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lung unserer Pflicht und glauben das vorgesteckte Ziel auf anderen und bequemeren Wegen erreichen zu können. Unsere Kraft läßt nach, wir lassen uns nicht länger durch unser Gewissen im Zaume halten. Lüftern durchschweifen unsere Blicke den Garten der Lust in seiner verführerischen Pracht. Zögernd und unter tausenderlei Bedenklichkeiten nähern wir uns demselben, endlich überschreiten wir furchtsam und bebend seine Schwelle und schmeicheln uns immer noch mit der Hoffnung, ihn unbeschadet unserer Tugend und inneren Ruhe durchschreiten zu können. Aber eine Versuchung folgt der anderen, und haben wir derselben einmal nachgegeben, so geben wir ihr auch wieder nach. Das Glück unserer Unschuld ist verscherzt und wir suchen die mahnende Stimme des Gewissens mit rauschenden Vergnügungen zu übertäuben. Nach und nach ver lieren wir das ursprüngliche Ziel unseres Lebens, wie wir uns dasselbe am Anfang unseres Pilgerlaufes gesteckt, ganz aus den Augen. Wir stürzen uns zwar in Geschäfte, aber wir versenken uns auch in den Sumpf der Ueppigkeit und tappen ohne Führer umher im Labyrinthe des Lebens, bis das Alter unvermuthet über uns hereinbricht und Krankheit und Ungemach uns den Weg vertreten. Mit Schrecken sehen wir dann auf unser Leben zurück, und wie oft, aber auch wie vergebens steigt der Wunsch in uns auf, daß wir den Pfad der Tugend nie verlassen haben möchten! Glücklich sind in solcher Lage Diejenigen zu preisen, die noch Stärke genug, in sich tragen, um nicht zu verzweifeln, sondern sich an dem Gedanken aufrichten, daß zwar der Tag vorüber ist, aber ihnen der Abend noch zu nüglichem Wirken übrig bleibt, und daß bei jedem Menschen noch Besserung möglich ist, dafern er rüstig und muthig an's Werk geht. Ja, glücklich sind unter jenen verirrten Wanderern noch diejenigen zu preisen, die, wenn auch spät, sich wieder auf den rechten Weg finden.

Du fragst vielleicht, mein Sohn, welchen Bezug denn diese düstere Schilderung auf Dich habe? Ob ich denn glaube, daß auch Du zu jenen pfadlosen Wanderern gehörest? neines ist freudige Gewißheit für mich, daß Du bis jezt auf dem rechten Pfade wanbelst, unverrückt das Ziel im Auge. Aber nur Der erreicht das Ziel, nur Der betritt keinen Jrrweg, der die Gefahren seines Weges kennt, der weiß, daß jene glänzenden Zauberlichter, welche ihn vom sicheren Wege zu verlocken suchen, nur Irrlichter sind, die ihn zum Abgrund führen. Mein Sohn, Dich mit den Gefahren der Lebensreise nach und nach näher bekannt zu machen, das ist der Zweck meiner Briefe an Dich und ich wünsche nichts sehnlicher, als daß meine Ermahnungen und Lehren an Dir stets einen so gehorsamen und freudigen Befolger haben mögen, wie bisher. Herzlich grüßt Dich

Dein treuer Vater

N. N.

BUSINESS DOCUMENTS.

Business documents are written deeds, which have reference te the transaction of social life, when not sent as business letters in the form of an address to a second person. They are drawn up for the mutual binding of two or more parties, after these have voluntarily agreed upon certain premises. They differ in their nature, but are mostly contracted, and as such are documents or deeds which have a legal value. They should, therefore, be drawn up with care and exactness, to obtain validity in law. It is not always necessary that a contract should be in writing, it may be made verbally or by word of mouth, but in that case it must be made in the presence of witnesses. The letter of the law does not require that the agreement should be sealed, yet it is better, as it gives the document more importance, both in the eyes of private individuals, and in those of the law. The place where the seal is to be applied, we shall indicate in the following documents, by the letters L. S., (loco sigilli) instead of the seal. Whoever has no family seal, may make use of any other object, such as a coin or the like.

As to the validity of contracts, the laws of the different States differ in some respects, but it does not lie within the compass of a letter writer to notice them here. Generally, there is no danger of any mistake, when the contract is made in writing, and signed by the contracting parties.

PART EIGHTH.

BILLS OF SALE AND OF BARTER.

By a bill of sale, the one party binds itself to cede to the other party a certain property. This property may be moveable goods etc.,) or immoveable (real estate.)

I. BILLS OF SALE OF MOVEABLE PROPERTY.

1. A purchase of Goods.

Know all men by these presents, that I, Frederic Shultz, dealer in clothing in Boston, for and in consideration of the sum

Geschäftsauffäße.

Geschäftsaufsäße sind schriftliche Verhandlungen, die sich auf das Thun und Schaffen im bürgerlichen Leben beziehen, so fern sie nicht wie die Geschäftsbriefe in der Form einer Anrede an eine bestimmte Person gerichtet sind, und werden in Folge besonderer gegenseitiger Verpflichtungen zu Leistungen, nach geschehener freiwilliger Uebereinkunft gemacht. Sie sind sehr verschiedenartig, aber wesentlich Verträge, und als solche Dokumente oder Urkunden, die einen rechtlichen Werth haben, und deshalb auch mit Sorgfalt und Genauigkeit in jeder Beziehung abgefaßt und behan delt werden müssen, wenn sie gültig sein sollen. Zwar braucht ein Vertrag nicht immer schriftlich geschlossen zu werden, man kann ihn in vielen Fällen auch mündlich abschließen, aber auch beim mündlichen Vertrage ist die Gegenwart von Zeugen geboten. Auch erfordert es der Buchstabe des Geseßes in der Regel nicht, daß der Vertrag gesiegelt ist, doch thut man immer besser, ihn zu siegeln, denn nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch vor Gericht hat er so mehr Geltung. Den Plaz, an welchem das Siegel anzubringen ist, werden wir in den folgenden Aufsägen, dem Gebrauche gemäß, mit den Buchstaben L. S. (loco sigilli anstatt des Siegels) bezeichnen. Wer kein Familiensiegel besigt, kann sich auch eines anderen passenden Gegenstandes (einer Münze u. dgl.) bedienen. Ueber die Gültigkeit der Verträge bestehen in den einzelnen Staaten der Union zum Theil verschiedene Bestimmungen, doch paßt es nicht in den Rahmen eines Briefstellers, sie hier aufzuführen. Im Allgemeinen wird man nie einem Mißgriffe ausgesezt sein, wenn man den Vertrag stets schriftlich abfaßt und von den Betheiligten unterzeichnen läßt.

Achte Abtheilung.
Kauf- und Tausch-Verträge.

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich die eine Partie, der anderen ein gewisses Besißthum abzutreten. Dieses Besigthum ist entweder beweglich (Waaren 2c.), oder unbeweglich (Grundeigenthum). I. Kauf-Verträge für bewegliches Eigenthum. 1. Ein Waarenkauf.

Kund und zu wissen sei Allen durch Gegenwärtiges, daß ich, Friedrich Stulz, Kleider-Händler in Boston, als Gegenleistung für die

of one hundred dollars, to me in hand paid by Charles Rohmer, of Boston, at and before the ensealing of these presents, the receipt whereof is hereby acknowledged, have bargained, sold and delivered, and by these presents do bargain, sell, and deliver, unto the said Charles Rohmer, five fine black cloth surtouts, to have and to hold the said goods unto the said Charles Rohmer, his executors, administrators and assigns, to his and their own proper use and benefit forever. And I, the said Frederic Stulz, for myself and my heirs, executors and administrators, will warrant and defend the said bargained premises unto the said Charles Rohmer, his executors, administrators and assigns, from and against all persons whomsoever.

In witness whereof, I have hereunto set my hand and seal, this 12th day of April, A. D., 1853.

Frederic Stulz. [L. S.]

2. Agreement to Sell and Deliver.

This agreement, made the 1st day of February, 1854, between Christian Pfeifer of Cleveland, Cuyahoga County, in the State of Ohio, of the first part, and Henry Stuver, of Buffalo, Erie County, in the State of New York, of the second part, witnesseth: that the said Christian Pfeifer, for and in consideration of the covenants on the part of the said Henry Stuver, does covenant to and with the said Henry Stuver, that he will deliver to the said Henry Stuver, 500 bushels of wheat, together with a young horse and thirty heads of cattle, before the 1st day of March

next.

And the said Henry Stuver, in consideration of the covenants on the part of the said Christian Pfeifer, does covenant and agree to and with the said Christian Pfeifer, that he will pay to the said Christian Pfeifer on the completion of the delivery of the wheat, the horse and the cattle, $

In witness whereof, the said parties have hereunto set their hands and seals, the day and year first above written.

[blocks in formation]

Know all men by these preserts: That I, Gottlieb Hartung, of the town of Philadelphia, in the State of Pennsylvania, of the

mir von Carl Rohmer in Boston, tei und vor der Siegelung und Ausfolge dieser Urkunde baar bezahlte Summe von hundert Dollars, deren Empfang ich hiermit bescheinige, an den besagten Carl Rohmer fünf feine schwarztuchene Oberröcke verhandelt, verkauft und ausgefolgt habe und durch Gegenwärtiges verhandle, verkaufe und ausfolge, daß der besagte Carl Rohmer, seine Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Cessionare, die besagten Waaren zu seinem und ihrem eigenen Gebrauche und Nußen für immer haben und befizen sollen. Und ich, der besagte Friedrich Stulz, werde für nich, meine Erben, Testamentsvollstrecker und Administratoren die verkauften Gegenstände tem besagten Carl Rohmer, seinen Testamentsvollstreckern, Vermögensverwaltern und Cessionaren, für und gegen Jedermann, wer es sein mag, verbürgen und vertheidigen.

In Urkunde dessen habe ich hiernach meine Unterschrift beigesezt und mein Siegel beigedrückt den 12. April des Jahres 1853.

Friedrich Stulz. (L. S.)

2. Kauf- und Lieferungs-Vertrag. Dieser Vertrag, geschlossen am 1. Febr. 1854 zwischen Christian Pfeifer aus Cleveland, Cuyahoga County, Staat Ohio, einerseits und Heinrich Stüber aus Buffalo, Erie County, Staat New York, andererseits bezeugt, daß der genannte Christian Pfeifer, in Betracht und Vergeltung der Contractsbedingungen, zu denen sich der genannte Heinrich Staber verbindlich macht, sich gegen den genannten Heinrich Stüber verpflichtet und mit demselben übereinkommt, daß er dem genannten Heinrich Stüber 500 Bushel Waizen nebst einem jungen Pferde und 30 Stück Rindvich vor dem 1. März des laufenden Jahres abliefern will.

Und der genannte Heinrich Stüber, in Betracht und Vergeltung der Vertragsbedingungen, denen der genannte Christian Pfeifer sich unterzieht, macht sich gegen den genannten Christian Pfeifer verbindlich und kommt mit demselben überein, daß er dem genannten Christian Pfeifer nach vollständiger Ablieferung des Waizens, des Pferdes und des Rindvichs S zahlen wird.

Zur Urkunde dessen haben die genannten Contrahenten Obiges eigenhändig und mit Beifügung ihres resp. Siegels unterschrieben; so geschehen am oben genannten Tage des oben genannten Jahres. Unterzeichnet, gesiegelt und ausgeliefert in Gegenwart von

Wilhelm Roth,
Friedrich Pommer.

}

Christiun Pfeifer (L. S.)

Heinrich Stüber (L. S.)

3. Gewöhnlicher Kaufvertrag.

Kund und zu wissen sei Allen durch Gegenwärtiges: daß ich, GottWeb Hartung, von der Stadt Philadelphia, Staat Pennsylvanien

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