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Chebundes, und als ob fie ein lediges und unverheirathetes Frauengimmer wäre); und daß er, der besagte Jakob Trautmann, zu keiner Zeit hernach die besagte Auguste Trautmann vor irgend einem Gerichtshofe oder Gerichtshöfen dieses Staates, oder anderwärts, bes langen will oder wird, weil sie getrennt und geschieden von ihm lebt; oder sie nöthigen, mit ihm zusammenzuleben, oder sie zu verklagen, belästigen, stören oder beeinträchtigen, weil sie so geschieden und getrennt von ihm lebt, oder irgend eine andere Person, wer es sei, weil sie dieselbe aufnimmt, beherbergt oder unterhält; eben so wenig will und wird er die besagte Auguste Trautmann besuchen, oder wissentlich in ein Haus oder an einen Ort kommen, in dem sie wohnen, sich aufhalten oder sein mag oder sollte; noch ihr einen Brief oder eine Botschaft senden oder senden lassen; endlich will und wird er zu keiner Zeit hernach irgend etwas von ihren Geldern, Schmuck, u. s. w., welche die besagte Auguste Trautmann jest in ihrer Bewahrung, Controle oder Besiz hat, oder welche sie zu irgend einer Zeit hernach kaufen oder erwerben möchte, ansprechen oder verlangen.

Zur Urkunde dessen haben die besagten Partien dieses Vertrages an diesem Eingangs erwähnten Tage und Jahre hiernach ihre Unterschriften gesezt und ihre Siegel beigedrückt.

Unterzeichnet, gestegelt und ausgehändigt in Gegenwart
Jakob Trautmann. (L. S.)
Auguste Trautmann. (L. S.)

von R. K.

2. Andere Form eines Scheidungsbriefes.

Dieser dreiseitige Vertrag, abgeschlossen den 3. Febr. 1850 zwischen John Murphy einestheils, und Lucy Murphy, seiner Ehefrau, anderntheils, und Theodore Cutting, drittentheils, bezeugt: Nachdem verschiedene unglückliche Zwistigkeiten und Mißverständnisse zwischen dem besagten Contrahenten vom einen Theile und seiner Ehefrau entstanden sind, aus welchem Grunde sie sich verständigt haben und übereingekommen sind, während ihres natürlichen Lebens getrennt und geschieden von einander zu leben; so verspricht, verheißt und verpflichtet sich deshalb der besagte Contrahent vom einen Theile gegen den besagten Theodore Cutting, sowie auch gegen seine besagte Ehefrau, daß er dieser seiner besagten Ehefrau Lucy erlauben und gestatten will und wird, in einem solchen Orte oder Orten und einer solchen Familie und Familien zu leben und sich aufzuhalten, als sie zu irgend einer Zeit wünscht oder beliebt; und daß er zu kei ner Zeit irgend eine Person, wer sie sei, darum belästigen oder verfolgen will und wird, weil sie dieselbe bei sich aufnimmt, verpflegt oder beherbergt; und daß er nichts von ihrem Gelde, Schmud, Silbergeschirr, ihren Kleidern, Hausgeräthen oder Mobilier, welch

jewels, plate, clothing, household goods, o: furniture, which the said Lucy Murphy now hath in her power, custody, or possession, or which she shall or may at any time hereafter have, or which shall be devised or given to her, or that she may otherwise acquire; and further, that the said party of the first part shall and will well and truly pay, or cause to be paid, unto the said Theodore Cutting, for and towards the support and maintenance of his wife, the yearly sum of 600 dollars, free and clear of all charges and deductions whatever, for and during his natural life, payable quarterly, at or upon the first day of January April, July, and October, in each and every year during ber said natural life; which the said Theodore Cutting doth agree to take, in full satisfaction for her support and maintenance, and all alimony whatever. And the said Theodore Cutting, in consideration of the sum of one dollar, to him duly paid by the said John Murphy, doth covenant and agree, to and with the said p: "ty of the first part, to indemnify and bear him harmless, of and from all debts of his said wife, Lucy Murphy, now contracted, e- that may hereafter be contracted by her, or on her account; and if the said party of the first part shall be compelled to par anv such debt or debts, the said Theodore Cutting hereby agre repay the same, on demand, to the said party of the first [ -, with all damage and loss that he may sustain thereby.

In witness whereof, &c. (as in form 1.)

Signed, &c. (as in form 1.)

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Parties, who for some legal cause or other, are at variance, may agree to submit the matter in writing to one or more arbitrators, to be decided by them, and thus obtain a settlement. The arbitrators selected by the parties must take an oath before a judge, a commissioner of deeds, a justice of the peace or a recorder which authorizes them to examine the necessary wit

bie besagte Lucy jezt in ihrer Verwaltung, Bewahrung oder Besit ha, oder die sie zu irgend einer späteren Zeit besigen sollte oder möchte, oder die ihr geschenkt oder vermacht werden, oder die sie sonst auf irgend eine Weise erwerben möchte, ansprechen oder verlangen will; und weiter, daß der besagte Contrahent vom einen Theile an den besagten Theodore Cutting für und zu dem Unterhalte und de Verpflegung seiner Ehefrau, der besagten Lucy Murphy, die jährliche Summe von 600 Dollars, frei und klar von allen Abzügen und Unkosten irgend einer Art, in Quartalfristen, nämlich je am 1. Januar, April, Juli und Oktober zahlbar, während der Dauer ihres natürlichen Lebens richtig und redlich bezahlen oder bezahlen lassen will; und der besagte Theodore Cutting ist einverstanden, diese Summe als vollständige Befriedigung für ihren Unterhalt und ihre Verpflegung und alle Alimentation jeder Art anzunehmen. Und der besagte Theodore Cutting verspricht und verpflichtet sich in Betracht der ihm von dem besagten John Murphy richtig bezahlten Summe von einem Dollar, gegen den besagten Contrahenten vom einen Theile, ihm für alle von seiner besagten Ehefrau, Luch, jezt eingegangenen oder durch sie oder auf ihre Rechnung zu contrahi-renden Schulden einzustehen und ihn dafür zu entschädigen; und wenn der besagte Contrahent vom einen Theile gezwungen werden sollte, trgend eine solche Schuld oder Schulden zu bezahlen, so verpflichtet sich der besagte Theodore Cutting hiermit, dieselben auf Verlangen dem besagten Contrahenten vom ersten Theile nebst allem dadurch erlittenen Schaden und Verlust zu erseßen.

Zur Urkunde dessen u. s. w. wie bet No. 1
Unterzeichnet u. f. w. wie bei No. 1.

John Murphy. (L. S.)
Lucy Murphy. (L. S.)'
Theodore Cutting. (L. S.)

Dreizehnte Abtheilung. Vergleiche und schiedsrichterliche Entscheidungen. Parteien, die wegen irgend einer Rechtssache mit einander im Streite sind, können dahin übereinkommen, ihre Sache mit einer schriftlichen Darstellung einem oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen und so einen Vergleich herbeizuführen. Die von den Parteien gewählten Schiedsrichter haben vor einem Richter, Commissioner of Deeds, Friedensrichter oder Recorder einen Eid abzulegen, und erhalten dadurch das Recht, die betreffenden Zeugen

nesses. They generally give their award in writing, and cause it to be signed by a witness.

Both parties respectively sign a bond of obligation, whereby they agree to abide by the decision of the arbitrators, (vide, No. 4.)

1. General Form of Submission to the Arbitrators. Whereas differences have for a long time existed, and are now existing and pending, between Henry Smith, of, and Thomas Foot, of · in relation to divers subjects of contro versy and dispute: Now, therefore, we, the undersigned, Henry Smith and Thomas Foot, aforesaid, do hereby mutually covenant and agree, to and with each other, that J. Beebe, W. Boyle, and S. Price, of, &c., or any two of them, shall arbitrate, & ward, order, judge, and determine, of and concerning all and all manner of actions, cause and causes of actions, suits, controversies, claims and demands whatsoever, now pending, existing, or held, by and between us, the said parties: and we do further m. Cually ⚫ covenant and agree, to and with each other, (†† †) that the award to be made by the said arbitrators, or any two of them, shall, in all things, by us, and each of us, be well and faithfully kept and observed; provided, however, that the said award be made in writing, under the hands of the said J. Beebe, W Boyle, and 8. Price, or any two of them, and ready to be deli vered to the said parties in difference, or such of them as shall desire the same on the 6th day of January next.

Witness our hands and seals, this 1st day of December, A. D 1853.

In presence of
P. S.

Henry Smith. [L. 8.]
Thomas Foot.
[L. 8.]

2 A Shorter Form.

We the undersigned, hereby mutually agree to submit all our matters in difference of every name or nature, to the award and determination of J. Beebe, W. Boyle and S. Price, for them to hear and determine the same, and make their award in writing, on or before the 6th day of January, 1854.

Witness our hands this 1st day of December, 1853.

In presence of P. S.

Henry Smith. [L. S.]
Thomas Foot.
[L. 8.]

zu vernehmen. Ihre Entscheidung geben sie in der Regel schriftlich und lassen dieselbe von einem Zeugen unterzeichnen.

Beide Parteien stellen einander eine sicherheitsleistende Verschreibung aus, wodurch sie sich verpflichten, der Entscheidung der Schiedsrichter nachzukommen. (S. No. 4.)

1. Allgemeine Form der Darstellung an die Schiedsrichter.

Inmaßen seit langer Zeit zwischen Henry Smidt von und Thomas Foot von — in Bezug auf verschiedene Streit- und Zwistgegenstände Streitigkeiten obgewaltet und bestanden haben und noch obwalten und bestehen: Deshalb nun kommen wir, die unterzeichneten, vorbesagten Henry Smith und Thomas Foot, hiermit wechselseitig überein und bestimmen, daß J. Beebe, W. Boyle und S. Price von -, oder je zwei von ihnen, über und in Bezug auf alle und jede Art von Streitigkeiten, Streitursachen, Prozessen, Controversen, Ansprüchen und Forderungen, wie sie heißen mögen, die zwischen uns, den besagten Partien, obwalten und bestehen, oder die wir gegenseitig an einander machen, schiedsrichterlich verhandeln, verfügen, entscheiden, urtheilen und bestimmen sollen; und wir kommen ferner wechselseitig mit einander überein und verpflichten uns, ttt, daß die von den besagten Schiedsrichtern oder zweien derfelben zu gebende Entscheidung von uns und jedem von uns treu und redlich beobachtet und ausgeführt werden soll; vorausgesezt jedoch, daß die besagte Entscheidung schriftlich verfaßt, von den besagten J. Beebe, W. Boyle und S. Price, oder zweien von ihnen, eigenhändig unterzeichnet und zur Ausfolge an die besagten streitenden Partien, oder denjenigen davon, der sie verlangt, am 6. Januar 1854 bereit gehalten werde.

Dies bezeugen wir mit unseren Unterschriften und Siegeln den 1. December 1853.

In Gegenwart von *. S.

}

Heary Smith. (L. S.)
Thomas Foot. (L. S.)

2. Kürzere Form.

Wir, die Unterzeichneten, kommen hiermit wechselseitig überein alle unsere Streitsachen jeder Art und Namens der schiedsrichterlichen Entscheidung und Bestimmung von J. Beebe, W. Boyle und S. Price zu unterstellen, auf daß sie dieselben untersuchen und aburtheilen und ihre Entscheidung an oder vor dem 6. Januar 1854 schriftlich abgeben.

Dies bezeugen wir mit unsern Unterschriften den 1. Dec. 1858,
Ju Gegenwart von Į
Henry Smith. (L. S.)
X. S.
Thomas Foot. (L. S.)

}

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