Gambar halaman
PDF
ePub
[ocr errors][ocr errors]

dem besagten Christoph Hutt und seinen Cessionaren in allen solchen gefeßlich erlaubten Arbeiten, wie sie ihm von dem besagten Christoph Hutt oder seinen Cessionaren angewiesen werden, treu und redlich und nach bestem Vermögen und Geschick des besagten John Mohr dienen und sich zu allen Zeiten gegen den besagten Christoph Hutt und seine Cessionare ehrlich und gehorsam betragen will. Und der besagte Christoph Hutt verpflichtet sich seinerseits, dem besagten John Mohr gegenüber, daß er, der besagte Christoph Hutt, dem besagten John Mohr während der besagten Dienstzeit für angemessene und genügende Nahrung und Kleidung und alle anderen Bedürfnisse sorgen und sie ihm verabfolgen lassen will.

In Urkunde dessen haben die Contrahenten hiernach ihre Unterschriften gesezt und ihre Siegel beigedrückt am Eingangs erwähnten Tage und Jahre. John Mohr. (L. S.) Christoph Hutt. (L. S.)

[blocks in formation]

Am 5. Januar 1852 erschien vor mir persönlich John Mohr, der mir als die Person bekannt ist, welche den obenstehenden Vertrag eingegangen und nach von mir angestellter Vernehmung bestätigt hat, daß der besagte Vertrag zu dem darin erwähnten Zwecke freiwillig von ihm eingegangen und abgeschlossen worden ist.

Adolphus Monroe, Friedensrichter.

2. Uebertragung des vorstehenden Vertrags an einen anderen Meister.

Kund und zu wissen sei Jedermann durch Gegenwärtiges, daß ich, der hierin genannte Christoph Hutt, für und um die Summe von achtzig Dollars den innenstehenden Vertrag und den darin genannten Diener (oder Lehrling) an Friedrich Weil von Baltimore, seine Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Cessionare, für den Rest der darin angeführten Zeit abgetreten und cedirt habe und durch Gegenwärtiges abtrete und cedire; wogegen er und sie alle und jede der hierin enthaltenen, von mir versprochenen und zu erfüllenden Bedingungen erfüllen werden und mich davon entbinden. Zur Urkunde dessen habe ich hiernach meine Unterschrift geseßt und mein Siegel beigedrückt den 1. Februar 1854.

In Gegenwart von
Josehph Müller.
Hugo Blum.

Christoph Hutt. (L. S.) Ich genehmige die Uebertragung des innenstehenden Vertrages.

F. M., Mayor der Stadt Baltimore.

3. Indenture of a Female Servant.

This indenture witnesseth: That Mary Kramer, of the town of Germantown, in Pennsylvania, now aged fifteen years, by and with the consent of David Kramer, of the town aforesaid, her father [or, mother, her father being dead, or being legally incapacitated, or having abandoned or neglected to provide for his family,] has voluntarily, and of her own accord, put and bound herself to Henry Simon, as a domestic servant, to serve from the date hereof, for and until the full end and term of three years next ensuing; [or, until she shall have attained the age of eighteen years, which will be on the 7th day of March, 1856;] during all which time the said servant shall serve her master faithfully, honestly and industriously; all lawful commands everywhere readily obey; and protect and preserve the goods and property of her said master, and not suffer or allow any to be injured or wasted: she shall not be absent from service without leave; and in all things, and at all times, shall behave as a faithful servant ought to do. And the said Henry Simon shall and will furnish and provide the said servant, during the continuance of the said term, with suitable and sufficient food and clothing; and cause her, within the said term, to be instructed to read and write; and, at the expiration of the said term, shall give her a new bible, and the sum of 170 dollars. And for the true performance of all and singular the covenants and agreements aforesaid, the said parties bind themselves, each unto the other, firmly by these presents.

In witness whereof, the aforesaid parties have hereunto set their hands and seals, the 1st day of March, 1853.

Signed, sealed and delivered

in presence of

Theodore Mahlke.

Mary Kramer. [L. s.]
Henry Simon. [L. 8.]

I do hereby consent to, and approve of the binding of my daughter Mary Kramer, as mentioned in the above indenture. Dated the 1st of March, 1853.

David Kramer.

3. Dienstvertrag für ein Dienstmädchen.

Dieser Vertrag bezeugt, daß Marie Kramer von der Stadt Ger. mantown in Pennsylvanien, jezt fünfzehn Jahre alt, unter und mit der Zustimmung von David Kramer von der genannten Stadt, ihrem Vater (oder: ihrer Mutter, da ihr Vater gestorben; oder da ihr Vater seine Familie verlassen und verabsäumt hat, für sie zu sorgen; oder da er geseßlich unfähig dazu ist,) freiwillig und aus eigenem Antriebe sich als Hausmädchen gegen Heinrich Simon verpflichtet und verbunden hat, ihm für und bis zum völligen Ende der Zeit von drei Jahren, die jezt kommen, (oder bis sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat, was am 7. März 1856 der Fall sein wird), von heute an zu dienen, während welcher ganzen Zeit das besagte Hausmädchen seinem Herrn treu, redlich und eifrig dienen, alien gesetzlich zulässigen Befehlen stets willig gehorchen und die Habe und das Eigenthum seines besagten Herrn schüßen und bewahren und nicht zulassen soll, daß sie beschädigt oder verdorben werden; es soll sich nicht ohne Erlaubniß aus dem Dienste entfer nen und in allen Dingen und zu allen Zeiten sich so betragen, wie es einem ehrlichen Dienstmädchen geziemt. Und der besagte Heinrich Simon wird und will das besagte Dienstmädchen während der Dauer der besagten Dienstzeit mit hinreichender und genügender Nahrung und Kleidung versehen und versorgen und dasselbe in der besagten Zeit im Lesen und Schreiben unterrichten lassen und nach der besagten Dienstzeit ihm eine neue Bibel und die Summe von 170 Dollars geben. Und für die getreue Erfüllung aller und jeder der vorerwähnten Bedingungen und Uebereinkünfte verpflichten sich die besagten Contrahenten durch Gegenwärtiges wechselseitig fest gegen einander.

Zur Urkunde dessen haben die vorgenannten Contrahenten hiernach ihre Unterschriften gesezt und ihre Siegel beigedrückt den 1. März 1853.

Unterzeichnet, gestegelt und ausgefolgt in Gegenwart von

Theodor Mahlke.

Marie Kramer. (L. S.)
Heinrich Simon. `(L. S.)

Ich ertheile hiermit meine Zustimmung und genehmige die Verflichtung meiner Tochter Marie Kramer, wie in dem vorstehenden Lienstvertrage gemeldet.

Geschrieben den 1. März 1853.

David Kramer.

B. FOR PERSONS OF AGE.

Agreement with a Workman for his Services.

This agreement made the 3d day of May, 1853, between John Byron, of New York, and Charles Pitt, of the same place, witnesseth: That the said Charles Pitt covenants and agrees, faithfully, honestly, and diligently to work (or write) for the said John Byron, in his store (or office, or work shop) for the term of three years: In consideration of which services, so to be performed, the said John Byron covenants and agrees to pay to the said Charles Pitt the sum of 400 dollars annually, in twelve equal monthly payments.

And it is understood and agreed between the aforesaid parties, that the death of either of them, occurring prior to the expiration of the said term of three years, this agreement shall thereupon terminate.

In witness whereof, the parties have signed and sealed this agreement, the day and year above written."

Signed, sealed and delivered

John Byron. [L. 8.]
Charles Pitt.

[L. 8.]

in presence of

N. N.

II. APPRENTICES' INDENTURES.

1. Form of an Indenture

This indenture, made this fourteenth day of December, in the year one thousand eight hundred and fifty-two, between Frank Koch, of Portland, in the State of Maine, father of Charles Koch, a minor under the age of twenty-one years, of the one part, and Eugene Romp, of Bangor, in the aforesaid State, of the other part, witnesseth:

That the said Frank Koch has placed and bound his son, Charles Koch, an apprentice to the said Eugene Romp, to be instructed in the art, mystery of trade, and occupation, of tailoring, which the said Eugene Romp now uses, and to live with him, and serve him as an apprentice, from the date hereof, until he, the said Charles Koch shall arrive to the age of twenty-one years, which will be on the 30th day of November, A. D. 1856, all which time the said Charles Koch as an apprentice shall faithfully serve, and be just and true to him, the said Eugene

B. Für Bolljährige.

Vertrag mit einem in Dienst zu nehmenden Arbeiter.

Dieser Vertrag, abgeschlossen den 3. Mai 1853 zwischen John Byron von New York und Charles Pitt von da bezeugt: Daß der besagte Charles Pitt verspricht und sich verpflichtet, für den besagten John Byron in New York, wie vorbesagt, vom 12. Mai 1853 an in und während des Zeitraumes von drei Jahren in dessen Store (oder Bureau, oder Werkstätte,) treu, redlich und fleißig zu arbeiten (oder zu schreiben): In Betracht welches so zu erfüllenden Dienstes der besagte John Byron verspricht und sich verpflichtet, dem besagten Charles Pitt jährlich die Summe von 400 Dollars in monatlichen Raten zu bezahlen.

Und die vorbesagten Contrahenten sind übereingekommen und haben sich verständigt, daß, wenn der eine oder andere von ihnen vor Ablauf der besagten Zeit von drei Jahren mit Tod abgehen sollte, dieser Vertrag dann aufgelöst werden soll.

Zur Urkunde dessen haben die Contrahenten diesen Vertrag am obengenannten Tage und Jahre Hiernach unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Unterzeichnet, gesiegelt und ausgefolgt in Gegenwart von

N. N.

John Byron. (L. S.)

Charles Pitt. (L. S.)

II. Lehrbriefe.

1. Form eines Lehrbriefes.

Dieser Vertrag, abgeschlossen den 14. December im Jahre eintausend achthundert und zweiundfünfzig_zwischen Franz Koch von Portland im Staate Maine, Vater des Carl Koch, eines Minderjährigen unter dem Alter von einundzwanzig Jahren, einerseits, und Eugen Rumpp in Bangor im vorgemeldeten Staate, andrer seits, bezeugt:

Daß der besagte Franz Koch seinen Sohn Carl Koch dem besagten Eugen Rumpp in die Lehre gegeben und verbunden hat, auf daß dieser ihn in der Kunst, dem Geheimnise und Handwerke der Schneiderei unterrichte, welche der besag.e Eugen Rumpp jest betreibt, und bei ihm lebe und ihm von heute an als Lehrjunge diene, bis er, der besagte Carl Koch, das Alter von einundzwanzig Jahren erreicht hat, was am 30. November 1856 der Fall sein wird; während welcher ganzen Zeit der besagte Carl Koch dem besagten

« SebelumnyaLanjutkan »