau aufzunehmen sich weigert oder worüber Streit entsteht, und überhaupt zum Besten des Handels für dienlich erachtet.

Art. 54. Der Schiffer haftet für die übernommenen Güter von dem Augenblick an, wo sie au's Ufer gestellt und ihm als Theile seiner Ladung überwiesen werden.

Haben die Waaren erweislich durch die Schuld gelitten, so ist die ihnen vorgesetzte Behörde den Ersatz zu leisten verpflichtet, welcher durch den Regress an die Beamten nicht aufgehalten werden soll.

Art. 55. Der Schiffer oder Führer darf ohne dringende Veranlassung, wohin namentlich die Anschaffung von Lebensmitteln, Entrichtung des Zolls u. s. w. gehört, das Schiff während der Fahrt nicht verlassen, widrigenfalls auf seine Gefahr und Kosten, wenn auch kein Schaden hieraus entsteht, wofür er jedenfalls ververantwortlich bleibt, das Schiff von den Wasserzollbeamten einen Setzschiffer anvertraut wird.

Art. 56. Während der Reise dürfen keine Waaren über Bord von einem Schiff in's andere geladen werden, nur die Fälle ausgenommen, wo das Wasser

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