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sich durch Gegenwärtiges mit einander als Theilhaber zu einem allgemeinen Landhandelgeschäfte und allen dazu gehörigen Sachen; und ferner zum Ankaufe, Verkaufe und Einzelverschlusse aller Arten von Waaren, Gütern, Kaufmannsgütern und Verkaufsgegenständen und aller Sorten von Produkten, die gewöhnlich in einem Store auf dem Lande geführt zu werden pflegen, welche besagte Handelsgesellschaft unter dem Namen, Styl und der Firma „Kolb und Uhl“ in dem vorbesagten Dorfe, Stadtbezirk, geführt und vom 1. Juni 1850 an für, während und bis zum Ende der Zeit von 6 Jahren, die jest folgen und vollendet und abgelaufen sein müssen, fortgesezt werden soll.

Und zu diesem Ende und Ziele haben die besagten Betheiligten bei diesem Contracte an dem heutigen Tage als Capitalstock die Summe von 6000 Dollars zu gleichen Theilen eingeschossen, welche zur Führung des vorbesagten Handelsgeschäftes zu ihrem wechselsei tigen Nußen und Vortheil gemeinschaftlich von ihnen zu verwenden, anzulegen und zu benußen ist: Und die besagten Betheiligten dieses Contractes sind unter sich übereingekommen, daß der von ihnen hiermit eingeschossene Capitalstock zu der Summe von 6000 Dollars gleichheitlich erhöht und dabei erhalten werden soll; daß aber derselbe jederzeit durch Uebereinkunft unter ihnen vermindert oder vermehrt werden kann; und daß der besagte Capitalstock nebst allem Credit, Gütern, Waaren oder Handelssachen, die damit von der besagten Firma angekauft oder durch Tausch oder sonst erworben. werden, in und für das besagte Geschäft behalten, benußt und verwendet werden sollen; und zu diesem Zwecke soll jedem Theilhaber die Gewalt zustehen, den Namen der Firma zu gebrauchen und die selbe durch Abschluß von Contracten und Einkauf von Waaren in der Stadt oder anderwärts zu verpflichten, und sonst für die besagte Firma und zum Vortheil und Besten derselben, aber zu keinem andern Zwecke, zu handeln, zu kaufen und zu verkaufen; vorbehältlich jedoch, daß keiner der beiden Theilhaber im Namen und auf Rechnung der Firma durch Ankauf und Ergänzung ihrer Waaren und Handelsvorräthe Verbindlichkeiten eingehen darf, welche die Summe von 600 Dollars überschreiten, ohne daß der andere erst feine Einwilligung dazu gegeben hat; und ferner, daß keiner der besagten Geschäftstheilhaber während der besagten Zeit in dem vorbesagten County das erwähnte Handelsgeschäft oder Verkehr zu seinem Privatnußen und Vortheil betreiben oder führen will oder wird, sondern zu allen Zeiten sich auf's Beste zu bemühen hat, seine Geschicklichkeit, Kraft und Gewandtheit zum gemeinschaftlichen Interesse, Gewinn, Nußen und Vortheil der besagten Firma auf's Aeußerste in jeder geseßlich erlaubten Weise anzustrengen und zu

will, at all t'mes during the said co-partnership, bear, and dis charge, equal.y between them, all rents and other expenses, &c., (as in the preceding form to the end; or insert such other special covenants as the parties may require.)

In witness whereof, the said parties have hereunto set their hands and seals, the day and year first above written.

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The object of marriage contracts is, to determine the relative property, rights and obligations, as also the education of the children of persons about to be married.

I. CONTRACTS OF MARRIAGE AND OF BETROHMENT.

1. Common form of a Marriage Contract.

This indenture of three parts, made the 1st day of February, 1854, between Albert Haug, of, &c., of the first part, Mary Koch, of, &c., daughter of, &c., of the second part, and Daniel Fisher, of, &c., and John Flatt, of, &c., of the third part, witnesseth: That whereas, the said Mary Koch, is seized in fee, of and in, certain lands and tenements, with their appurtenances, situate, lying and being, (give the town, county or State :) And whereas, a marriage is shortly intended to be solemnized between the said Albert Haug and Mary Koch, with whom the said' Albert Haug is to have and rece ve 1000 dollars in money, over and besides the lands, &c., above mentioned, as and for her marriage portion: Now, therefore, it is covenanted and agreed, by and between the said parties to these presents, as follows: First, the said Albert Haug, for himself, his heirs, executors and administrators, doth

gebrauchen, und mit dem vorbesagten Capitalstock und dem Zuwachs und Gewinn aus demselben in dem vorgenannten Handelsgeschäfte redlich und ohne Betrug oder Hinterlist wirthschaften, kaufen, verlaufen und Handel treiben will; und ferner, daß die besagten Theilhaber zu allen Zeiten während der Dauer ihres Gesellschaftsvertrages alle Miethen und anderen Auslagen, welche zur Erhaltung und Fortführung des vorbesagten Geschäftes nothwendig sind, gleichheitlich unter sich tragen, bestreiten und bezahlen wollen und werden; (von jest an fährt der Vertrag gerade so fort, wie der No. 1 [„Gewöhnliche Form eines Gesellschaftsvertrages"] von den drei in seinem Terte stehenden Kreuzchen an; besondere Bedingungen, die etwa von den Contrahenten noch gemacht werden, sind an passender Stelle einzuschalten).

In Urkunde dessen haben die besagten Contrahenten hiernach ihre Unterschriften gesezt und ihre Siegel beigedrückt am Eingangs erwähnten Tage und Jahre.

Gesiegelt und ausgefolgt in
Gegenwart von O. H.

}

Wilhelm Kolb. (L. S.)
Hermann Uhl. (L. S.)

Zwölfte Abtheilung.

Ehe-Verträge.

Eheverträge haben die Festseßung der Vermögensverhältnisse so, wie der gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, und auch der Erziehung der Kinder von Verlobten oder jungen Eheleuten zum Zweck.

I. Verlobungs- und Heiraths-Verträge.

und

1. Gewöhnlicher Verlobungsvertrag. Dieser Vertrag von drei Partien, abgeschlossen den 1. Februar 1854 zwischen Albert Haug von einestheils, Marie Koch, Tochter des anderntheils, und Daniel Fischer von John Flatt von drittentheils, bezeugt: Daß, inmaßen die bejagte Marie Koch, im eigenen Besize von gewissen Grundstücken und Gebäulichkeiten nebst deren Zubehörden ist, die in (hier find Stadtbezirk County und Staat anzugeben) gelegen, vorhanden und da sind: Und inmaßen in Kurzem zwischen den besagten Albert Haug und Marie Koch eine Ehe vollzogen werden soll, in welche die besagte Marie Koch dem besagten Albert Haug außer und neben den erwähnten Grundstücken 1000 Dollars in Geld als ihr Hei

covenant and agree, to and with the said Daniel Fisher and John Flatt, their heirs and assigns, that they, the said Albert Haug, and Mary Koch, his wife, in case the said intended marriage shall be solemnized, by some good and sufficient conveyance or conveyances, will settle and assure the aforesaid lands and tenements, with the appurtenances, whereof she, the said Mary Koch, is seized as aforesaid, on and to the said Daniel Fisher and John Flatt, to the use and behoof of the said Albert Haug, during the term of his natural life; and from and after the decease of the said Albert Haug, then to the use and behoof of the said Mary Koch, his intended wife, for and during the term of her natural life; and from and after her decease, then to the use and behoof of the heirs of the body of the said Mary Koch by the said Albert Haug, lawfully to be begotten; and on the default of such issue, then to the use and behoof of the heirs and assigns of the said Mary Koch, forever, and to and for no other use, intent or purpose, whatsoever.

And, secondly, for as much as the said Albert Haug, is not at present seized, or possessed, of any estate sufficient to make a jointure for the said Mary Koch, equivalent to her fortune, the said Albert Haug, doth for himself, his heirs, executors and administrators, covenant, grant and agree, to and with the said Daniel Fisher and John Flatt, tneir heirs and assigns, that in case the said intended marriage shall take effect, he, the said Albert Haug, shall and will, by his last will and testament, in writing or otherwise, give and assure unto the said Mary Koch, the sum of 1000 dollars, of lawful money of the United States, to be by her received and taken, to her own proper use and benefit in case she shall survive the said Albert Haug.

In witness whereof, the said parties have hereunto set their hands and seals, the day and year first above written.

Albert Haug. [L. S.]
Mary Koch.
[L. 8.

Daniel Fisher. [L. 8.]
John Flats.

[L. 8.]

Sealed, signed, and delivered, in presence of R. S.

}

rathsgut einbringt: Deshalb nun find die betreffenden Partien dieses Contractes über folgende Bedingungen übereingekommen: Erstens, der besagte Albert Haug verspricht und verpflichtet sich. für sich, seine Erben, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter, gegen die besagten Daniel Fischer und John Flatt, ihre Erben und Cessionare, daß sie beide, der besagte Albert Haug und Marie Koch, feine Braut, im Falle, daß die besagte Ehe vollzogen wird, den besagten Daniel Fischer und John Flatt durch einen guten und rechtskräftigen Vertrag oder Verträge die vorbemeldeten Grundstücke und Gebäulichkeiten, nebst den Zubehörden, in deren Besize sie, die besagte Marie Koch, wie vorbesagt ist, zuschreiben und versichern wollen, deren Nugnießung und Gebrauch aber der besagte Albert Haug während seines natürlichen Lebens haben soll; und von und nach dem Ableben des besagten Albert Haug an soll dann die Nußnießung und der Gebrauch davon auf die besagte Marie Koch, seine Braut, für die Dauer ihres natürlichen Lebens übergehen; und von und nach ihrem Ableben an soll dann deren Nußnießung und Gebrauch an die von der besagten Marie Koch hinterlassenen, mit besagtem Albert Haug rechtmäßig erzeugten Leibeserben fallen; und sind keine solche Leibeserben vorhanden, so gebührt die Nuznießung und der Gebrauch derselben den Erben und Cessionaren der besagten Marie Koch für ewige Zeiten, und Niemand anders, und zu keinem andern Zweck oder Absicht, was es sein möge.

Und zweitens, insofern der besagte Albert Haug gegenwärtig kein hinreichendes Vermögen besißt oder hat, um der besagten Marie Koch ein ihrem Einbringen gleichkommendes Witthum auszusehen; verspricht, bewilligt und verpflichtet sich der besagte Albert Haug für sich, seine Erben, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter gegen die besagten Daniel Fischer und John Flatt, ihre Erben und Cessionare, daß er, der besagte Albert Haug, im Falle die Ehe vollzogen werden sollte, durch seinen lezten Willen oder Testament der besagten Marie Koch die Summe von 1000 Dollars, gesezliches Vereinigte Staaten Geld, schriftlich oder auf andere Weise verschreiben und vermachen will und wird, welche Summe sie empfangen und zu ihrem eigenen Nußen und Gebrauch verwenden soll, im Falle fie den besagten Albert Haug überleben sollte.

Zur Urkunde dessen haben die besagten Contrahenten hiernach ihre Unterschriften gesezt und ihre Siegel beigedrückt an dem Eingangs genannten Tage und Jahre.

Gesiegelt und ausgehändigt in.
Gegenwart von R. E.

Albert Haug. (L. S.)
Marie Koch. (L. S.)
Daniel Fischer. (L. S.)
John Flatt. (L. S.)

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