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1834 ten bestehenden oder zu erlassenden Reglements und Verordnungen, entrichtet werden müssen.

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3. Diese Convention findet nicht allein auf sämmtliche künftig anfallende oder bereits angefallene Erbschaften Anwendung, sondern auf jeden Ausgang von Vermögen, dessen Abführung noch nicht bewerkstelligt worden ist.

4. Da diese Convention nur das Eigenthum und die freie Abführung desselben betrifft, so bleiben die den Militairdienst angehenden Gesetze in beiden Staaten in voller Kraft.

5. Diese Bestimmungen treten vom 25sten Mai dieses Jahres an in Kraft.

Vorstehendes wird Allen und Jeden, die es angeht, zur Nachricht und gebührenden Nachachtung hiedurch bekannt gemacht.

Königliche Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzelei zu Kopenhagen, den 20sten September 1834.

Hörp. THOMSEN. REVENTLOW-CRIMINIL.

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Déclaration du gouvernement prussien portant l'égalisation des "bátimens de l'Etat de l'Eglise avec ceux de la Prusse pour les droits à percevoir dans les ports prussiens. En date de Berlin, le 22 Septembre 1834.

(Gesetz - Samml. für die Königl. Preussischen Staaten. Jahrg. 1834. Nro. 21).

In Folge der von der Päbstlichen Regierung nach vorangegangener diesfälligen Verhandlung verfügten gänzlichen Gleichstellung der Preussischen Schiffe mit den Päbstlichen hinsichtlich aller Schifffahrtsabgaben, ist nunmehr auch den Schiffen des Kirchenstaats die Gleichstellung mit den Preussischen in den diesseitigen Häfen dergestallt zugestanden worden, dass in den Preussischen Häfen die Schiffe des Kirchenstaats bei ihrem

3. Denne Convention bliver ikke alene anvendelig paa al fremtidigen faldende eller allerede falden Arv, men paa enhver Udforsel af Formue, som endnu ikke er ivaersat.

4. Da denne Convention ikkun angaaer Eiendom og sammes frie Udforsel, saa blive de Militairjenesten vedkommende Love i begge Stater i fuld Kraft.

5. Disse Bestemmelser traede i Kraft fra 25de Mai d. A.

Forestaaende kundgjores herved til Efterretning og vedborlig Efterlevelse for alle Vedkommende.

Det Kongelige Slesvig-Holsten - Lauenborgske Cancellie i Kjobenhavn, den 20de September 1834.

1834

Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich aller Hafen-, Tonnen-, Leuchtthurm -, Lootsen- und Bergegelder, und überhaupt hinsichtlich aller andern, jetzt oder künftig der Staatskasse, den Städten oder Privatanstalten zufliessenden Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf ganz gleichem Fusse mit den Preussischen Schiffen behandelt, auch die auf Päbstlichen Schiffen ein- oder ausgeführten Waaren keinen höheren oder andern Abgaben irgend einer Art, als die auf Preussischen Schiffen ein- oder ausgeführten Waazen zu erlegen haben, unterworfen sein soll.

Berlin, den 22sten September 1834.

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1835

13.

Convention entre l'Autriche et la Prusse sur l'abolition réciproque du droit d'aubaine et de détraction entre les Etats Prussiens d'une part et les Etats Autrichiens, à l'exception de la Hongrie et de la Transylvanie, de l'autre part. En date du 24 Juillet 1835.

(Gesetz-Sammlung für die Königl. Preussischen Staaten. Jahrg. 1835. Nro. 20).

Nachdem Seine Königliche Majestät von Preussen und Seine Kaiserliche Majestät von Oesterreich übereingekommen sind, die zwischen Ihren gegenseitigen zum Deutschen Bunde gehörigen Landen sowohl, als zwischen sämmtlichen Preussischen Staaten, und dem Lombardisch-Venetianischen Königreiche bestehende Vermögens - Freizügigkeit in der Art auszudehnen, dass zwischen sämmtlichen Preussischen Staaten einerseits, und sämmtlichen Oesterreichischen Staaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, andererseits, der Abschoss und das Abfahrtsgeld gegenseitig aufgehoben seyn sollen; so wird zur näheren Bestimmung dieses Uebereinkommens hiermit im Namen Seiner Majestät des Königs von Preussen Folgendes erklärt:

Art. 1. Bei keinem Vermögens - Ausgang aus den sämmtlichen Königlich - Preussischen Staaten in die zur Kaiserlich-Oesterreichischen Monarchie gehörenden Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, so wie aus den Kaiserlich- Oesterreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, in die Königlich-Preussischen Staaten, es mag solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Brautschatz, Schenkung, oder auf andere Art erfolgen, soll irgend ein Abfahrtsgeld (census emigrationis) oder Abschoss (gabella hereditaria) erhoben werden.

Von dieser Bestimmung bleiben jedoch diejenigen

allgemeinen Abgaben ausgenommen, welche bei einem 1385 Erbschafts- Anfalle, Legat, Verkaufe u. s. w. ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher in den beiderseitigen Landen haben entrichtet werden müssen, wie z. B. Erbschaftssteuer, Stempelgebühren und dergleichen.

Art. 2. Die im Vorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf diejenige Abgabe an Abschoss und Abfahrtsgeld, welche in die Landesherrlichen Kassen fliesst, als auf diejenige erstrecken, welche etwa Privatpersonen, Kommunen oder öffentlichen Stiftungen zufallen möchte.

Art. 3. Die Bestimmungen der Art. 1 und 2. erstrecken sich auf alle jetzt anhängige und auf alle künftige Fälle. Unter die anhängigen Fälle werden alle diejenigen begriffen, in welchen am Tage der Auswechselung gegenwärtiger Ministerial-Erklärung der Abschoss oder das Abfahrtsgeld noch nicht wirklich bezahlt war.

Art. 4. Die im Vorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach ungeachtet dieses Uebereinkommens diejenigen Königlich-Preussischen und Kaiserlich-Oesterreichischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten, und namentlich seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste, betreffen.

Es wird auch für die Zukunft, was die Gesetzgebung in Betreff der persönlichen Pflichten des Auswandernden, namentlich seine Verbindlichkeit zum Kriegsdienste, anbelangt, keine der beiderseitigen Regierungen in der Gesetzgebung beschränkt.

Art. 5. Gegenwärtige, im Namen Seiner Königlichen Majestät von Preussen in hergebrachter Form ausgefertigte, Erklärung soll nach Auswechselung einer entsprechenden Erklärung der Kaiserlich-Oesterreichischen Regierung Kraft und Wirksamkeit in sämmtlichen Königlich-Preussischen Staaten haben.

Berlin, den 24sten Juli 1835.

(L. S.)

Königlich-Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

ANCILLON.

1835

Vorstehende Erklärung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniss gebracht, dass dieselbe am 16ten v. M. gegen eine gleichlautende Kaiserlich-Oesterreichiche Erklärung ausgewechselt worden ist. Berlin, den 8ten September 1835.

ANCILLON.

14.

Publication faite à Drèsde d'une convention conclue pour l'abolition réciproque du droit de détraction entre le royaume de Saxe et les Etats d'Autriche non appartenans à la conféderation germanique. En date du 20 Août 1835.

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 1835. Stück 25).

Nachdem die Königlich Sächsische Regierung einerseits und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung andererseits dahin übereingekommen sind, dass - so wie solches bereits zufolge des 18ten Artikels der deutschen Bundesacte vom 8ten Juni 1815. und des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817. in Rücksicht von Vermögensexportationen aus dem Königreiche Sachsen in die zum deutschen Bunde gehörenden österreichischen Länder und umgekehrt, besteht, gegenseitig der Abschoss und das Abfahrtsgeld zwischen den beiderseitigen Staaten überhaupt aufgehoben werden soll; So wird mit Gegenwärtigem im Namen Sr. Majestät des Königs und Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Mitregenten von Sachsen erklärt, dass

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I. bei keinem Vermögensausgange aus den Königlich Sächsischen Landen in die nicht zum deutschen Bunde gehörigen K. K. Oesterreichischen Staaten und Lande, und aus letzteren in jene es mag sich nun solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben ein Abschoss (Gabella here

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