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Beglaubigung durch den Beamten.

Ich bestätige hiermit, daß am 17. März 1850 vor mir Gottlieb Buck und Elisabeth, seine Ehefrau, die in der hiervor niedergeschriebenen und von ihnen ausgestellten Verkaufsurkunde erwähnten Personen, persönlich erschienen sind und erklärt haben, daß sie dieselbe mit einander ausgestellt haben; und daß die besagte Elisabeth, nachcem sie von mir privatim und in Abwesenheit ihres Ehemannes vernommen worden, bestätigt hat, daß sie dieselbe freiwillig, ohne Furcht oder Zwang von ihrem besagten Ehemanne, ausstellte. G. M. (L. S.)'

III. Tausch-Verträge

find an sich den Kaufverträgen verwandt, überdies werden sie beinahe ganz nach der Form der letteren ausgefertigt, sowohl bei beweglichem, als bei unbeweglichem Eigenthum.

Tauschvertrag über bewegliches Eigenthum.

Dieser Vertrag, abgeschlossen den 6. April 1853 zwischen James Beecher von Ph. und Lewis Spring von bezeugt, daß der genannte James Beecher sich verpflichtet, an den genannten Lewis Spring in seinem Store in Ph. am 1. Nov. d. J. hundert Ballen gute Baumwolle abzuliefern.

Wogegen der genannte Lewis Spring sich verpflichtet, an den be sagten James Beecher im Store des leßtgenannten am 3. Mai d. J. Pfund Chinarinde abzuliefern.

Zur Urkunde dessen haben die betheiligten Contrahenten hiernach ihre Unterschriften gesezt und ihre Siegel beigedrückt am Eingangs erwähnten Tag und Jahre.

Unterzeichnet, gestegelt und ausgeliefert in Gegenwart von

Benjamin Hodges. }

James Beecher. (L. S.)
Lewis Spring. (L.S.)

2. Andere Form.

Dieser Vertrag, abgeschlossen am 1. Juni 1850 zwischen Fr. Knoll von N. einerseits und Richard Zeller von S. andererseits, bezeugt, daß der genannte Fr. Knoll, in Betracht der hier weiter unten enthaltenen Bedingungen, zu denen sich der genannte Richard Zeller verpflichtet, gegen den eben genannten Richard Zeller sich verbindlich macht, demselben am 1. Jult d. J.Bushel gute und reine Gerste in dessen Brauerei abzuliefern.

Und der genannte Richard Zeller, in Betracht des Obigen, ver

And the said Richard Zeller, in consideration thereof, agree to deliver to the said Fr. Knoll, at the public house of the latter, barrels of lager beer.

on the 2d of July next,

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Fr. Knoll.

Richard Zeller?" (L. 8.

3. Agreement of Barter of Real Estate.

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This indenture, made, &c., between Charles Brown of Nof the first part, and James Smith, of O- of the second part, witnesseth: That the said Charles Brown, hath given and granted, and by these presents doth give and grant, unto the said James Smith, his heirs and assigns, all [here describe the property,] with all and every of the appurtenances, in exchange of and for the lands hereinafter mentioned, of the said James Smith. To have and to hold the said premises, with the appurtenances, to the said James Smith, his heirs and assigns, forever. And the said Charles Brown doth covenant, &c., [Insert such covenants as may be necessary.] And the said James Smith hath likewise, on his part given and granted, and by these presents doth give and grant, unto the said Charles Brown, his heirs and assigns, all [description,] with all and every of the appurtenances, in exchange of and for the premises first above described: To have and to hold the above granted premises, with the appurtenances, to the said Charles Brown, his heirs and assigns, forever, as aforesaid. And the said James Smith, doth covenant, &c., [as above.]

In witness whereof, the parties to the presents have hereunto set their hands and seals the day and year first above written. Charles Brown. [L. 8.] James Smith.

Signed, sealed and delivered in presence of

[L. 8.]

Joshua Ellis.

PART NINTH.

LEASES.

Premising that an agreement for rooms in a boarding house must not be considered as a lease, we riefly give the most

pflichtet sich, dem besagten Fr. Knoll in dessen Wirthschaft am 2. Barrel Lagerbier abzuliefern.

Juli d. J.

Unterzeichnet, gesiegelt und ausgeliefert in Gegenwart von

Heinr. Schmidt. }

Fr. Knoll. (L. S.)
Richard Zeller. (L S.)

3. Tausch vertrag über Grundeigenthum. Dieser Vertrag, abgeschlossen und eingegangen den 27. März 1850 zwischen Charles Brown von N., einen Theils, und James Smith von O., andern Theils, bezeugt: daß der besagte Charles Brown dem besagten James Smith, seinen Erben und Cessionaren übergeben und abgetreten hat und durch Gegenwärtiges übergiebt und abtritt alle (- nun werden die Grundstücke beschrieben) nebst allem und jedem Zubehör, im Tausch gegen und für die hiernach beschriebenen Grundstücke des besagten James Smith: Auf daß der besagte James Smith, seine Erben und Cessionare, die besagten Grundstücke mit dem Zubehör für immer behalten und besigen. Und der besagte Charles Brown gelobt (hier folgen die Bedingungen). Und der besagte James Smith seinerseits, hat gleichfalls dem besagten Charles Brown, seinen Erben und Cessionaren übergeben und abgetreten und übergiebt und tritt durch Gegenwärtiges ab alle (Beschreibung), nebst allem und jedem Zubehör, in Tausch gegen und für die hievor beschriebenen Grundstücke: Auf daß der besagte Charles Brown, seine Erben und Cessionare, die besagten Grundstücke mit dem Zubehör für immer besizen und behalten.

Zur Urkunde dessen haben die betheiligten Contrahenten hiernach ihre Unterschriften gesezt und ihre Siegel beigedrückt am Eingangs erwähnten Tag und Jahre.

Unterzeichnet, gesiegelt und ausgeliefert in Gegenwart von

Joshua Ellis.}

Charles Brown. (L. S.)
James Smith. (L. S.)

Neunte Abtheilung.

Mieth- und Pachtverträge.

Indem wir vorausschicken, daß eine Uebereinkunft für Zimmer in einem Boardinghause nie als Miethvertrag (Lease) zu betrachten ist, geben wir in der Kürze die allgemeinsten Regeln über diese Art von Verträgen. Wenn sie nur auf ein Jahr oder kürzere Zeit

general rules respecting this kind of contracts. When intended for only one year, they are made verbally, in all other cases they should be made in writing, properly signed and sealed before witnesses. The particular regulations in the different states as well as the judicial distinction between different leases, such as leases for life, at will, and by sufferance are beyond the com pass of a letter writer.

AGREEMENT TO LEASE.

1 Agreement for a lease for several years, in which the Lesses takes upon himself the payment of the taxes to which the house is subject.

to

This agreement made the 19th day of September, 1853, between Leonard Haisch, of F, and Thomas Mann, of Kwitnesseth That the said Leonard Haisch hereby agrees to demise and let to the said Thomas Mann, by indenture, to be executed on the 30th day of September next, the dwelling house and lot now occupied by the said Leonard Haisch in Fhave and to hold the same unto the said Thomas Mann, his executors, administrators and assigns, from the 30th day of September next, for and during the term of eight years, at or under the yearly rent of one hundred and fifty dollars, payable quarterly, clear of all taxes and assessments: in which lease there shall be contained covenants on the part of the said Thomas Mann, his executors, &c., to pay rent, (except in case the premises are destroyed by fire, the rent is to cease until they are. re-built,) and all taxes and assessments; to keep the premises in good repair, (damages by fire excepted;) not to carry on any offensive business upon the same; and to deliver up peaceable possession of the said premises at the expiration of the term aforesaid: and the said lease shall also contain covenants on the part of the said Leonard Haisch, his heirs and assigns, for quiet enjoyment; to renew said lease at the expiration of the term aforesaid, at the request of the said Thomas Mann, to be made a month prior to the time of such expiration, for a further term of five years; and that, in case the said premises shall be destroyed by fire, the said Leonard Haisch will forthwith proceed to re-build the same.

And it is agreed between the aforesaid parties, that the costs and charges of making, executing and recording, the said lease, and duplicate thereof, shall be equally borne and divided between

them

gelten sellen, so können sie mündlich abgeschlossen werden, in allen anderen Fällen seze man sie schriftlich auf und zwar mit Siegel und Zeugen. Die näheren Bestimmungen in den einzelnen Stasten, so wie die juridischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Pachtarten (lebenslängliche, auf guten Willen, auf Duldung x.) liegen außer dem Bereiche eines Briefstellers.

I. Miethverträge.

1. Ein auf mehrere Jahre gültiger Miethvertrag. durch den der Miether zugleich die Bezahlung der auf dem Hause ruhenden Steuern übernimmt.

Diese Uebereinkunft, abgeschlossen den 19. Septbr. 1853 zwischen Leonhard Haisch von F. und Thomas Mann von K., bezeugt, daß der besagte Leonhard Haisch hiermit einwilligt, an den besagten Thomas Mann das gegenwärtig von dem besagten Leonhard Haisch in F. bewohnte Haus und Baustelle durch am 30. Septbr. d. J. zu vollziehenden Kontrakt zu verpachten und zu vermiethen, damit der besagte Thomas Mann, seine Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Cessionare dasselbe vom 30. Septbr. an beziehen und auf die Dauer von acht Jahren um und für die vierteljährig zu bezahlende Jahresmiethe von einhundert und fünfzig Dollars (rein, ohne Abzug von Steuern und Auflagen) bewohnen und benußen; an welchen Miethkontrakt sich von Seiten des besagten Thomas Mann, seiner Erben ic. die Bedingungen anknüpfen sollen: den Miethzins (ausgenommen im Falle, daß das Gebäude durch Feuer zerstört wird, wo dann die Bezahlung der Miethe aufhört, bis das Haus wieder aufgebaut ist) und alle Steuern und Abgaben zu bezahlen; das Haus in gutem baulichem Stand zu erhalten (Feuerschaden ausgenommen); kein demselben schädliches Geschäft darin zu betreiben und dessen friedlichen Besiz nach Ablauf der oben besagten Zeit wieder abzutreten; und weiter sollen sich an den besagten Miethkontrakt von Seiten des besagten Leonhard Haisch, seiner Erben und Cessionare die Bedingungen knüpfen: denselben ruhig genießen zu lassen, ihn nach Ablauf der oben erwähnten Zeit auf das durch den besagten Thomas Mann einen Monat vor dieser Ablaufszeit zu stellende Verlangen auf die Dauer von weiteren fünf Jahren zu erneuern und schließlich das Haus, im Fall es durch Brand zerstört werden sollte, sofort wieder aufbauen zu lassen.

Und die besagten Contrahenten sind übereingekommen, daß die Kosten für Ausfertigung, Vollziehung und Registrirung des besagten

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