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Gegenseitige Handels- und Schiffahrts-Deklaration

zwischen Seiner Majestät dem Könige von Dänemark und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg.

Vom 31. März 1841.

(Uebersehung.)

Seine Majestät der König von Dänemark und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Handelsverhältnisse zwischen Ihren beiderseitigen Staaten und Unterthanen zu erweitern und zu begünstigen, haben zu diesem Behufe die nachstehenden Artikel feststellen und abschließen lassen.

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Voitures ou chariots de toute sorte, ainsi que les wagons de chemin de fer et les tenders. (Les locomotives sont sujettes aux droits.)

Les pièces détachées des voitures et des wagons (et les voitures et les wagons démontés) sont sujettes aux droits, si elles ne peuvent pas être considerées comme ouvrage de charron. Yeux d'écrevisse.

Zinc brut, non ouvré, ou en tables.

Il est bien entendu que si, ultérieurement, d'autres produits venaient, sur une route quelconque, à jouir d'une franchise analogue, cette même exemption de taxes de transit serait étendue, de plein droit, à toutes les routes cidessus spécifiées.

Handels- und Schiffahrtsverträge einzelner deutscher Staaten 2c.

Dachziegel.

Federkiele oder Posen.

Tang zum Einpacken und Ausstopfen.
Marienglas.

Fleisch, frisches und gesalzenes.

Quecksilber.

Wagen aller Art, auch Eisenbahnwagen und
Tender (Lokomotiven sind zollpflichtig).

Einzelne Theile von Wagen und Eisenbahnwagen (und dergleichen Wagen im zerlegten Zustande) sind zollpflichtig, falls sie nicht zu Rademacherarbeit zu rechnen. sind.

Krebsaugen.

Zink, rohes, nicht verarbeitetes, oder in Tafeln.

Man ist darüber einverstanden, daß, falls künftig andere Waaren auf irgend einer Straße in den Genuß einer analogen Befreiung gelangen sollten, eben dieselbe Durchgangsabgabenfreiheit von Rechtswegen auf alle oben bezeichneten Straßen ausgedehnt werden solle;

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und Oldenburg.

Art. 1.

Die beiden hohen kontrahirenden Theile kommen dahin überein, Ihren gegenseitigen Unterthanen, die in dem einen oder dem anderen Lande Handel treiben, oder sich daselbst aufhalten, solange sie sich den Geseßen und Verordnungen ihres Aufenthaltsorts unterwerfen, sowohl für ihre Personen und Waaren, als auch für ihre Handelsunternehmungen, alle die Vortheile, Freiheiten und Begünstigungen gegenseitig einzuräumen, welche den Angehörigen der begünstigtsten Nationen durch die von dem einen oder dem andern der hohen kontrahirenden Theile mit anderen Mächten geschlossenen Handelsverträge eingeräumt worden sind oder werden.

Art. 2.

Die beiderseitigen Schiffe und Fahrzeuge, von welcher Trächtigkeit oder Bauart sie auch sein mögen, die in den Häfen des einen oder des andern der hohen kontrahirenden Theile, entweder in Ballast oder geladen ankommen, werden sowohl bei ihrer Einfahrt als Ausfahrt rücksichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leuchtfeuer-, Lootsen- und Bergungsgelder, sowie aller Abgaben oder Lasten, welcher Art oder Benennung sie auch sein mögen, die dem Staate, den Städten oder Privateinrichtungen irgend einer Art zukommen, auf demselben Fuß behandelt werden wie die nationalen Schiffe. Es ist ausdrücklich festgesezt, daß die dänischen Schiffe, die in die Weser oder die Jahde einlaufen, alle die den Oldenburgischen Schiffen eingeräumten Vortheile und Begünstigungen genießen werden.

Art. 3.

Alle Waaren und Handelsgegenstände, sie mögen Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbefleißes der beiderseitigen Staaten oder jedes anderen Landes sein, deren Einfuhr oder Ausfuhr den nationalen Schiffen des einen der hohen kontrahirenden Theile verstattet ist, können auch in den Schiffen des andern Theils, welcher auch der Ort ihrer Abfahrt oder ihrer Bestimmung sei, ein- oder ausgeführt werden, ohne höheren oder anderen Einfuhr-, Ausfuhr- oder sonstigen Abgaben, von welcher Benennung sie auch sein mögen, unterworfen zu sein, als wenn dieselben Waaren und Gegenstände in nationalen Schiffen ein- oder ausgeführt worden wären.

Art. 4.

Es wird weder unmittelbar noch mittelbar bei dem Einkaufe von Waaren irgend ein Vorzug in Betracht der Nationalität des Schiffes, welches mit seiner gesetzlich

6. A abaisser, sur toutes ces mêmes routes ou canaux, au taux uniforme et proportionnel au poids de seize (16) skillings Danois au plus par cinq cents livres Danoises, le droit de transit sur les marchandises qui en sont actuellement passibles, sans que ce taux puisse être augmenté par toute autre taxe, sous quelque dénomination que ce soit.

En cas d'abaissement des taxes de transit au dessous du taux ci-dessus spécifié, Sa Majesté le Roi de Danemark s'engage à placer toutes les routes ou canaux qui unissent ou uniront la Mer du Nord et l'Elbe à la Mer Baltique, ou à ses tributaires, sur un pied de parfaite égalité avec les routes les plus favorisées qui existent actuellement ou qui viendront à être établies sur son territoire.

6) auf denselben Straßen oder Kanälen die Durchgangsabgabe auf Waaren, welche derselben gegenwärtig unterliegen, auf den gleichförmigen und dem Gewicht entsprechenden Sah von höchstens sechzehn (16) Skilling Dänisch für fünfhundert Dänische Pfunde zu ermäßigen, ohne daß dieser Sah durch irgend eine andere Auflage, unter welcher Benennung es auch sein möge, erhöht werden darf.

Für den Fall der Ermäßigung der Durchgangsabgaben unter den vorstehend bezeichneten Sat verpflichtet sich Seine Majestät der König von Dänemark, alle Straßen oder Kanäle, welche die Nordsee und die Elbe mit der Ostsee oder deren Zuflüssen verbinden oder verbinden werden, auf völlig gleichen Fuß mit den am meisten be= günstigten Straßen zu stellen, welche auf seinem Gebiete zur Zeit bestehen, oder noch angelegt werden dürften.

und Oldenburg.

erlaubten Ladung in einem Hafen des einen oder des anderen der hohen kontrahirenden Theile eingelaufen ist, gegeben werden, da es Ihre Absicht ist, daß kein Unterschied in dieser Beziehung stattfinde.

Art. 5.

Obgleich der Handel mit den Kolonien Seiner Majestät des Königs von Dänemark (die Far-Öer-Inseln, Island und Grönland darunter einbegriffen) besonderen Anordnungen, worauf die allgemeinen Bestimmungen dieser Deklaration nicht angewendet werden können, unterworfen ist, so ist dennoch vereinbart, daß die Oldenburgischen Handelnden und Schiffe, solange wie die jetzige Deklaration in Kraft bleibt, dort dieselben Handelsund Schiffahrtsfreiheiten und dieselben Vortheile genießen werden, die jezt jede andere begünstigte Nation genießt oder in Zukunft genießen wird.

Art. 6.

Bei der Fahrt durch den Sund und die Belte werden die Oldenburgischen Schiffe und ihre Ladungen keine höhere oder andere Abgaben entrichten als diejenigen, welche die begünstigtsten Nationen erlegen oder erlegen werden.

Art. 7.

Als Dänische und Oldenburgische Schiffe werden diejenigen betrachtet werden, die unter der Flagge ihrer Länder fahren und die mit den Schiffspapieren und Bescheinigungen versehen sind, welche durch die Gesetzgebung der beiderseitigen Staaten vorgeschrieben worden, um die Nationalität zu bestätigen.

Art. 8.

Die gegenwärtige Deklaration wird vom Tage der Auswechselung der Ratifikation an gerechnet, während zehn Jahre und selbst über diesen Zeitraum hinaus in Kraft bleiben, wenn nicht der eine oder der andere der hohen kontrahirenden Theile in der Folge ausdrücklich die Absicht erklärt, die Wirkung davon aufhören zu lassen. In diesem Falle wird sie noch verbindend bis zum Ablauf von zwölf Monaten bleiben, die auf die förmliche Anzeige folgen, welche durch die eine der Mächte der anderen gemacht wird, daß sie aufzuheben sei.

Art. 9.

Die gegenwärtige Deklaration soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in Hamburg ausgewechselt werden.

Dessen zu Urkunde und dazu ermächtigt habe ich im Namen*) des Großherzogs, meines gnädigsten Herrn, die gegenwärtige Deklaration unterschrieben.

Oldenburg, den 31. März 1841.

v. Berg,

Geheimer Rath Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg,
Chef des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.

(L. S.)

*) In dem in Kopenhagen ausgefertigten Exemplar: des Königs, meines gnädigsten Herrn, die gegenwärtige Deklaration unterschrieben.

Kopenhagen, den 31. März 1841.

Krabbe-Carisius,

Geheimer Staatsminister und Chef des Departements der auswärtigen Angelegenheiten

Seiner Majestät des Königs von Dänemark.

(L. S.)

Die Ratifikationen sind zu Hamburg am 9. April 1841 ausgewechselt worden.

Handels- und Schiffahrtsvertrag

zwischen Seiner Majestät dem Könige von Dänemark und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin.

Vom 25. November 1845.

Sa Majesté le Roi de Danemark et Son Altesse Royale le Grand-Duc de Mecklembourg-Schwerin, également animés du désir d'étendre et de favoriser les relations de commerce et de navigation entre Leurs Etats et sujets respectifs, et persuadés que rien ne saurait contribuer davantage à l'accomplissement de Leurs vœux mutuels à cet égard que l'adoption d'un système de parfaite réciprocité, basé sur des principes équitables, ont nommé des Plénipotentiaires pour conclure une convention à cet effet,

savoir:

Sa Majesté le Roi de Danemark

le Sieur Christian Hoyer de Bille, Commandeur de Son Ordre du Danebrog et de celui des Guelphes d'Hannovre, Son Chambellan et Son MinistreRésident près les villes libres ansé atiques,

et

Son Altesse Royale le Grand-Duc de Mecklembourg-Schwerin

le Sieur Friedrich d'Oertzen, Son Directeur de Régence, lesquels, après s'être communiqué réciproquement leurs pleinspouvoirs, trouvés en bonne et due forme, ont arrêté et conclue les Articles suivants:

Seine Majestät der König von Dänemark und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg - Schwerin, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Handels- und Handels- und Schiffahrts - Beziehungen Ihrer beiderseitigen Staaten und Unterthanen zu erweitern und zu begünstigen, und überzeugt, daß zur Erfüllung Ihrer gegenseitigen desfälligen Wünsche nichts mehr beitragen kann, als die Annahme eines auf Billigkeit gegründeten Prinzips vollkommener Gegenseitigkeit, haben Bevollmächtigte ernannt, um einen diesem Zwecke entsprechenden Vertrag abzuschließen, nämlich:

Seine Majestät der König von Dänemark:

den Herrn Christian Hoyer von Bille, Kommandeur ihres Ordens von Dannebrog und des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, Allerhöchstihren Kammerherrn und Ministerresidenten bei den freien Hansestädten,

und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von MecklenburgSchwerin

den Herrn Friedrich von Oerzen, Höchstihren Regierungsdirektor,

welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet und vereinbart haben.

Article I.

Les Hautes Parties Contractantes conviennent d'accorder réciproquement aux sujets respectifs qui feront le commerce dans l'un ou l'autre pays, ou qui y séjourneront, aussi longtemps qu'ils se soumettront aux lois et ordonnances du lieu,

Artikel I.

Die hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, den beiderseitigen Unterthanen, die in einem oder dem anderen Lande Handel treiben oder sich daselbst aufhalten, so lange sie sich den Geseßen und Verordnungen ihres Aufenthaltsortes

tous les avantages, immunités et faveurs, tant pour leurs opérations commerciales, qui sont ou qui seront concédés aux individus des nations les plus favorisées par les Traités de commerce et de navigation, conclus par l'une ou l'autre des Hautes Parties Contractantes avec d'autres Puis

sances.

Article II.

Les bâtiments et embarcations respectifs, de quelle capacité ou construction que ce soit, qui arrivent dans les portes de l'une ou de l'autre des Hautes Parties Contractantes sur leur lest ou chargés, seront traités, tant à leur entrée que pendant leur séjour et à leur sortie sur le même pied que les bâtiments des nations les plus favorisées, par rapport au montant et au mode d'acquittement des droits de port, de tonnage, de fanaux, de pilotage et de sauvetage, ainsi que de tout autre droit ou charge, de quelle espèce ou dénomination que ce soit, revenant à l'Etat, aux Villes, ou à des établissements particuliers quelconques.

Les bâtiments et embarcations Danois

seront traités à Rostock sur le même pied que les bâtiments et embarcations de cette ville et y seront affranchis de tout droit et de toutes charges quelconques, de quelle espèce ou dénomination que ce soit, dont les navires de la ville même sont ou seront affranchis.

A Warnemünde les bâtiments Danois ne seront également assujetis ni à d'autres charges quelconques, ni à des charges plus élevées que celles, auxquelles sont ou seront soumis les bâtiments de la ville de Rostock.

Les pêcheurs, sujets de Sa Majesté Danoise, jouiront à Wismar tant pour leurs bâtiments que pour le produit de leur pêche de toutes les franchises de droits et de redevances de quelle espèce ou dénomina

unterwerfen, sowohl für ihre Personen und Waaren, als auch für ihre Handelsunternehmungen alle die Vortheile, Freiheiten und Begünstigungen gegenseitig zu bewilligen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nationen durch die von dem einen oder dem anderen der hohen Kontrahenten mit anderen Mächten geschlossenen Handelsverträge eingeräumt worden sind oder künftig eingeräumt werden möchten.

Artikel II.

Die beiderseitigen Schiffe und Fahrzeuge, von welcher Trächtigkeit oder Bauart sie auch sein mögen, welche entweder in Ballast oder mit Ladung in den Häfen des einen oder des anderen der hohen kon= trahirenden Theile ankommen, sollen sowohl ein- und ausgehend, als während ihres Aufenthalts, rücksichtlich des Betrages und der Erhebungsart der Hafen-, Tonnen-, Leuchtfeuer-, Lootsen- und Bergungsgelder, sowie aller Abgaben oder Lasten, welcher Art oder Benennung sie auch sein mögen, die dem Staate, Städten oder Privatanstalten irgend einer Art zukommen, den Schiffen der meistbegünstigten Nationen völlig gleichgestellt werden.

Die Dänischen Schiffe und Fahrzeuge sollen in Rostock auf demselben Fuße, wie die Schiffe und Fahrzeuge dieser Stadt behandelt werden, mithin dort von allen Abgaben und Lasten, welcher Art oder Benennung dieselben auch sein mögen, befreiet sein, von welchen die eigenen Schiffe dieser Stadt befreiet sind oder künftig befreiet werden möchten.

Zu Warnemünde werden die Dänischen Schiffe gleichfalls weder anderen, noch höheren Abgaben irgend einer Art unterworfen sein, als welchen die Schiffe der Stadt Rostock unterliegen oder künftig unterworfen werden möchten.

Die Fischer, welche Unterthanen Seiner Dänischen Majestät sind, sollen in Wismar, sowohl für ihre Fahrzeuge, als für ihren Fischereierwerb alle die Befreiungen von Abgaben und Gebühren, welcher Art oder Benennung sie auch sein mögen, genießen,

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