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1817 b. wenn das Verbrechen gegen die hohe Regierung selbst, oder gegen den Staat, oder dessen Oberhaupt im Allgemeinen begangen ist.

Unter Verbrechen dieser Art sollen gerechnet werden: Anschläge auf das Leben des Souverains oder desjenigen, der die oberste Gewalt in Händen hat, Anstiften von Aufruhr oder von innerlichen Unruhen, Verfälschung öffentlicher Schuldbriefe, Staatspapiere oder anderer unter öffentlicher Auctorität ausgefertigten Acten, deren Verfälschung die Verminderung des Credits, oder sonstigen wirklichen Nachtheil für den Staat herbeiführen könnte, der desshalb requiriret; das Unterschlagen oder die Verheimlichung öffentlicher Gelder, solches mag nun durch öffentliche Beamten oder durch Privatpersonen geschehen sein, und überhaupt alle solche Verbrechen und strafbare Handlungen, durch welche für den Staat irgend ein Nachtheil oder Unglück veranlasst oder beabsichtigt ist; c. wenn der Verbrecher schon in Haft gewesen, aber entwichen, oder auch in contumaciam verurtheilt ist. §. 3. Wenn der Verbrecher, dessen Auslieferung verlangt wird, ein Unterthan der Macht ist, von welcher verlangt wird, denselben auszuliefern, und das Verbrechen nicht auf deren: Grundgebiet begangen ist, so soll die Auslieferung nur allein bei solchen schweren und abscheuligen Verbrechen bewilligt werden, die denjenigen, der sie verübt hat, unwerth machen auf irgend einen Schutz der Regierung zu hoffen; als da sind:

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Mörder; solche, die Diebstähle mit Einbruch: begangen haben; Räuber, welche die öffentliche Heerstrasse unsicher machen, und andere dergleichen, in Ansehung deren Auslieferung jedoch jeder der hohen Contrahenten sich vorbehält, in jedem besondern Falle nach Massgabe der mehr oder minder beschwerendèn Art der Umstände zu beschliessen und zu verfügen. S4. In keinem Falle soll die Auslieferung von Personen verlangt werden können, die gegen die Finanzgesetze, welche in den beiderseitigen Königreichen von Hannover und der Niederlande in Kraft sind, etwas verbrochen haben, es möchte denn sein, dass solche Vergehen unter Umständen geschehen wären, für welche in den §. 2 und 3 die Bestimmungen getroffen sind.

§. 5. Wenn der Missethäter, dessen Auslieferung

verlangt wird, auf dem Grundgebiete der beiderseitigen 1817 hohen Regierungen Verbrechen begangen und sich in dem Lande der requirirenden Regierung eines der Verbrechen schuldig gemacht hat, welche in den §§. 2 und 3 bereits angegeben sind; ferner, wenn das Verbrechen von einer schwerern oder bedenklichern Art ist, als das, welches auf dem Grundgebiete der requirirten Regierung begangen ist, so wird die verlangte Auslieferung bewilligt, mit derjenigen Ausnahme jedoch, welche der folgende f. 6 besagt.

Wird der ausgelieferte Verbrecher hienächst frei gesprochen, so muss er alsdann derjenigen Regierung wieder angeboten werden, welche ihn ausgeliefert hat.

§. 6. In dem Falle des vorstehenden §. 5 soll gleichwohl die Auslieferung verweigert werden können: a. wenn die auf dem Gebiete der beiderseitigen Regierungen begangenen Verbrechen von gleicher Bedeutung und Grausamkeit sind;

b. wenn es zum Abschrecken von Verbrechen, welche überhand genommen haben, von Wichtigkeit ist, dass der Verbrecher, anderen zum warnenden Beispiele, auf demjenigen Grundgebiete bestraft werde, wo er sich wirklich befindet;

c. wenn der Verbrecher in gerichtliche Untersuchungen verflochten ist, die gegen mehrere Personen angestellt worden, und der Ausgang dieser Untersuchungen entweder ganz oder zum Theil von der Gegenwart des reclamirten Verbrechers abhängig seyn könnte;

d. wenn die Parteien, denen durch das begangene Verbrechen ein Schaden erwachsen ist, durch die verlangte Auslieferung in ihrem Rechte auf Schadensersatz verkürzt werden würden.

§. 7. Wenn nach der Bestimmung des §. 5 die verlangte Auslieferung bewilligt wird, so sollen auch die Acten und anderen Gegenstände ausgeliefert werden, welche in Beziehung auf diejenigen Verbrechen oder Vergehen, die in dem Lande begangen sind, dessen Regierung die Auslieferung verlangt, ergangen oder vorhanden seyn möchten, um auch darauf die nöthige Aufmerksamkeit richten zu können.

Wenn der Verbrecher nach seiner Freisprechung derjenigen Regierung wieder ausgeliefert wird, welche dessen erste Auslieferung bewilligt hat, so sollen eben

1817 falls alle Actenstücke, die über die in beiderseitigen Landen begangenen Verbrechen vorhanden sind, dabin übermacht werden.

§. 8. Wenn in Gemässheit der vorstehenden Bestimmungen Gründe vorhanden sind, um die Auslieferung eines Missethäters zu verlangen, so sollen die Richter und Justizbeamte in beiderseitigen Landen sich wechselseitig requiriren, um den Verbrecher anzuhalten und ihn zu weiterer Verfügung und sicherer Haft zu stellen, mit Uebersendung der richterlichen Verhandlungen, die gegen den Angeklagten Statt gehabt, welche bei der Requisition oder unmittelbar nach seiner Verhaftung angezeigt werden müssen.

Der auf solche Art geschehenen Requisition soll durch die gegenseitigen Richter und Behörden mit möglichster Schnelle genügt, und von der Verhaftung soll den Requirenten sofort Nachricht gegeben werden.

§. 9. Wenn demgemäss die Verhaftung erfolgt ist, so soll die Auslieferung von der einen Regierung bei der andern nachgesucht, und alsdann untersucht werden, ob nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages Gründe vorhanden sind, um bei der verlangten Auslieferung Bedenken zu finden.

§. 10. Wird die Auslieferung bewilligt, so wird der Verbrecher an die Grenze des Landes gebracht, dessen Regierung solche verlangt hat, und daselbst der Militair- oder Civilbehörde dieses Landes überliefert, um von solcher an denjenigen Richter gebracht zu werden, dem die weitere Untersuchung gegen denselben obliegen wird.

§. 11. Die beiderseitigen Regierungen verzichten auf allen Ersatz wegen der Kosten des Unterhalts, des Transports oder anderer Ausgaben, welche durch die Auslieferung der Verbrecher veranlasst sein könnten, und versprechen gegenseitig, solche auf eigene Rechnung beschaffen lassen zu wollen.

§. 12. Wenn wegen eines Criminalprocesses in den gegenseitigen Landen der hohen contrahirenden Mächte zwar nicht die Auslieferung eines Verbrechers, wohl aber die Abhörung von Zeugen, oder die Mittheilung von Acten verlangt würde, so sollen die richterlichen Behörden in den beiden Reichen gegenseitig die erfor derlichen Requisitionen an einander ergehen lassen, denen alsdann auf das bereitwilligste genügt werden soll.

Wird die persönliche Erscheinung der Zeugen von 1817 dem auswärtigen Richter nöthig befunden, so sollen die richterlichen Behörden der beiderseitigen Lande einander gegenseitig ersuchen, um diese Zeugen zur sofor tigen persönlichen Stellung zu überreden und zu bewegen und soll man, einer solchen Requisition zu genügen, von beiden Seiten verbunden seyn.

In diesem Falle soll dem Zeugen eine billige Vergütung für Reise- und Zehrungskosten bewilligt werden, wesshalb man sich die Festsetzung eines Tarifs vorbehält.

§. 13. Nach den Bestimmungen des vorstehenden §. 12 soll auch die Stellung eines oder mehrerer Verbrecher zur Confrontation verlangt werden können, sobald solche nützlich oder nöthig erachtet wird, und soll den dessfallsigen Requisitionen stets mit Bereitwilligkeit genügt werden.

Der Transport der Verbrecher, sowohl zur Confrontation, als zurück, soll nach den Bestimmungen des §. 10 beschafft werden, und soll so wenig desshalb, als wegen der Zeugenverhöre, oder der Mittheilung von Acten, einige Kostenforderung zulässig sein.

Den Justiz - oder Polizeibeamten der beiderseitigen Lande soll verstattet sein, flüchtig gewordene Verbrecher oder verdächtige Personen, wenn sie sich auf das Gebiet der andern Regierung flüchten, über die Grenze zu verfolgen, und, wenn die sofortige Hülfe der Ortsbehörden nicht zu erhalten steht, anzuhalten; sie "müssen dieselben jodoch sofort an das nächste Gericht derjenigen Provinz, worin dergleichen Flüchtlinge angetroffen werden, abliefern und wegen der Auslieferung muss dasjenige beobachtet werden, was desshalb in dem f. 9 bestimmt worden ist.

f. 15. Gegenwärtige, auf eine völlige Reciprocität sich gründende Convention soll in allen Landen, welche den beiderseitigen Regierungen unterworfen sind, befolgt, und auf die daselbst gebräuchliche Weise bekannt gemacht werden.

2.

1819 Protocoles des conférences, Actes et resolutions du Congrès de Carlsbad. 6-31 Août 1819.

Protokoll der ersten Conferenz,

gehalten Karlsbad den 6. August 1819, in Gegenwart: des Herrn Fürsten v. Metternich, für Oesterreich. Grafen v. Bernstorff, für Preussen.

v. Rechberg, für Baiern. Freiherrn v. Plessen, für Mecklenburg. Grafen v. Schulenburg, für d. Königr. Sachsen.

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v. Hardenberg,

f.d.Königr. Hannover.

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v. Wintzingerode, für Würtemberg. Freiherrn v. Marschall, für Nassau.

v. Berstelt, für Baden. v. Krusemark, für Preussen. Und als Protokollführer der k, k. österr. Hr. Hofr. v. Gentz.

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Der Herr Fürst v. Metternich eröffnete die Conferenz mit der Erklärung: die hiesige Anwesenheit mehrerer Minister und Gesandten von deutschen Bundesstaaten gebe ihm die gewünschte Veranlassung, sich mit ihnen ungesäumt über die Besorgnisse und Gefahren vertraulich zu berathen, in welche sowohl der ganze Bund, als auch die einzelnen Bundesstaaten durch die revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, welche man in der letzten Zeit entdeckt habe, versetzt würden. Die ihm darüber nach den in verschiedenen Ländern angestellten Untersuchungen zugegangenen Mittheilungen, setzten dieselben nicht nur ausser Zweifel, sondern lieferten auch solche gegründete Anzeigen und Nachweisungen, dass zur Sicherstellung des Gesammtwesens der einzelnen Staaten die ernstesten und dringendsten Maasregeln nöthig würden.

Se. Majestät der Kaiser hielten Sich als Mitglied des Bundes verpflichtet, ihrer Seits die Sache in Anregung zu bringen.

Sie könnten sich aber auch für Ihre eigenen Staaten nicht dabei beruhigen, wenn durch dergleichen Um

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