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the same force and effect as if they had been annexed to the 1870 Treaty of the 7th of April, 1862, in lieu of the Instructions forming Annex A to that Treaty.

ART. V. In all other respects the stipulations of the Treaty of April 7, 1862, shall remain in full force and effect, until terminated by notice given by one of the High Contracting Parties to the other in the manner prescribed by Art. XII thereof.

ART. VI. The High Contracting Parties engage to communicate the present Convention to the Mixed Courts of Justice, and to the officers in command of their respective eruizers, and to give them the requisite instructions in pursuance thereof, with the least possible delay.

ART. VII. The present Additional Convention shall have the same duration as the Treaty of the 7th of April, 1862, and the Additional Article thereto of the 17th of February, 1863. It shall be ratified, and the ratifications shall be exchanged at London as soon as possible.

In witness whereof etc.

Pour les instructions des navires respectifs, cf. Martens, Nouv. Rec. Gén., XX, p. 509.

SALVADOR ET ZOLLVEREIN ALLEMAND.

Traité d'amitié, de commerce et de navigation, signé à Berlin le 13 Juin 1870.

ART. I. Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins einerseits und dem Freistaate Salvador andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen, ohne Unterschied der Personen und der Orte.

ART. II. Es soll gegenseitig vollständige Freiheit des Handels bestehen zwischen allen Gebieten der deutschen Staaten und allen Gebieten des Freistaates Salvador.

Die Angehörigen der beiden hohen vertragenden Theile können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Salvadors und Deutschlands einlaufen, welche für die Schifffahrt

1870 und den Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates jetzt geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden.

Die Salvadorener in Deutschland und die Deutschen in Salvador werden in dieser Beziehung die nämliche Freiheit und Sicherheit geniessen, wie die eigenen Angehörigen. Bezüglich des Küstenhandels und der Cabotage werden sie behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. ART. III. Die Angehörigen eines jeden der beiden hohen vertragenden Theile können gegenseitig mit voller Freiheit jeden Theil der betreffenden Gebiete betreten, daselbst ihren Wohnsitz nehmen, reisen, Gross- und Kleinhandel treiben, Magazine und Läden, deren sie bedürfen möchten, miethen und inne haben, Waaren und edle Metalle verführen, Consignationen aus dem Inlande wie aus fremden Ländern annehmen, ohne dass sie in irgend einem Falle anderen allgemeinen oder localen Beiträgen, Auflagen oder Verpflichtungen, welcher Art auch diese sein mögen, unterworfen werden können, als solchen, die den eigenen Angehörigen auferlegt sind oder auferlegt werden.

Es soll ihnen vollkommen freistehen, ihre Geschäfte selbst zu führen, bei den Zollbehörden ihre eigenen Declarationen einzureichen, oder sich hierbei nach Belieben von Anderen unterstützen oder vertreten zu lassen, sei es unter dem Namen von Bevollmächtigten, Factoren, Agenten, Consignataren, Dolmetschern u. s. w.; dasselbe gilt beim Kauf und Verkauf von Gütern, Effecten und Waaren, beim Laden, Löschen und Abfertigen ihrer Schiffe.

Sie sind ferner berechtigt, Aufträge auszuführen, welche ihnen von Landsleuten oder von Fremden oder Inländern anvertraut werden, sei es als Bevollmächtigte, Factoren, Agenten, Consignatare oder Dolmetscher u. s. w., und in keinem Falle unterliegen sie dafür anderen Beiträgen oder Auflagen als solchen, welchen die eigenen Angehörigen oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unterworfen sind.

Gleiche Freiheit geniessen sie bei allen ihren Käufen und Verkäufen hinsichtlich der Feststellung des Preises jeder Art von Effecten, Waaren oder Gegenständen, mögen sie dieselben eingeführt oder für die Ausfuhr bestimmt haben.

Es versteht sich jedoch, dass sie in allen diesen Fällen sich nach den Gesetzen und Verordnungen des Landes zu richten haben.

ART. IV. Den Angehörigen des einen und des andern der vertragenden Theile soll in beiden Ländern der vollständigste und immerwährende Schutz ihrer Personen und ihres Eigen

thums zu Theil werden. Sie werden freien Zutritt zu den 1870 Gerichtshöfen behufs Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte haben. Zu diesem Zwecke können sie unter allen Umständen Advocaten, Sachwalter und Agenten jeder Art verwenden, welche sie nach ihrem Ermessen dazu bestimmen. Auch sollen sie die Befugniss haben, bei den Beschlüssen und Urtheilssprüchen der Gerichtshöfe in den Sachen, bei denen sie betheiligt sind, zugegen zu sein, sowie bei den Zeugenvernehmungen und Aussagen, welche stattfinden könnten bei Gelegenheit des Prozessverfahrens, so oft die Gesetze des betreffenden Landes die Oeffentlichkeit dieser Handlungen gestatten.

Endlich werden sie in dieser Beziehung die nämlichen Rechte und Vortheile geniessen, als die eigenen Angehörigen und denselben Bedingungen unterworfen sein, die den letzteren auferlegt sind.

ART. V. Die Salvadorener in Deutschland und die Deutschen in Salvador sollen befreit sein sowohl von allen persönlichen Diensten im Heere und in der Marine, in der Landwehr, Bürgerwehr oder Miliz, als auch von der Verpflichtung, politische, administrative und richterliche Aemter und dergleichen dienstliche Verrichtungen zu übernehmen, sowie von allen ausserordentlichen Kriegscontributionen, gezwungenen Anleihen, militärischen Requisitionen oder Dienstleistungen, welcher Art sie auch sein mögen. Ueberdies können sie in allen Fällen rücksichtlich ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens keinen anderen Lasten, Abgaben und Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den eigenen Angehörigen oder von den Angehörigen der meistbegünstigten Nation verlangt werden.

ART. VI. Die Angehörigen des einen oder des anderen Landes können gegenseitig weder einer Beschlagnahme unterworfen werden, noch mit ihren Schiffen, Ladungen, Waaren und Effecten zum Zwecke irgend welcher militärischen Expedition oder irgend welcher öffentlichen Verwendung zurückgehalten werden, ohne dass vorher durch die Betheiligten selbst oder durch von ihnen ernannte Sachverständige eine Vergütung nach Landesgebrauch festgestellt worden ist, welche in jedem Falle hinreicht zur Deckung aller Nachtheile, Verluste, Verzögerungen und Schäden, welche durch den Dienst, dem sie unterworfen wurden, entstanden sind oder entstehen könnten.

ART. VII. Die Salvadorener, welche sich in Deutschland und die Deutschen, welche sich in Salvador aufhalten, geniessen die vollständigste Gewissensfreiheit und es werden die be

1870 treffenden Regierungen nicht zugeben, dass sie belästigt, beunruhigt oder gestört werden wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung ihres Gottesdienstes, welchen sie in Privathäusern, Capellen oder sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessenen Achtung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche ausüben.

Auch sollen die Salvadorener und die Deutschen die Befugniss haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland und in Salvador mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten, welche sie selbst unter Vorwissen der Ortsobrigkeit dazu bestimmen und einrichten, oder an den von den Verwandten und Freunden des Verstorbenen gewählten Begräbnissorten zu bestatten und sollen die Begräbnissfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch die Gräber aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört werden.

ART. VIII. Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Theile sollen das Recht haben, in den betreffenden Gebieten des anderen jede Art beweglichen und unbeweglichen Vermögens zu erwerben und zu besitzen, dasselbe mit aller Freiheit. auszubeuten und darüber nach ihrem Belieben, durch Verkauf, Schenkung, Tausch, Testament oder auf irgend welche andere Weise zu verfügen. Desgleichen können die Angehörigen des einen Landes, welche Güter, die in dem anderen Lande liegen, erben, unbehindert in diejenigen Theile der gedachten Güter, die ihnen ab intestato oder durch Testament zufallen, succediren und darüber nach Belieben verfügen, vorbehaltlich der Bezahlung der Abgaben vom Verkauf, von der Erbschaft oder anderer Art, wie sie die Angehörigen des Landes in gleichen Fällen zu erlegen haben.

Die Ehe eines Salvadoreners soll in Deutschland und die Ehe eines Deutschen soll in Salvador für gültig angesehen werden, wenn diese Ehe geschlossen ist gemäss den Gesetzen seines Heimathlandes.

Von dem Vermögen, welches unter irgend einem Rechtstitel von einem Salvadorener in Deutschland oder von einem Deutschen in Salvador erworben ist und aus dem Lande geführt wird, darf weder in dem einen noch in dem anderen Lande die unter dem Namen jus detractus, gabella hereditaria, census emigrationis bekannte, noch irgend eine andere Abgabe erhoben werden, welcher die Angehörigen des Landes nicht unterworfen sind.

ART. IX. Wenn (was Gott verhüten wolle) der Friede zwischen den beiden hohen vertragenden Theilen gestört werden sollte, so wird von dem einen und von dem andern

Theile ein Termin von wenigstens sechs Monaten den Handel- 1870 treibenden, welche an der Küste wohnen, und von einem Jahre denen, die sich im Innern des Landes niedergelassen haben, gewährt werden, damit sie ihre Geschäfte ordnen und über ihr Eigenthum verfügen können. Ausserdem wird ihnen ein Geleitsbrief ertheilt werden, um sich in einem Hafen, den sie nach ihrer Wahl selbst bezeichnen werden, einzuschiffen, vorausgesetzt, dass derselbe vom Feinde weder besetzt, noch blokirt sei, noch ihre eigene Sicherheit oder die des Staates die Abreise über diesen Hafen verbietet, in welchem Falle dieselbe stattfinden wird, wie und wo es geschehen kann.

Alle anderen Angehörigen, welche einen festen und dauernden Wohnsitz in den betreffenden Staaten haben zum Zwecke der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes, können ihren Wohnsitz beibehalten und den Betrieb ihres Berufes oder ihres Gewerbes fortsetzen, ohne auf irgend welche Art beunruhigt zu werden, und der volle Besitz ihrer Freiheit und ihrer Güter wird ihnen gelassen werden, so lange sie sich keiner Verletzung der Landesgesetze schuldig machen.*

ART. X. In keinem Falle eines Krieges oder eines Zerwürfnisses zwischen beiden Ländern werden, das Eigenthum oder die Güter der betreffenden Staatsangehörigen, welcher Art sie auch seien, einer Beschlagnahme oder Sequestration oder anderen Lasten oder Auflagen unterworfen sein, als denjenigen, welche von den Angehörigen des eigenen Landes erhoben werden. Ebenso wenig dürfen die Beträge, welche Privatpersonen ihnen schulden, die Staatspapiere, Bankantheile oder Aktien, welche denselben gleich stehen, zum Schaden der gedachten Angehörigen mit Beschlag belegt, sequestrirt oder eingezogen werden.

ART. XI. Die salvadorener Kaufleute in Deutschland und die deutschen Kaufleute in Salvador werden bei ihrem Handel alle Rechte, Freiheiten und Zollbefreiungen geniessen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden. In Folge dessen können in Deutschland auf die Erzeugnisse des Bodens und des

Lors de l'échange des ratifications les Parties Contractantes sont convenues de l'interprétation suivante de l'article IX:

>> Im unglücklichen Falle eines Krieges zwischen beiden hohen vertragenden Theilen sollen ohne Ausnahme sowohl die Kaufleute wie sämmtliche übrige Angehörige des einen, welche im Gebiete des andern ihren Wohnsitz haben, denselben beibehalten und ihre Geschäfte ungestört fortsetzen können, so lange sie sich keiner Verletzung der Landesgesetze schuldig machen.<

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