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triebe die Grundfeste aller bürgerlichen Ordnung erschüt- 1819 tert werden sollte. Se. kaiserliche Majestät wünschten dieserhalb die Ansichten der übrigen Bundesglieder zu kennen, um über die erforderlichen Maassregeln sich gemeinschaftlich zu verständigen und diessfallsige Anträge an den Bundestag zu bringen. In dieser Hinsicht übergab der Hr. Fürst v. Metternich eine Punktation, worin die allgemeinen Grundsätze, abgeleitet aus der Bundesacte und dem Begriff des deutschen Bundes, so wie eine spezielle Anwendung der selben entwickelt waren, und wodurch die vorzüglichsten Gegenstände einer Uebereinkunft nach den zwei Klassen bezeichnet worden, je nachdem sie entweder durch ihre Dringlichkeit augenblickliche Maasregeln erfordern, oder wegen ihres Zusammenhanges mit den Grundverhältnissen des Bundes ausführlichere Berathschlagungen nothwendig machen.

Die sämmtlichen Minister und Gesandten erkannten sowohl die Richtigkeit der aufgestellten Grundsätze, als auch die Dringlichkeit ernsthafter und gemeinsamer Maasregeln und erklärten sich sehr bereit, auch nach der hier angegebenen Klassification sich über die bezeichneten Gegenstände vertraulich zu berathen. Von dem königl. würtembergischen Minister ward hierbei nur noch die Frage gestellt, ob nicht der in der zweiten Klasse unter Lit. a. benannte Gegenstand (die Erläuterung des Art. 13. der Bundesacte) auch noch zu der ersten Klasse als dringende Maasregel gezogen werden möchte?

Der Hr. Fürst v. Metternich und einige andere Minister erwiederten hierauf: durch den allgemeinen Grundsatz Nr. II. wäre die bestimmte Andeutung gegeben, um eine nähere Erläuterung des Art. 13. der Bundesakte herbeizuführen, man erwarte nur, was in dieser Hinsicht von den verschiedenen Seiten geäussert werden möchte.

Die gedachte Punctation ward hierauf unter Lit. A. dem Protokolle beigefügt.

Ueber die erten Gegenstände der ersten Klasse machte der Hr. Fürst Metternich nun die näheren Vorschläge, und legte

Ad 1. wegen ungesäumter Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Presse zwei Ausarbeitungen vor, nämlich eine Aufstellung des Standpunktes,

1819 aus welchem eine im deutschen Bunde zu ergreifende Maassregel gegen den Unfug der Presse beurtheilt werden muss, und Grundlinien eines Beschlusses zur Verhütung des Missbrauchs der Presse in den deutschen Bundesstaaten, wodurch insbesondere vorgeschlagen wird, die gehörige landesherrliche Aufsicht über politische Blätter und Zeitschriften durch eine gewisse Censur auszuüben. Beide Aufsätze sind unter Lit. B. und C dem Protokoll beigefügt.

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Es ward von Einigen hierüber bemerkt: wie noch jetzt in dem bei weitem grössten Theile von Deutschland eine Censur bestehe und in denjenigen Ländern, welche seither theils verfassungsmässig die Freiheit der Presse eingeführt, theils dieselbe nur geduldet hätten, doch die Missbräuche derselben so einleuchtend gewesen wären, dass in dem gegenwärtigen Momente von gefährlichen Umtrieben dieses so wirksame Vehikel dazu benommen werden müsse; jedoch scheine es rathsam, dieses nicht mit einem mal und für alle Zeiten auszusprechen, sondern nur auf eine bestimmte Zeit von 3 oder auch von 6 Jahren eine Censur nach übereinstimmenden Normen einzuführen.

Der Königl. würtembergische Minister war dagegen der Meinung, wie eine Censur überhaupt nicht der gehegten Absicht entspreche, noch ein ausreichendes Mittel sei; auch werde man schwerlich so viel tüchtige Subjecte zu Censoren finden; er halte vielmehr dafür, dass die neue französische Einrichtung mit dem Cautionnement die bessere sei, da es ihm bedenklich scheinen müsse, wenn diejenigen Staaten, in welchen bereits die Censurfreiheit eingeführt sei, dem Volke diese Vergünstigung wieder entziehen wollten. Von mehreren Seiten ward demselben aber entgegnet: Die genannte französische Einrichtung sei ein neuer Versuch, von dem erst noch abzuwarten stünde, in wie weit er überhaupt ausreiche; dann passe er aber in manchem Betracht nicht auf Deutschland, und sei nicht genügend, um dem Uebel und Nachtheil schon vorzubeugen. Man kam dahin überein, nach näherer Kenntnissnehmung von gedachten beiden Ausarbeitungen, die Sache weiter zu besprechen.

ad 2. Ueber die dringendsten Maasregeln in Hinsicht auf die Universitäten, Gymnasien und Schulen behielt der Fürst Metternich sich vor, nächstens

gleichfalls eine Ausarbeitung vorzulegen, und dess fall- 1819 sige Vorschläge zu begründen.

ad 3. Wegen Maassregeln in Ansehung der bereits entdeckten Umtriebe, vereinbarte man sich über eine gewisse gemeinsame, vom Bunde ausgehende CentralUntersuchungs-Commission, und der Herr Minister Frhr. v. Marschall übernahm es, die dessfallsigen Ansichten in einen Entwurf zu bringen, und denselben bei nächster Conferenz vorzulegen.

Man verabredete sich zum Schlusse, die Conferenzen über die in Berathung zu ziehenden Gegenstände fortzusetzen.

Protokoll der zweiten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 7. August 1819.

In Gegenwart aller in der ersten Conferenz Anwesenden. Zufolge der in der gestrigen Conferenz genommenen Verabredung legte der Frhr. v. Marschall heute den gefertigten Entwurf zu einem bei der Bundesversammluug in Antrag zu bringenden Bundesbeschluss vor, um eine von dem Bunde ausgehende Central-Commission zu bestellen:

,,zur gemeinschaftlichen Untersuchung und factischen ,,Eruirung der hochverrätherischen Unternehmungen ,,und Handlungen über welche gegen mehrere Indi,,viduen und Verbindungen zu solchem Zwecke in ,,einzelnen Bundesstaten nähere und entferntere An,,zeigen (Indizien) vorliegen."

Nachdem gedachter Entwurf nach dem Inhalt seiner 11 Artikel genau discutirt, und die dabei gemachten Bemerkungen und Abänderungen eingetragen worden, so ward derselbe dem Protokoll unter Anlage Lit. D. angefügt, und man behielt sich die weitere Erörterung und Genehmigung noch so lange vor, bis sämmtliche Mitglieder der Conferenz durch die zu nehmenden Abschriften davon zu einer noch näheren Prüfung in Stand, gesetzt sein würden.

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Wegen der Form, in welcher die Sache beim Bundestage anzubringen und zu behandeln wäre, glaubte man die passendste Einleitung zu finden, wenn der kaiserlich Österreichische Hof den eigentlichen Antrag zu der betreffenden Central - Untersuchungs-Commission und die Vorschläge zu deren Einrichtung

1819 mittelst einer Präsidial-Proposition zu Protokoll an den Bundestag bringen, die nähere Ausführung von den Motiven, wie von der Lage der Sache aber noch ausserdem blos in vertraulichen Besprechungen mittheilen, und es alsdann der weiteren Bestimmung des Bundestags überlassen wolle: in wie weit die auf diesem Wege genommene Kenntniss der Sache, für den zu fassenden Beschluss genügen, oder ob der Bundestag noch zuvor durch eine zu bestellende Commission diese Anträge noch mehr erörtern möchte?

Um jedoch aber auch über die Zusammensetzung der genannten Central-Commission einige sichernde Bestimmungen zu treffen, so verabredete man, dass zwar die Wahl derjenigen sieben Bundesstaaten, welche jeglicher ein Mitglied zur Central - Commission zu ernennen hätten, nur von dem Bundestag ausgehen und vorgenommen werden könnte. Jedoch fand man es zweckmässig, wenn dazu einige betheiligte Bundesstaaten, aber wiederum auch andere gewählt würden, bei denen bis jetzt noch keine solche revolutionären Umtriebe entdeckt und zur Untersuchung gebracht worden, und in dieser Hinsicht kam man überein:

dass diejenigen Höfe, deren Minister und Gesandte sich hier anwesend befinden, ihre Bundesgesandtschaften dahin instruiren wollten, damit durch eine gleichmässige Wahl die Höfe von Oesterreich, Preussen, Baiern, Hannover, Baden, Darmstadt und Nassau ernannt würden, um ihrer Seits Mitglieder dieser Central - Uutersuchungs- Commission abzuordnen.

Der königl. sächsische Gesandte beschränkte sich jedoch darauf, wie er bei seinen persönlichen Verhältnissen diese Verabredung seinem hohen Hofe nur zur Genehmigung vortragen könne. Schon in der ersten Sitzung habe er bemerkt, dass er und wahrscheinlich alle Anwesende nur sub spe rati abschliessen könnten, jedoch nicht begehrt, dass diese Bemerkung ins Protocoll aufgenommen werde, weil sie sich von selbst verstehe.

Schliesslich versprachen sich noch bei dieser Gelegenheit, sämmtliche Mitglieder, die äusserste Geheimhaltung sowohl der Protokolle selbst, als aller Aeusserungen in diesen vertraulichen Berathungen überhaupt.

Protokoll der dritten Conferenz,

gehalten Carlsbad, den 8. August 1819.

In Gegenwart Aller, in der ersten Sitzung Anwesenden. Man nahm heute den ersten in der Punktation (Beilage A des I. Protokolls) proponirten Gegenstand, die ungesäumte Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Presse weiter in Berathung und nachdem man diejenigen Ansichten, welche in den beiden gründlichen Ausarbeitungen unter B und C des ersten Protokolls hierüber aufgestellt werden, von allen Seiten näher erwogen hatte, so vereinigte man sich in der Meinung, dass die nöthige landesherrliche Aufsicht unter gegenwärtigen bewegten Zeitumständen nur mittelst einer zweckmässigen Censur-Anstalt, nach bestimmten Normen, gleichmässig für alle Bundesstaaten, und mit gehörigem Ernst in der Ausführung geübt werden könne. Man bemerkte dabei, dass der weit eingerissene Missbrauch der Presse und die durchaus revolutionäre Tendenz fast aller politischen Tagblät ter erst wieder in gewisse Schranken der Ordnung gewiesen sein müssen, und dass in dem Bundesverhältniss jeder Staat den andern nothwendig sicher zu stellen habe, dass seine bestehenden Einrichtungen und sein ganzer Rechtszustand nicht durch einseitige Beurtheilungen und umwälzende Theorien öffentlich angegriffen und verunglimpft werden würden, bevor auch nur der Zeitpunkt eintreten könne, in Erwägung zu ziehen, ob die Einführung einer repressiven Gesetzgebung in einzelnen deutschen Staaten mit dem bestehenden Bunde vereinbarlich, und daher eine Ungebundenheit der Presse auch in derselben nicht vorher zuzugestehen sei.

Man verhandelte hierauf die Frage: in wie weit der desshalb bei dem Bundestag anzubringende Antrag auf den Art 18. der Bundesacte zu begründen? oder ob nicht vielmehr die zu bestimmende Censur für alle periodischen Blätter als eine provisorische Maasregel allgemein, und allso auch in denjenigen Bundesstaaten, welchen bisher eine mehr oder mindere Freiheit der Presse zugestanden war, einzuführen sein möchte.

Nach längerer Erörterung der verschiedenen Ansichten hierüber, entschied man sich für die letztere

1819

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