Holzarten und Brennmaterialien. a, Von allen Sorten Schiffs-, Zimmer-, Bau anderm Nutzholze, Sägeblöcken, stärkeren S 4. dgl. so wie Planken, Bohlen, Brettern u sägten Latten. P Eichen-, Hainebuchen-, Äpfel- und Pflaum- Anmerkung. Planken, Bretter, Latten kleine bearbeitete Bauholz-Sorten, können in Zwölftern, Kravelen, oder Lagen und Haufen bearbeitete Zimmerstücke u. s. w. nach den Cott Tafeln, im Durchschnitte u. s. w. gemessen u rechnet werden. b. Felgen, das Schock (60) 3 zöllige c. Kandiskisten, complette, die 100 Stück kleine ditto ditto d. Fafsdauben und Stabholz 4-6 Zoll breit 248. Piepenstäbe grofse 100 1-2 Zoll stark 67-70 Zoll lang 372 Oxhoftstäbe 55-58 496 Tonnenstäbe 45-48 744 Oxhoft Bodenstäbe 922 Tonnen 22-35 e. vom Faden- oder Klafterholze u. s. w. werden die 1823 in Haufen gemessenen 100 Cubikfuf's nur gerechnet von 2-3-4-5-6 füfsigem 75 73 72 70 68 Cubikfufs Bandholz, nach Verhältnifs der Stärke Zaunpfable, wie Stangen - Brennholz f. Lohkuchen, die 1000 Steine g. Holzkohlen, die 10 Cubik fufs 30-35 ditto Pfd.schw. Pf. h. Holzasche (der Bremer Scheffel) unausgelaugte ditto ditto ausgelaugte 1. Torf, die 1000 Soden oder Steine 10 Cubikfuls aufgeschüttet d. Steinarten, Thon, Sand u. s. w. 10 Cubikfuf's Kies, die Pflastersteine 10 ditto Sand, weifser 10 Sandstein, behauener 10 2 120 3 200 Bierfals, l'iepe Both, Fals, grofse Piepe Pfd, schw. Pfd. 48 78 109 128 155 217 Die Erhebungsämter werden zur vergleichenden Constatirung eines Normalgewichts solcher Gegenstände, welche wegen sehr abweichender Benennungen, Verpackungsarten u. s. w. hier vorläufig noch nicht verzeichnet worden sind, jede pafsliche Gelegenheit benutzen, und die Resultate in beglaubter Form registriren. Journal pag.20. Manifest No. 8. Der Schiffer Heinemann hat hier auf der Fahrt von Conventionsgeld 22 Rthl. 17 Gr. -Pf. Summa 22 Rthl. 17 Gr. - Pf. Minden, den 10ten März 1824. (Siegel des Zollamts) N. N. N. N. Controlleur. Anlage F. Jahrgang 1824. 1823 No. 28. Des Ausstellungsamts Bremen für den Schiffer Hans Heinrich Meier aus Bodenwer- Bemerkungen. 1. Es kann für jedes Fahrzeug ein besonderes Manifest genommen werden, oder auch nur ein gemeinschaftliches für jeden, aus den gewöhnlichen 3 Fahrzeugen bestehenden Schiffszug, nach Wahl des Schiffers. Jede Ab- oder Zuladung mufs am Ab- oder Zuladungsorte dem Manifeste nachgetragen werden. 2. Das Schema des Manifestes sich zu verschaffen und die Ausfüllung der Rubriken 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 9. zu besorgen, ist Sache des Schiffers. Die Rubriken 8. 10. 11. 12. 13 · letztere so weit Stoff dazu vorbanden werden von den betreffenden Behörden ausgefüllt. 3. Die Unterzeichnung des Ausstellungsamts am Einladungsorte geschieht unentgeltlich, auf den Grund sich verschaffter Überzeugung, dafs wirklich die angegebenen Gegenstände nach Quantität und Qualität geladen sind. 4. Besteht das Manifest aus mehr als einem Bogen, so mufs es paginirt, geheftet und der Faden mit dem öffentlichen Siegel des Ausstellungsamts angesiegelt seyn. Die als Anlagen dazu gehörenden Frachtbriefe müssen immer vollständig mit dem Manifeste producirt werden. Der Schiffer wird wol thun, sich jedesmall noch mit einem, gegen billige Abschreibe - Gebühren vom Ausstellungsamte zu liefernden Duplicate des Manifestes zu versehen. 5. Die eigenhändige Unterschrift des Schiffers unter dem Manifeste macht ihn für Wahrheit und Vollständigkeit seiner darin enthaltenen Angaben verantwortlich. 6. Gegenwärtiges Manifest wird zu Carlshafen bei der Kurfürstlichen Behörde definitiv abgegeben und daselbst vorschriftsmäfsig aufbewahrt. |