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Erste Abtheilung.

Grenzen des Wolfenbüttelschen und Schöningenschen Districts des Herzogthums Braunschweig, gegen die angrenzenden Aemter des Königreichs

Hannover.

Erster Abschnitt.

Grenzen des Königlich Hannoverschen Amtes Schladen gegen das Herzoglich Braunschweigische Kreisgericht Wolfenbüttel.

4. Die Grenze des Herzogthums Braunschweig-Wolfenbüttel mit den Staaten des Königreichs Hannover hebt bei dem Puncte an, wo in der Gegend der Dorfschaften Börfsum an Braunschweigischer, und Burgdorf, auch Heiningen, an Hannoverischer Seite unweit des Ockerflusses, und zwar an der äufsersten Ecke des Eichhorst - Grabens, das Braunschweigische Gebiet mit den Grenzen der Fürstenthümer Halberstadt und Hildesheim zusammenstöfst. Von diesem Puncte an, soll die Braunschweigisch - Hannöverische Landesgrenze fortdauernd denjenigen Bestimmungen folgen, welche am 29ten October 1758 zwischen dem Herzogthume Braunschweig und dem Fürstenthumne Hildesheim verabredet und bündigst festgesetzt sind. Von der aufsersten Ecke des Eichhorst - Grabens an, geht sie namlich in der damals bezeichneten Linie in nördlicher Richtung bis in die Ocker, dann in der Ocker abwärts, durch die Lange, nach dem Hugel oder Einflul's des Krabaten - oder Croaten - Grabens, und von da in grader Richtung im Heiningschen Gehage-Graben bis wieder in die Ocker und dieselbe hinunter bis an den Eiuflufs der Ilse, ganz in der Art, wie solche durch den schon angezogenen Recefs vom 29ten October 1758 festgesetzt, und seit der Zeit ohne Streit als Norm beobachtet ist, wie denn auch jener angezogene Recefs durch Gegenwärtiges ausdrücklich erneuert und bestätiget wird.

5. Von dem im vorigen erwähnten Puncte an, bleibt die Ocker die Landesgrenze bis in Norden des Börfsumschen Wienbleeks, allwo die letztere ostwärts längs des Grabens, welcher die Dorstadtsche Förster - Wiese, auch der Wienhof genannt, von jenem Wienbleeke trennt, von der Ocker abweicht, um solche Förster - Wiese herum wieder in die Ocker läuft und mithin die gedachte kleine Wiese zu dem Haunöverischen Territorio ausscheidet. Von da folgt die Grenze wiederum dem Bette der Ocker bis an den Graben, welcher das Bornumsche Beeubleek von der Dorstadtschen Horstwiese scheidet, geht diesen Graben hinan um die Horstwiese und die Kloster Dorstadtsche Weide bis an die, nach der Dorstadtschen und Kissenbrückschen gemeinschaftlichen Weide führenden Viehtrift, woselbst sie wieder in den Ockerstrom fallt, bis zu dem, vorgedachte gemeinschaftliche Weide und die Kloster Dorstadtsche Dörenwiese trennenden Graben. Diesen geht sie entlang durch das Todtwasser um die Dorstadtsche Nonnenwiese herum, wieder in das Todtwasser und dem

1824

1824 selben folgend, bis an die Privatgrenze zwischen der erwähnten Dörenwiese und der Kissenbrückschen Wiese, der Wenigschuh genannt, wo die Grenze wieder in die Ocker geht und diesem Strome bis dahin folgt, wo die Ohrumsche Sudwiese von der Kissenbrückschen Wiese, die Ohe genannt, sich scheidet. Zwischen beiden letztgedachten Wiesen und uni die letztere herum, nach der Scheide zwischen der Ole und dem Ohrumschen breiten Bleeke, läuft die Grenze auf den, im Westen der Ocker belegenen Mühlendanum, solchen entlang bis an die Freilluth, an derselben etwa vierzig Schritte westwärts, sodann durch solche bis an das westliche Ende der, der Fährmühle zunächst liegenden Brücke, von derselben auf den sogenannten Mühlenkulk, in einer Entfernung von 40 Schritten, westwärts der daselbst zur Fährmühle gehörenden belegenen kleinen Gebäude und sodann westwärts um den Mühlenkulk in die Ocker.

. 6. Hier verläfst die Grenzlinie die Ocker und schliefst ostwärts die, der Gemeine Ohrum gehörende Graswiese, welche durch dieselbe zu der Hannöverischen Landeshoheit ausgeschnitten wird, ein, fällt sodann am Ende der Graswiese, wo der Landgraben in die Ocker einmündet, ebenfalls in diesen Fluis, bleibt in demselben bis zu den sogenannten Vier Winden, verläfst den Ockerflufs wieder und läuft südwärts der Landwehr bis dahin, wo die Ohrumsche Gemeine Wiese an das Ackerstück des Försters Linnemann vom Bungenstedter Thurm stöfst; geht hernach südwärts an dem Lande des gedachten Linnemanns, wie auch des Einwohners Conrad Meyer in Halchter hinauf, dann wieder westwärts zwischen dem Acker des ebengedachten Conrad Meyer und dem des Einwohners Valentin Gifhorn in Ohrum hindurch auf die Landstrafse, über dieselbe, abermals westwärts an Heinrich Meyers aus Halchter Lande vorbei, auf einen im Felde stehenden Stein, von da in nördlicher Richtung auf einen andern Feldstein zwischen Conrad Angerstein aus Ohrum und Heinrich Löhrs in Halchter Lande hinauf, bis dahin, wo letzteres sich endigt; dann abermals an die Landwehr, an derselben hinauf bis zu der zum Bungenstedter Thurme gehörigen Länderei, darauf abermals südwärts um solche Länderei herum, bis zur Grenze des Halchterschen Holzes, an diesem eine kleine Strecke südwärts hinauf und abermals einen Theil der Halchterschen Länderei einschliefsend, bis zur schwarzen Eiche am Halchterschen Holze. Hierauf folgt die Grenze dem Wege, welcher das Ohrumsche Holz von dem Halchterschen Holze trennt, bis zur Ecke des Crammeschen Holzes, von da den unteren Fastweg hinauf bis zu dem Puncte zwischen dem Kissenbrückschen und Crammeschen Holze, wo der GerichtsBezirk des Herzoglich Braunschweigischen Kreisgerichts Salder mit dem des Königlich Hannöverischen Amites Liebenburg zusammentritt, dergestalt dafs der sogenannte Büchenort (Bökenort) der Braunschweigischen Landeshoheit unterworfen wird, so wie auch dessen privatives Eigenthum der Gemeine Cramme verbleibt.

7. Da auch bereits in dem vorerwähnten Recesse vom 182429ten October 1758 festgesetzt ist: dafs die Grenzlinie von der äufsersten Ecke des Eichhorst- Grabens an, bis zum Einflusse der Ilse in den Ockerstrom, zugleich die Scheidung des Privateigenthums der angrenzenden beiderseitigen Gemeinen ausmachen soll, dergestalt, dafs alle Koppelhude, über die gedachte Linie hinaus, von Seiten beiderseitiger Interessenten hinc inde ganz aufhöre, diese Norm auch bisher von deuselben ohne Widerspruch und Streit beobachtet ist; so soll es bei dieser einmal festgesetzten Bestimmung auch fernerhin sein Bewenden behalten, und wird jener Recefs auch in dieser Hinsicht hiermit nochmals bestätigt. In Beziehung auf den Grenzstrich über den vorgedachten Punct hinaus werden jedoch die wohlbegründeten Servituten und sonstigen PrivatGerechtsame der Interessenten ausdrücklich hierdurch vorbehalten.

1.8. Der Gemeine Ohrum soll auf dem Ohrumschen Mühlenbruche zwar die privative Hude nach wie vor verbleiben; sie soll jedoch verbunden sein, in Betracht, dafs der Bau der, über diesen Bruch nach Hedwigsburg führenden Strafse, dem Herzogthume Braunschweig ferner zur Last verbleiben wird, jede Aulagerung von Baumaterialien zur Reparatur der darauf befindlichen Brücken ohne Weigerung zu dulden, auch es sich gefallen lassen, dafs aus der Freilluth der Ocker, Grand soWohl zum Besten der herrschaftlichen als Privatbanten der Gemeine Kissenbrück, mit Einschlufs von Hedwigsburg und der Fahrmühle geholt werde; endlich auch der Anlegung neuer Flachsrotten auf dem, der Braunschweigischen Landeshoheit unterworfenen Theile des Mühlenbruchs sich enthalten; wogegen die schon vorhandenen Flachsrotten zwar beibehalten werden müssen, jedoch Behuf derselben von den Ohrumschen Einwohnern keine Törfe auf dem Braunschweigischen Theile ausgestochen werden dürfen, indem dieser Theil ausschliefslich für den Torfstich bei Bauten an dem Mühlendamme und an den Brücken vorbehalten bleibt. Gleichfalls wird den Einwohnern von Kissenbrück die Strafse durch Ohru zur Durchtrifft mit den Schweinen sowohl, als auch zu Holz- und Mühlenfuhren stets offen verbleiben.

9. Da auch die neugezogene Grenzlinie unterhalb des Punctes, wo die Ilse in die Ocker fallt, an verschiedenen Pancten von dem Ockerstrome abweicht; so ist in Ansehung derjenigen Strecken, wo das Bette dieses Flusses der Hannoverischen Hoheit neuerdings völlig abgetreten worden, vorbehalten, dafs Haunöverischer Seits der herrschaftlichen Holzflöfse nach Braunschweig an solchen gedachten Stellen nie Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden dürfen, wobei es jedoch nicht die Meinung ist, durch die Grenz - Regulirung am Ockerstrome in dieser Gegend überhaupt und durch den vorgedachten Vorbehalt insonderheit, an den älteren, zwischen dem Fürstenthume Hildesheim und dem Herzogthume Braunschweig bestehenden Recessen über die Holzflöfsen an

1824 der Ocker eine Veränderung zu treffen, als welche vielmehr feruer gültig bleiben und aufrecht erhalten werden sollen.

Zweiter Abschnitt.

Grenzen des Königlich Hannöverischen Amts Liebenburg, gegen das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Salder.

f. 10. Von dem, im 6 erwähnten Grenzpuncte, der Bökenort genannt, folgt die Landesgrenze dem Fastwege bis zu einem behauenen Steine. Von hier wendet sich dieselbe rechts zwischen den Holzungen der Gemeine Cramme und Grofsflöthe hindurch auf das sogenannte Susemeer, allwo der sogenannte Knick beginnt. Dieser Knick wird durch die Grenzlinie ferner in zwei gleiche Theile getheilt. Sie läuft in der Mitte durch denselben bis zum Goldbrunnen, dann zwischen dem Crammeschen Gemeine - Anger und den Flötheschen Ellerwiesen, von da ab in Süden des Knickes, langs dem, denselben von besagten Wiesen scheidenden Graben bis in die Fuse, dergestalt, dafs der Ort bei den Günnen in die Braun-schweigsche Hoheit fallt. Die Grenze bleibt sodanu in der Fuse bis dahin, wo dieselbe die sogenannte Landwehr berührt, welche zwischen den Buschwiesen hinzieht. Dieser Landwehr entlang geht die Grenze südlich um die, dem Kothsassen Schrader, der Wittwe Probst und dem Kothsassen Heinrich Beutnagel, sämmtlich zu Lobmachtersen, gehörendeu vier Ackerstücke, welche dadurch in die Braunschweigsche Hoheit fallen, auf den, von Flachstöckheim nach Lobmachtersen führenden Fahrweg, diesen Weg nordwärts da, wo die unbestrittene Grenze zwischen den Lobmachterfsenschen und Flachstöckheimischen Feldmarken in einer graden Linie nach Westen läuft. Dieser Privatgrenze folgt die Hoheitsgrenze in einem rechten Winkel, bis auf den Wanneweg, zwischen dem Flachstöckheimschen Silberfelde und der Lobmachterfsenschen Länderei, in dem Schraat- und Nettelbusch - Wanneu auf ein, dem Kothsassen Kruse in Flachstöckheim gehöriges Ackerstück. Von der östlichen Spitze dieses Ackerstücks folgt die Grenze dem Graben, welcher dasselbe von den Lobmachterseuschen Aeckern scheidet und zwar im Norden desselben und dergestalt, dafs der Graben dem Besitzer dieses Stücks, nebst der Befugnils, denselben auszubringen, zufallt. Hiernächst geht die Grenze in die Scheide dieses Ackerstücks und bleibt in derselben bis zu der von Braunschweig nach Frankfurt führenden Chaussee, so dafs das Ackerstück des Halbspänners Lages zu Lobmachterfsen noch der Braunschweigschen Landeshoheit unterworfen wird.

. 11. An der im vorigen bemerkten Stelle läuft die Landesgrenze über die Chaussee und im Westen derselben längs des daselbst belegenen, nach Flachstöckheim gehörenden Hilligen - Campes, nordwärts um denselben bis an die, zu dem Rittergute in Flachstöckheim gleichfalls gehörende HilligenWiese, in deren Norden bis auf die Ecke des Lobmachterfsenschen Strautholzes, in dessen Süden längs der Beinumschen Nachtbleeke, bis auf das Beinumsche Langeholz, und folgt

dessen nördlicher Gränze bis dahin, wo der nach Lobmach- 1824 terĺsen gehende Oeverkenhay beginnt. Zwischen diesem Gehölze und dem vorgedachten Langenholze, folgt die Grenze der Privat-Scheide und läuft sodann um das Beinumsche Holz, die Heiligen oder Hilligenbäume genannt, den grofsen Bruch rechts lassend, den Hilligen Wiesen-Camp des Posthalters Schleufsner entlang, sodann von dessen rechter Ecke durch eine geringe Vertiefung durch die Koppelweide von Beinum, Calbecht und Lobmachterfsen, bis auf die von Hildesheim Dach Halberstadt laufende grofse Heerstrafse.

f. 12. Der fernere Lauf der Grenzlinie durchschneidet an den im vorigen erwähnten Puncte die gedachte Heerstrafse und zieht sich in der Furche zwischen dem neu aufgebrocheren Ackerstücke des Ackermanns Christoph Lühr aus Beinum und des Ackermanns Gottfried Meyer zu Calbecht hindurch bis an den Probstberg und hier in beinah grader Linie den sogenannten Landwehrgraben entlang, welcher die eben benannte Beinumsche Holzung von einem nach Calbecht gehörenden Busche scheidet, bis an den Fastu eg am Schaafberge. Diesem Fastwege, auch der Weifseweg genannt, folgt sodann die Grenze in nordöstlicher Richtung bis auf den Bergrücken' unweit der Scheidung des den Einwohnern der Ortschaften Beinum und Eugerode zuständigen Eigenthums an dem Gehölze auf dem Schaafberge und zieht sich in dieser, vermöge des von den Localbehörden am 19ten Juli 1822 vermittelten Vergleichs, bestimmten und versteinten Privatscheidung den Berg hinab, vor das unter demselben belegene Engeroder Feld. Von diesem Puncte an geht die Grenze um das Feld dergestalt, dafs das von Kniestedtsche Holz, das Sommerholz genannt, welches mit Grenzsteinen, den Namenszug v. K. tragend, bemerkt ist, zur linken Seite bleibt. Weiterhin tritt die Grenze von besagtem Felde ab, in das Holz und folgt einem Graben, welcher den, zum Gute Engerode gehörenden Brunsberg (Brauerberg) von dem von Kniestedtschen Rollefs- oder Rudelsberge in der Richtung von Osten nach Westen scheidet. In diesem Graben läuft die Grenze bergan, und folgt dann in grader Richtung dem Wege, welcher zwischen den ebengenannten Forsten und weiterhin zwischen dem Herzoglich Braunschweigschen Hagenholze zur Rechten, und dem GrofsMahnerschen Gemeineholze, das Asselhorn genannt, zur linken Seite in die Höhe führt. Das Hagenholz bleibt ferner zur Rechten bis in das Thal, worin vormals der sogenannte Tatarempfahl gestanden hat, wogegen links au das Asselhorn der Harbich oder Harbeck, ein der Salzgitterschen sogenannten Vöxstedter Erbschaft gehörendes Holz, sodann wiederum daran das, nach Kniestedt gehörende Langethalsbleek, hiernächst das von Crammsche Holz, der Rohrhay genaunt, sich anschliefst, welches mit 22 Steinen auf der einen Seite mit F. C. auf der andern mit v. C. bezeichnet, bemerkt ist. Es folgt die Grenze von diesem Forste rechts ab, dem Laufe des Thalbachs, welcher zwischen dem Braunschweigischem Hagenholze und dem Königlich Hannöverischen Forste, der

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