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fiegelt, von Zeugen beurkundet und gewöhnlich von einem betreffenden Beamten beglaubigt sein. Auch ist die Unterschrift der Ehefrau erforderlich. Das Sicherste ist, wenn man jeder Unterschrift ein Siegel beidrückt.

1. Verkaufs- und Verzichtsurkunde, Grundstüde betreffend.

Dieser Contrakt, abgeschlossen am 7. März eintausend achthundert und dreiundfünfzig, zwischen Franz Kopp von der Stadt St. Louis, County St. Louis, Staat Missouri, der Partie vom einen Theil, und Daniel Kraft aus derselben Stadt, der Partie vom andern Theil, bezeugt, daß die besagte Partie vom einen Theil für und in Betracht der ihm von der besagten Partie vom andern Theil bei oder vor der Siegelung oder Ausfolge des Gegenwärtigen bezahlten Summe von dreitausend Dollars, gefeßliches Geld der Vereinigten Staaten von Amerika, deren Empfang hiermit bescheinigt wird, an die besagte Partie vom andern Theile, ihre Erben und Bevollmächtigte, alle (hier werden die fraglichen Grundstücke aufgezählt) nebst allen und jeden Besizungen, Erbstücken und Zubehörden, welche dazu gehören oder irgendwie damit verbunden sind, nebst dem Heimfall oder Heimfällen, Näckstand oder Rückständen, Pachtgeldern, Guthaben uno Interessen davon, für ewige Zeiten überlassen, übergeben und darauf verzichtet habe und durch Gegenwärtiges überlasse, übergebe und Darauf verzichte. Ebenso alles Vermögen, Recht, Besigtitel, Interesse, Eigenthum, Besiz, Anspruch und Forderung jeder Art, welche die besagte Partie vom ersten Theile nach Gesez und Herkommen an und auf die vorbeschriebenen Gegenstände oder irgend ein Stück oder einen Theil davon nebst Zubehör bisher gehabt hat, damit die besagte Partie vom zweiten Theil, ihre Erben und Bevollmächtigten, alle und jede der vorerwähnten und beschriebenen Gegenstände nebst Zubehör für immer besiße und behalte. Und die besagte Partie vom einen Theil versichert, verspricht und verpflichtet sich hiermit für sich, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter, der Partie vom andern Theile, ihren Erben und Bevollmächtigten gegenüber, daß sie nie eine Handlung oder Handlungen begangen, verübt, ausgeführt, oder irgend eine Handlung oder Handlungen, Ding oder Dinge, wie sie heißen mögen, zugelassen, durch welche oder mittelst welcher die oben erwähnten und beschriebenen Verkaufsgegenstände oder irgend ein Theil davon beeinträchtigt, angefochten oder belastet find oder später zu irgend einer Zeit oder auf irgend eine Art und Weise, wie sie heißen mag, beeinträchtigt, angefochten oder belastet werden, können oder mögen.

In Urkunde desen hat die besagte Partie vom ersten Theile hier

In witness whereof, the said party of the first part has hereanto set his hand and seal, the day and year first above written Frank Kopp, [L. B.]

Sealed and delivered in the

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2. Another form of a Quit-claim Deed.

Know all men by these presents, that we, Jacob Dohler, of Nashville, State of Tennessee, and Catharine, the wife of this said Jacob Dohler, in consideration of the sum of $2526, to us paid in hand by David Hahneman, of Knoxville, State of Tennessee, the receipt whereof we do hereby acknowledge, have bargained, sold, and quit-claimed, and by these presents do bargain, sell, and quit-claim, unto the said D. Hahneman, and to his heirs and assigns forever, all our, and each of our right, title, interest, estate, claim, demand, both at law and in equity, and as well in possession as in expectancy of, in, and to all that certain farm, or piece of land, situate in the vicinity of Nashville, (here the situation, etc., of the property must be exactly described,) with all and singular the hereditaments and appurtenances thereunto belonging.

In witness whereof, we have hereunto set our hands and seals, this day ofin the year

Jacob Dohler.

[L. 8 ]

Catharine Dohler.

L. 8

3. A similar Deed.

This indenture, made the 6th day of July, 1852, between Abraham Hirsch, of N- of the first part, and Charles Davis, of O, of the second part, witnesseth: That the said party of the first part, for and in consideration of the sum of $4000, to him in hand paid by the said party of the second part, the receipt whereof is hereby acknowledged, hath bargained and sold, and by these presents doth bargain and sell, unto the said party of the second part, and to his heirs and assigns, forever, all, &c., (here describe the premises,) together with all and singular the hereditaments and appurtenances thereunto belonging, or in any wise appertaining; and the reversion and reversions, remainder and remainders, rents, issues and profits thereof; and

nach seinen Namen unterzeichnet und sein Siegel beigedrückt an dem Eingangs erwähnten Tage und Jahre.

Gesiegelt und eingehändigt in Gegenwart von

Friedr. Häfner und
Gustar Runge.

}

Franz Kopp (L. S.)

2. Andere Verkaufsurkunde.

Kund und zu wissen sei Jedermann durch Gegenwärtiges, daß wir, Jakob Döhler von Nashville, Staat Tennessee und Katharinadie Ehefrau des besagten Jakob Döhler als Gegenleistung für die uns von David Hahnemann von Knorville, Staat Tennessee in die Hand bezahlte Summe von 2526 Dollars, deren richtigen Empfang wir hiermit bescheinigen, an den besagten David Hahnemann und seine Erben und Bevollmächtigten alle unsere und jedes unserer Rechte, Besigtitel, Interessen, Eigenthum, Ansprüche und Forderungen, nach dem Gesez sowohl als dem Herkommen, und eben so gut die besigenden, als die zu erwartenden, auf und an das Ganze einer gewissen Farm oder eines Stück Landes, das in der Nähe von Nashville gelegen ist, (hier ist die Lage c. des Grundstücks genau zu beschreiben) mit allen und jeden dazu gehörigen Erbschaften und anderm Zubehör auf ewige Zeiten verhandelt, verkauft und darauf verzichtet haben und durch Gegenwärtiges verhandeln, verkaufen und darauf verzichten. In Urkunde dessen haben wir hiernach unsere Unterschriften gesezt und unser Siegel beigedrüdt den 6. November 1853.

Jakob Döhler

Katharina Döhler} (L. 8.)

3. Aehnliche Urkunde.

Dieser Vertrag, abgeschlossen den 6. Juli 1852 zwischen Abraham Hirsch von N., einen Theils, und Charles Davis von O. andern Theils, bezeugt: daß die besagte Partie vom einen Theile für und in Betracht der ihr von der besagten Partie vom zweiten Theile bezahlten Summe von 4000 Dollars, deren Empfang hiermit bescheinigt wirt, an die besagte Partie vom zweiten Theile und ihre Erben und Cessionare verhandelt und verkauft hat und durch Gegenwärtiges für immer verhandelt und verkauft alle 2c. (hier die Grundstücke zu beschreiben), nebst allen und jeden dazu gehörigen oder auf irgend eine Weise damit verbundenen Erbschaften und Zubehörden; ebenso den Rückfall und die Rückfälle, Rest und Reste, Miethen, Ertrag und Gewinn davon; ferner das gesammte Eigenthum, Recht, Titel, Interesse, Anspruch oder Forderung jeder Art, welche sie, die besagte Partie vom ersten Theile, nach Gesez und Herkommen an, in und zu

also all the estate, right, title, interest, claim, or demand whatsoever, of him, the said party of the first part, either in law or equity, of, in and to, the above bargained premises, and every part and parcel thereof.

In witness whereof, the said party of the first part has hereunto set his hand and seal, the day and year first above written. Abraham Hirsch, [L S.]

Signed, sealed and delivered

in presence of

John Read.

4. Another Form.

Articles of agreement, made the 6th day of May, in the year 1853, between Julius Hallbaur, of P

and Peter Frick, of O

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of the first part,

of the second part, witnesseth: That the said party of the first part, for and in consideration of the sum of· dollars, to him in hand paid, has contracted and agreed to sell to the said party of the second part, all that certain piece or parcel of land, (here describe minutely the situation,) and which is bounded and described as follows, to wit: beginning at, &c., (here insert description of the land.)

And the said party of the first part agrees to execute and deliver to the said party of the second part, a warranty deed, for the said land: Provided, and upon condition nevertheless, that the said party of the second part, his heirs or assigns, pay to the said party of the first part, his heirs or assigns, for the same land, the sum of one thousand dollars, lawful money of the United States of America, payable as follows the sum of five hundred dollars, on the seventh day of August next, and the further and remaining sum of five hundred dollars, on the second day of January, in the year one thousand eight hundred and fifty-four, together with lawful interest on the same, from the date hereof: And the said party of the second part, for himself, his heirs, executors and administrators, doth covenant and agree, to and with the said party of the first part, his heirs and assigns, that the said party of the second part will pay the said several sums as they severally become due, with the interest thereon, without deduction of any taxes or assessments whatever. And it is further agreed between the parties to these presents, that i default be made in fulfilling this agreement, or any part thereof, on the part of the said party of the second part, then, and in such case the said party of the first part, his heirs and assigns, shell be at liberty to consider this contract as forfeited and

den vorher verhandelten Grundstücken oder irgend einem Theil da von haben.

In Urkunde dessen hat die besagte Partie vom ersten Theile hiernach seine Unterschrift gesezt und sein Siegel beigedrückt am obengenannten Tage und Jahre.

Gezeichnet, gesiegelt und ausgeliefert in Gegenwart von

John Read.

Abraham Hirsch (L. S.)

4. Andere Formel.

Contract - Artikel, geschlossen am 6. Mai, im Jahre 1853, zwischen Julius Hallbauer aus P. einerseits und Peter Frick aus O. andererseits, bezeugt, daß der Contrahent erster Seite, in Betracht und Ver= geltung der ihm baar vom Contrahenten zweiter Seite ausgezahlten Summe von Dollars, mit dem Contrahenten zweiter Seite übereingekommen ist, diesem Contrahenten zweiter Seite das ganze Stüd Landes zu verkaufen, welches in (—hier genaue Angabe des Ortes) liegt und folgendermaßen begrenzt und beschrieben ist: (hier wird die Lage und Umgrenzung des Grundstücks aufs genaueste beschrieben.)

Und genannter Contrahent erster Seite willigt ein, über dieses Land eine Gewährsurkunde auszustellen, und dem genannten Contrahenten der zweiten Seite zu überliefern; indeß unter dem Vorbehalt und der Bedingung, daß der genannte Contrahent der zweiten Seite, seine Erben oder Cessionare dem genannten Contrahenten der ersten Seite, dessen Erben oder Cessionaren für dieses genannte Land die Summe von 1000 Dollars gesetzlichen Geldes der Verein. Staaten von Amerika, und zwar auf folgende Weise zahlt oder zahlen: die Summe von fünfhundert Dollars am 7. des nächsten August und die weitere und überbleibende Summe von fünfhundert Dollars am 2. Januar des Jahres 1854, sammt den gesezmäßigen Zinsen für diese Summe vom heutigen Vertragstage an gerechnet. Und der genannte Contrahent der zweiten Seite verpflichtet sich, seine Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter gegen den genannten Contrahenten der ersten Seite, dessen Erben und Cessionare, daß er, der genannte Contrahent der zweiten Seite, die genannten beiden Summen, so wie sie respective fällig werden, sammt den zuständigen Interessen, ohne Abzug für irgend welche Taren oder Steuern, zahlen wird. Und es ist ferner beiderseits contrahirt, daß, für den Fall einer Nichterfüllung und Verlegung dieses Contracts oder irgend eines seiner Artikel von Seiten des genannten Contrahenten zweiter Seite, es alsdann dem genannten Contrahenten erster Seite, seinen Erben oder Cessionaren freistehen soll, diesen Contract als verwirkt und umgestoßen anzusehen und über das genannte Land zu Gunsten irgend

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