ditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben 1835 werden soll. Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen allgemeinen Gaben, welche mit einem Erbschaftsanfalle, Legat, Verkauf etc. verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher in dem Königreiche Sachsen und in den K. K. Oesterreichischen Staaten haben entrichtet werden müssen, — wie z. B. Erbschaftssteuer, Stempelabgaben, Zollabgaben und dergleichen. . II. Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich jedoch unbeschadet desjenigen, was in Ansehung der Vermögensexportationen aus dem Königreiche Sachsen in die zum deutschen Bunde gehörigen K. K. Oesterreichischen Provinzen und umgekehrt, durch die Bundesacte und die Bundesbeschlüsse desfalls festgesetzt ist, nur auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Cassen fliessen würden, erstrecken, und werden den Individuen, Gemeinden und öffentlichen Stiftungen, insofern ihnen dergleichen Abzugsrechte zustehen, dieselben ausdrück lich reservirt. III. Die in beiden vorstehenden Artikeln bestimmte Freizügigkeit soll sich auch nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach — ungeachtet dieses Uebereinkommens — diejenigen Königlich Sächsischen und Kaiserlich Oesterreichischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen und es sollen diejenigen gesetzlichen Gebühren entrichtet werden, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten und seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen. Auch soll in Zukunft keine der hohen contrahirenden Regierungen in Ansehung aller jener Gegenstände, welche die Pflicht zu Kriegsdiensten und andere persönliche Verpflichtungen des Auswandernden betreffen, in der Gesetzgebung für Ihre respectiven Staaten durch gegenwärtige Uebereinkunft auf irgend welche Weise beschränkt seyn. Zur Bekräftigung dessen ist gegenwärtige Erklärung auf Befehl Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit von Allerhöchst- und Höchstderen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, unter Beidrückung des Königlichen 1835 Insiegels, ausgestellt und ausgefertigt worden, um gegen eine gleichlautende Erklärung von Seiten der K. K. Haus-, Hof- und Staatscanzlei ausgewechselt zu werden; und soll dieselbe, nach erfolgter Auswechselung, in den sämmtlichen Königlich Sächsischen Landen alsbald bekannt gemacht werden, und ihre volle Kraft und Wirksamkeit erhalten. So geschehen Dresden, am 20sten August 1835. Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen (gez.) JOHANNES V. MINCKWITZ. HANS GEORG V. CARLOWITZ. 15. Publication faite à Drèsde d'une convention conclue entre le Royaume de Saxe et l'Autriche pour la guérison et l'entretien gratuits des sujets respectifs tombés en maladie ou détresse. En date du 9 Septembre 1835. (Gnsetz- und Verordnungsblatt für das Königr. Sachsen. 1835. Stück 21). zu Bekanntmachung der mit der K. K. Oesterreichischen Regierung wegen Heilung und Verpflegung der in den gegenseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen abgeschlossenen Uebereinkunft; vom 9ten September 1835. " Zwischen der Königlich Sächsischen und der K. K. Oesterreichischen Regierung ist wegen Heilung und Verpflegung ihrer in den gegenseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen eine Uebereinkunft getroffen uud darüber diesseits die nachstehende Declaration vom 24sten vorigen Monats ausgestellt, auch gegen eine gleichlautende K. K. Oesterreichische Ministerial - Declaration von demselben Dato ausgewechselt worden. Da Se. Königliche Majestät und des Prinzen Mit- 1835 regenten Königliche Hoheit wollen, dass dieser Uebereinkunft von allen Behörden und Unterthanen nachgegangen werde, so wird dieselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniss gebracht und deren Béfolgung angeordnet. Dresden, am 9ten September 1835. Ministerium des Innern. V. CARLOWITZ. Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung sind übereingekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen gegenseitig die benöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden: 1) Die Cur- und Verpflegskosten von dergleichen erkrankten oder verunglückten Angehörigen des einen oder des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindecassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne dass deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, dass bei solchen Fällen jedem Anspruche der Menschlichkeit Genüge geschehe und kein Versäum niss eintrete. 2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen, nämlich seine Ascendenten und Descendenten oder ein Ehegatte desselben dazu vermögend sind, was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu erheben ist. Zur Urkunde dessen ist gegenwärtige Erklärung vollzogen worden, und es soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung der gleichlautenden Kaiserlich Oesterreichischen bekannt gemacht werden. Dresden, am 24sten August 1835. (L. S.) Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen JOHANNES V. MINCKWITZ. HANS GEORG V. CARLOWITZ. 1835 16. Convention sur l'abolition réciproque du droit de détraction entre les Etats Autrichiens et Prussiens, pour les biens laissés par des personnes militaires. En date de Berlin, le 8 Septembre 1835. : (Gesetz-Samml. für die Königl. Preussischen Staaten. 1835. Nro. 22). Da die Uebereinkunft, welche wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und des Abfahrtsgeldes mittelst der im Namen Ihrer Majestäten des Königs von Preussen und des Kaisers von Oesterreich resp. am 24. und 30sten Juli d. J. ausgestellten und am 16ten August d. J. ausgewechselten Ministerial - Erklärungen getroffen worden ist, sich nicht auf das Königreich Ungarn und Siebenbürgen erstreckt, und es sich als schwierig gezeigt hat, hinsichtlich des wechselnden Aufenthaltsortes der Militairpersonen gleichmässige Grundsätze festzustellen, nach welchen in einzelnen vorkommenden Fällen zu entscheiden wäre, ob das von Militairpersonen hinterlassene Vermögen als dem Abschoss unterworfen anzusehen sey oder nicht; -so sind Ihre bésagten Majestäten über folgende Bestimmungen übereingekommen : In allen Fällen, wo hinterlassenes Vermögen einer verstorbenen Preussischen Militairperson aus den Königlichen Staaten an Oesterreichische Unterthanen übergeht, sey es als eigentliche Erben, sey es als Legatare, oder Schenknehmer von Todeswegen, soll durchgängig kein Abschoss, sondern überhaupt nur dasjenige an Abgaben Königlich- Preussischer Seits erhoben werden, was zu entrichten seyn würde, wenn der Erwerber ein Inländer wäre. Dagegen soll in allen Fällen, wo hinterlassenes Vermögen einer verstorbenen Oesterreichischen Militairperson aus den Kaiserlichen Staaten an Preussische Unterthanen übergeht, sey es als eigentliche Erben, sey es als Icgatare oder Schenknehmer von Todeswegen, die 1835 Sache in Beziehung auf Abgabenerhebung KaiserlichOesterreichischer Seits durchgängig so behandelt werden, als sey ein Oesterreichischer Unterthan vom Civilstande der Erwerber; so dass namentlich kein Abschoss, sondern nur der gesetzliche Beitrag von 5 Procent für den Invalidenfonds zu entrichten ist. Demgemäss wird mit Gegenwärtigem von Königlich Preussischer Seite die förmliche und verbindliche Erklärung gegeben, dass fortan gegen genaue Einhaltung des besagten Reziprokums von allem nach den Kaiserlich-Oesterreichischen Staaten ausgehenden Vermögen verstorbener Preussischer Militairpersonen, und zwar auch in denjenigen schon schwebenden Fällen, in welchen am Tage der Auswechselung gegenwärtiger Erklärung die aufzuhebende Abgabe noch nicht wirklich bezahlt seyn wird, keine weiteren Gebühren erhoben werden sollen, als die, welche eintreten würden, wenn das Vermögen im Lande bliebe. Zur Urkunde dessen ist Namens Seiner Königlichen Majestät von Preussen die gegenwärtige Erklärung in hergebrachter Form ausgefertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung der Kaiserlich-Oesterreichischen Regierung ausgewechselt zu werden. ele ་ So geschehen zu Berlin, den 8ten September 1835. den's (L. S.) Königlich-Preussisches Ministerium der auswärtigen An- Vorstehende Erklärung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniss gebracht, dass dieselbe am 3ten 'd. M. gegen eine gleichlautende Kaiserlich-Oesterreichische Erklärung ausgewechselt worden ist. Berlin, den 27sten Oktober 1835. ANCILLON. |