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Dieweil der hievor verbundene Peter Smith zum Schatzmeister der Gesellschaft erwählt und ernannt worden ist, in welcher Eigenschaft verschiedene Summen Geldes, Güter, Geräthe und andere Dinge, welche der besagten Gesellschaft gehören, durch seine Hände kommen: Deshalb nun ist die Bedingung der vorstehenden Verschreibung die, daß, wenn der besagte Peter Smith, seine Testamentsvollstrecker oder Vermögensverwalter bei seinem Austritt aus dem besagten Amte auf das an ihn oder sie gestellte Verlangen, der besagten Gesellschaft oder ihrem Agenten oder Anwalt eine richtige und getreue Rechnung über alle und jede solche Summe oder Summen Geldes, Güter, Geräthe und andere Dinge, die durch seine Hände, in seiner Verwaltung oder Besiz als Schahmeister, wie ror= besagt, gekommen sind, stellt und ablegt, und seinem Amtsnachfolger oder irgend einer zu deren Empfang berechtigten Person alle solche Ballancen, oder Summen Geldes, Güter, Geräthe und andere Dinge, die sich als in seinen Händen befindlich herausstellen und die der besagten Gesellschaft gehören, bezahlen und ausliefern wird und be zahlt und ausliefert, und wenn der besagte Peter Smith der besagten Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Schazmeister wie vorbesagt, während der Dauer seines Amtes gut und recht, treu und redlich in allen Dingen dient; dann soll die vorstehende Verschreibung ungültig sein, sonst aber in voller Kraft und Wirksamkeit bleiben. Gesiegelt und ausgefolgt in Gegenwart

von

Achtzehnte Abtheilung.

Pfandscheine.

Pfandscheine sind schriftliche Erklärungen darüber, daß man irgend eine Sache als Pfand zur Sicherung einer Schuld, von der einen Seite abgegeben und von der andern empfangen hat. Während in Deutschland hierbei vorausgesezt wird, daß das Pfand dem Empfänge: nur zur Aufbewahrung gegeben ist, tritt nach englischem und amerikanischem Rechte der Pfandbesteller sein Eigenthum an den Pfandnehmer ab und der erstere bleibt nur unter gewissen Umständen Nußnießer desselben. Der Pfandbrief hat ganz die Wirkung des Kaufbriefes, nur mit dem Unterschiede, daß das abgetretene Eigenthum vom ursprünglichen Besizer durch Rückzahlung der aufgenommenen Gelder und ihrer Zinsen wieder eingelöst werden kann.

I. MORTGAGES ON MOVEABLE (PERSONAL) PROPERTY OR CHATTEL MORTGAGES.

1. Chattel Mortgage for a Debt.

This indenture, made the 6th day of May, 1850, between Henry Shoe, of, &c., of the first part, and David Marr, of &c., of the second part, witnesseth: That the said party of, the first part, in consideration of the sum of dollars, to him duly paid, hath sold, and by these presents doth grant and convey, to the said party of the second part, and his assigns, the following described goods, chattels and property, (here the objects must be enumerated singly,*) now in my possession, in the county of aforesaid; together with the appurtenances, and all the estate, title and interest, of the said party of the first part therein. ††† This grant is intended as a security for the payment of one thousand five hundred dollars, with interest, on or before the expiration of one year from the date hereof; and the additional sum of one thousand dollars, with interest, on the 6th day of October, 1851; which payments, if duly made, wil render this conveyance void.

In witness whereof, the said party of the first part hath hereunto set his hand and seal, the day and year first above written. Henry Shoe. [L. S.]

Signed, sealed and delivered in

presence of A. B.

}

2. Chattel Mortgage to secure a Note.

This indenture, made, &c., (as in form 1, to the † † †, and then add :) Provided, nevertheless, that if the said party of the first part shall well and truly pay unto the said party of the second part, or his assigns, at maturity, the full amount, prinopal and interest, of a certain promissory note, executed by the said party of the first part, for the sum of dollars, bearing

date the 1st day of May, 1850, payable three months after date, and now held by the said party of the second part, then this

*Note to No. 1. The articles pledged (collaterals) may be described in a separate schedule, which in the form, in speaking of the collaterals, is referred to as "schedule as mentioned above," and which is signed by the party.

1 Pfandscheine auf bewegliches Eigenthum oder Faust

Pfänder.

1. Pfandschein für eine Schuld.

Dieser Vertrag, abgeschlossen den 6. Mai 1850 zwischen Heinrich Schuh von einerseits, und David Marr von anderseits, bezeugt: Daß der besagte Kontrahent vom einen Theile in Erwägung der ihm richtig bezahlten Summe von ·Dollars an den besagten Kontrahenten vom andern Theile und seine Cessionare verkauft hat und durch Gegenwärtiges überläßt und überträgt die hiernach beschriebenen Güter, fahrende Habe und Eigenthum (hier werden die Gegenstände einzeln beschrieben*), die jezt in dem vorbesagten County u. s. w. in meinem Besize sind, und zwar nebst dem Zubehör und allem Anspruch, Titel und Interesse, welche der besagte Kontrahent vom einen Theile daran hat. ttt Diese Abtretung hat zum Zwecke, als Sicherheit für die Bezahlung von eintausend fünfhundert Dollars nebst Interessen zu dienen, welche bei oder Lor Ablauf eines Jahres von heute an erfolgen soll; ferner die Bezahlung von weiteren eintausend Dollars, welche am 6. Okt. 1851 zu erfolgen hat. Werden diese Bezahlungen richtig geleistet, so gilt dieser Vertrag nichts.

Zur Urkunde dessen hat der besagte Kontrahent vom einen Theile hiernach seine Unterschrift gesezt und sein Siegel beigedrückt am Eingangs erwähnten Tage und Jahr.

Unterzeichnet, gesiegelt und ausgefolgt in Gegenwart

von A. B.

2. Pfandschein zur Sicherung eines Wechsels.

Heinrich Schuh. (L. S.)

(Fortseßung wie in Nr. 1 Vorausgesezt jedoch, daß,

Dieser Vertrag, abgeschlossen den bis zu den drei Kreuzen, dann weiter:) wenn der besagte Kontrahent vom einen Theile an den besagten Kontrahenten vom andern Theile oder seine Cessionare den vollen Betrag, Hauptsumme und Interessen eines gewissen, von dem besagten Kontrahenten vom einen Theile für die Summe von- — Dollars, zahlbar drei Monate nach dem Tage der Ausstellung, am 1. Mai 1850 ausgestellten und jezt im Besize des Contrahenten vom andern Theile befindlichen, eigenen Wechsels zur Verfallzeit richtig und redlich be

*) Anmerkung zu Nr. 1. Die verpfändeten Gegenstände kann man, statt im Terte, auf einem eigenen Schedul verzeichnen, den man, mit der Eingangsformel Schedul wie oben erwähnt und mit der Namensunterschrift versicht. Natürlich muß dann im Pfandbriefe selbst bei Erwähnung der verpfändeten Güter auf den Schedul verwiesen werden.

"

Conveyance shall be void; other wise to remain in full force and effect. (Add clause in regard to default, and possession, if necessary.)

In witness, &c., (as in form 1.)

3. Common Bill of Sale and Chattel Mortgage

Know all men by these presents: That I, Henry Shoe, of, &c., in consideration of one dollar, to me paid, by David Marr, of, &c., the receipt whereof I hereby acknowledge, have, and by these presents do grant, bargain, sell, assign, transfer and set over unto the said David Marr, and his assigns, forever, the fol lowing goods, chattels and property, to wit: (specify the articles, or refer to them in the schedule annexed,) Whereas I, the said Henry Shoe, am justly indebted, to the said David Marr, in the sum of five hundred dollars, on account, for money had and received, and goods sold and delivered, to be paid to the said David Marr, or his assigns, on the 1st day of August, 1850, with the legal interest thereon from the day of the date hereof.

Now the condition of the above bill of sale is such, that if the said Henry Shoe shall well and truly pay to the said David Marr, or to his agent, attorney, or assignee, the above mentioned demand, (or, demands,) at the time, and in the manner and form above expressed, and shall keep and perform the covenants and agreements above contained, on his part to be kept and performed, according to the true intent and meaning thereof, then the above bill of sale shall be void: Otherwise on the neglect and failure of the said Henry Shoe to pay the said demand, (or demands,) or to keep and perform the said covenants and agreements as above expressed, then, and in that case, the said David Marr and his assigns, are hereby authorized and empowered to sell the above described goods, chattels and property, (or, the goods, &c., described in the schedule hereunto annexed, as aforesaid,) or any part thereof, at public or private sale, at his or their opinion, and to retain from the proceeds of such sale, in his or their hands, sufficient to pay and satisfy the whole amount of the above mentioned demand, (or demands,) with the legal interest thereon which shall be due at the time of such sale, and all costs, charges and expenses, incurred by the said David Marr, or his assigns, in consequence of the neglect and failure of the said Henry Shoe, as aforesaid; rendering the overplus, if any,

zahlt, dieser Vertrag ungültig sein, sonst aber in voller Kraft und Wirksamkeit bleiben soll.

Zur Urkunde dessen u. s. w. wie in Nr. 1.

3. Gewöhnlicher Pfandschein und damit verbundener Kaufvertrag.

Kund und zu wissen sei Jedermann durch Gegenwärtiges, daß ich, Heinrich Schuh von für die mir bezahlte Summe von einem Dollar, deren Empfang ich hiermit bescheinige, an den besagten David Marr von— und seine Cessionare überlassen, verhandelt, verkauft, abgetreten, übertragen und überschrieben habe, und durch Gegenwärtiges für immer überlasse 2c. folgende Güter, fahrende Habe und Eigenthum, nämlich: (hier werden die Gegenstände beschrieben, oder verweist man auf den angehängten Schedul.) In Maßen ich, der besagte Heinrich Schuh dem besagten David Marr, für die Summe von fünfhundert Dollars, als richtige Schuld für empfangenes und erhaltenes Geld und an mich verkaufte und von mir erhaltene Waaren nach Abrechnung verfangen bin, welche an den besagten Heinrich Schuh oder seine Ceffionare am 1. August 1850 nebst den geseßlichen Interessen vom Tage des Empfanges an zu bezahlen sind.

So wird hiermit als Bedingung des vorstehenden Kaufvertrages festgesezt, daß, wenn der besagte Heinrich Schuh an den besagten David Marr, oder seine Agenten, Bevollmächtigte oder Cessionare, die hiervor erwähnte Forderung zu der Zeit und in der Art und Weise, wie oben erwähnt, richtig und redlich bezahlt, und die vorgemeldeten Bedingungen und Uebereinkünfte, die er seiner Seits zu halten und zu erfüllen hat, nach dem wahren Inhalte und in der richtigen Bedeutung hält und erfüllt, dann soll der obenstehende Kaufvertrag ungültig sein: Sonst aber, wenn der besagte Heinrich Schuh verabsäumt und verfehlt, die besagte Forderung zu bezahlen und die besagten Bedingungen und Uebereinkünfte, wie vorbemeldet, zu halten und zu erfüllen, dann und für diesen Fall soll der besagte David Marr und seine Cessionare hierdurch autorisirt und ermächtigt sein, die oben (oder in dem angeschlossenen Schedul) bezeichneten Güter, fahrende Habe und Eigenthum, oder irgend einen Theil davon, im öffentlichen oder Privatverkaufe, je nach seinem oder ihrem Gutdünken, zu verkaufen und von dem Erlöse dieses Verkaufes so viel in seinen oder ihren Händen zurückzubehalten, als zu Befriedigung der oben erwähnten Forderung nebst den zur Zeit dieses Verkaufes daraus fälligen geseßlichen Interessen und den sämmtlichen Kosten, Gebühren und Auslagen, welche für den besagten David Marr oder seine Cesfionare in Folge der vorbemeldeten Verabsäumung und Verfehlung des besagten Heinrich Schuh aufgelaufen sind, nöthig ist; den Ueber

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