Gambar halaman
PDF
ePub

lieferung von Seiten der Regierung von Canada abgegeben hatte, abgeurtheilt werden, abgewiesen. Ferner wird eine Entscheidung des Court of Appeal von New-York1) angeführt, in welcher es heißt: „que si l'on pouvait dire que l'extradé était exempté de toute poursuite fondée sur un fait étranger à celui qui a donné lieu à l'extradition, cette exemption reposait sur la bonne foi du gouvernement qui ne peut soulever qu'une question politique et non une question judiciaire. Le Congrès a passé un acte (der von 1869) pour protéger les fugitifs contre toute violence illégale .... mais tant que les lois ou les traités n'ont pas étendu cette protection contre les poursuites ou contre une détention fondées sur des chefs qui n'ont pas fait l'objet de l'extradition, les cours ne peuvent pas intervenir." Von den nämlichen Grundsäßen geht auch die Entscheidung des Richters Benedict vom Circuit Court of the District South of New-York vom 27. März 1876 aus in der Sache Lawrence, 2) die bekanntlich zu einer längeren Kontroverse zwischen England und den Vereinigten Staaten geführt hat. Und selbst das Urtheil des Richters Jackson vom Februar 1877 in der Sache Hawes, das materiell auf das Gegentheil hinauskommt, stimmt mit unserer Ansicht insofern überein, als es seine Begründung in einer Interpretation des amerikanisch - englischen AusLieferungsvertrages von 1842 findet, den er als the supreme law of the land betrachtet. 3)

In England ist jeder Zweifel ausgeschlossen durch Art. XIX des Auslieferungsgeseßes vom 9. August 1870, welcher einfach und deutlich bestimmt: Where in pursuance of any arrangement with a foreign state any person accused or convicted of any crime which, if committed in England would be one of the crimes described in the first schedule to this Act is surrendered by that foreign state, such person shall not, until he has been restored or had an opportunity of returning to such foreign state, be triable or tried for any offence committed prior to the surrender in any part of Her Majesty's dominions other than that of the said crimes as may be proved by the facts on which the surrender is grounded. England bietet demnach ein treffendes Beispiel für die Verwirklichung des von uns theoretisch aufgestellten Erfordernisses, daß die sog. Auslieferungsklausel gesetzlich sanktionirt werde.

§ 11.

Im Deutschen Reiche endlich beantwortet sich die Frage, soweit_vom Reiche abgeschlossene Auslieferungsverträge vorliegen, praktisch leicht. Denn

1) eod. p. 514 „Affaire Adrianee vs. Lagrave".
2) Lawrence-Wheaton 1. c. t. IV p. 524 f.

3) Der Art. II Sekt. 2 § 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten lautet: This Constitution and the laws of the United States which shall be made in pursuance thereof and all the treaties made or which shall be made under the authority of the United States, shall be the supreme law of the land and the judges in every state shall be bound thereby, anything in the Constitution or laws of any state to the contrary not withstanding. Ob freilich, wie die Auffassung dieses Artikels in dem oben zitirten Urtheile zu sein scheint, die Qualität von obersten Gesezen des Landes den Staatsverträgen der Vereinigten Staaten immer zukommen soll, selbst dann, wenn sie, obwohl in das Gesezgebungsrecht des Kongresses eingreifend, nicht die Sanktion desselben durch ein Ausführungsgeseß gefunden haben, ist sehr zweifelhaft; siehe Ernst Meier: Ueber den Abschluß von Staatsverträgen, Leipzig 1874, S. 198 ff. und namentlich die dort aufgeführten Richtersprüche.

da die Auslieferungsverträge des Reiches, wie oben gezeigt, zugleich Akte der verfassungsmäßigen Gesezgebung des Reiches sind, und da diese sämmtlichen Verträge Bestimmungen über die Beschränkung der Strafgerichtsbarkeit bei Ausgelieferten enthalten,1) unterliegt es keinem Zweifel, daß die Gerichte einfach die Vorschriften des jeweilig einschlagenden Vertrages zur Richtschnur ihres Handelns nehmen müssen.

"

=

Dementsprechend hat denn auch das preußische Obertribunal vom 17. April 1879 in dem bereits oben zitirten Urtheile (Sache Böhm) entschieden, indem es das schwurgerichtliche Urtheil insoweit aufhob, als es die Verurtheilung wegen einer Reihe von Wechselfälschungen, welche in dem Auslieferungsbegehren nicht erwähnt waren, ausgesprochen hat. Aus der Begründung dieses Urtheils ist hervorzuheben: „Theilweise begründet erscheint der Angriff wegen Verlegung des Art. VII des deutsch englischen Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872. Der gedachte Vertrag ist allerdings nicht dem Namen, wohl aber der Sache nach ein Gesez, jedenfalls bildet der Art. VII desselben eine allgemein verbindliche Rechtsnorm, welche eine wesentliche Vorschrift des Verfahrens im Sinne des Art. 107 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 enthält." Völlig übereinstimmend damit ist die bereits zitirte Entscheidung des Reichsgerichts (IV. Straffenat) vom 22. September 1885, worin ein Urtheil des Landgerichts Bromberg gegen einen S. theilweise aufgehoben wird mit der Begründung: Es verstößt die Verfolgung und Verurtheilung des Angeklagten wegen der Unterschlagungen und Urkundenfälschungen, er vor seiner Auslieferung verübt hat, ohne daß deßhalb die Auslieferung nachgesucht und erfolgt ist, gegen den Art. VII des deutsch-englischen AusLieferungsvertrages und es kommt nur noch in Frage, ob dieser Verstoß die Aufhebung des Urtheils zur Folge hat. Dies hängt davon ab, ob der Art. VII ein Gesez oder eine Rechtsnorm, im Sinne des § 376 St.-P.-O. ist. Auch dies muß bejaht werden. . . Das in der Form des Gesetzes erlassene Gebot, daß die Strafverfolgung ausgelieferter Personen unter gewissen Bedingungen unterbleiben soll, ist als Gebot eine Rechtsnorm in demselben Sinne wie die Vorschrift des Strafgesezes oder des Strafverfahrens, daß eine Strafverfolgung in bestimmten Fällen ohne Antrag nicht stattfinden soll." Durch argumentum e contrario läßt sich aus dieser Begründung schließen, daß die Regel des Art. VII des deutsch-englischen Vertrages, falls sie nicht als Gesez betrachtet werden müßte, für die Gerichte nicht verbindlich wäre oder jedenfalls doch nicht einen Revisionsgrund abgeben könnte.

die

Allein von Reichs wegen existiren noch nicht mit sämmtlichen auswärtigen Staaten Auslieferungsverträge und es regeln sich die Auslieferungsverhältnisse mit so wichtigen Ländern wie Frankreich, Rußland, den Niederlanden und den Vereinigten Staaten von Amerika noch durch die mit den einzelnen Bundesstaaten des Deutschen Reiches abgeschlossenen Uebereinkommen, oder wo solche nicht vorhanden sind, durch Verhandlungen von Fall zu Fall. In vielen dieser Verträge (namentlich in denen mit Frankreich und Rußland) ist ähnlich wie in den Reichsverträgen eine Beschränkung der Strafgewalt gegenüber den Ausgelieferten vereinbart und in Bayern besteht sogar ein Gesez, das derartige Vereinbarungen ausdrücklich als auch die Gerichte bindend erklärt.”)

1) Je Art. 4 des Vertrages mit Italien und der Schweiz, je Art. 6 desjenigen mit Belgien, Luxemburg. Schweden Norwegen, Spanien, Brasilien, Uruguay, Art. VII des Vertrages mit Großbritannien.

2) Vom 16. Mai 1868, s. Bayrisches Gesezblatt 1868, Nr. 39 vom 9. Juni 1868:

Können nun dieses Gesetz und die diesbezüglichen Vertragsberedungen, ihre damalige bindende Kraft für den Richter vorausgesetzt, jezt, nachdem das Reich von der ihm in Art. 4 Ziff. 13 R.-V. ertheilten Befugniß Gebrauch machend das ganze Gebiet des Strafrechts und des Strafprozesses abgesehen von den in den Einführungsgesehen zum St.-G.-B. und zur St.-P.-O. vorbehaltenen Einschränkungen ausschließend durch seine Gesetzgebung umfaßt hat, überhaupt noch Anspruch auf Geltung erheben oder sind sie nicht vielmehr einfach aufgehoben?1)

Bei der Entscheidung dieser Frage handelt es sich im Wesentlichen darum, ob die bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften als prozeßrechtliche oder materiellrechtliche betrachtet werden müssen; denn bei der ersten Annahme wäre die Außerkraftsetzung durch § 6 Einf.-Ges. z. St.-P.-O. unzweifelhaft, während bei der letteren ihre Aufrechterhaltung, sofern man nur annimmt, daß sie eine von der Reichsgesetzgebung nicht ergriffene Materie betreffen, durch § 2 des R.-St.-G.-B. wohl begründet werden kann.

Ueber diesen Punkt herrscht Unklarheit und Verschiedenheit in den Meinungen.

So äußerte gelegentlich der Berathung des oben erwähnten Gesezes in der bayrischen Abgeordnetenkammer am 25. April 1868 der Abgeordnete von Neumayr, die Bestimmung desselben habe lediglich den Sinn einer Erweiterung desjenigen Kapitels des Strafgesezbuches, das von den Gründen handelt, welche die Strafverfolgung oder den Strafvollzug ausschließen, während in der Kammer der Reichsräthe (Sizung vom 22. April 1868) der Referent von Schrenk meinte, man könnte darin eine Aenderung des Strafprozesses finden, da dieses Gesez es sei, welches den Gerichten auferlegt, so oft ihnen eine Gefeßesübertretung zur Kenntniß kommt, von Amts wegen dagegen vorzugehen. Nach dem zitirten Erkenntnisse des preußischen Öbertribunals vom 17. April 1879 enthält der Art. VII des deutsch-englischen Auslieferungsvertrages eine wesentliche Vorschrift des Verfahrens und nach dem reichsgerichtlichen Erkenntniß vom 22. September 1885 wird derselbe Artikel in Parallele gestellt mit der „Vorschrift des Strafgeseges oder Strafverfahrens“, daß eine Strafverfolgung ohne Antrag nicht stattfinden soll.

Einziger Artikel: Ist eine in einem fremden Staate sich befindende Person mehrerer strafbarer Handlungen angeschuldigt, und hat die Staatsregierung dem um Auslieferung angegangenen Staate die Zusicherung ertheilt, daß eine strafrechtliche Verfolgung wegen einzelner dieser strafbaren Handlungen nicht eintrete, so dürfen die Gerichte bei der strafrechtlichen Verfolgung und Aburtheilung die in der Zusicherung begriffenen Reate nicht berücksichtigen.

Bayern, wo hienach ein besonderes Gesez für nöthig gehalten wurde, um den Gerichten gegenüber die Zusicherungen der Regierung bindend zu machen, bietet somit für die von uns. oben vertretene Auffassung das deutlichste Beispiel. In den Verhandlungen beider Kammern des Landtags wurde sogar ernsthaft erwogen, ob das Geseß nicht in den für verfassungsändernde Geseze vorgeschriebenen Formen behandelt werden sollte, da es in Hinsicht der verfassungsmäßig verordneten Unabhängigkeit der Richter oder des Begnadigungsrechtes des Königs als die Verfassung berührend betrachtet werden könnte.

1) Das Gesetz vom 16. Mai 1868 wird allerdings durch das bayerische Ausführungsgesez zur R.-St.-P.-O. vom 23. August 1879, Art. 3, 3. 17 ausdrücklich als in Kraft bleibend erklärt. Allein die Erörterung der oben gestellten Frage wird dadurch nicht überflüssig. Denn da ein Reichsgeseß durch ein Landesgeseß nicht authentisch interpretirt werden kann, so kann diese Bestimmung des Ausführungsgeseßes den bayerischen Richter nicht des Rechts und auch nicht der Pflicht entheben, zu prüfen, ob diese Aufrechterhaltung mit den bezüglich der prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgeseße im § 3 Einf.-Ges. z. R.-St.-P.-O. gegebenen Regeln in Einklang steht, und je nach dem Resultate dieselbe als nicht zu Recht bestehend zu behandeln. Vgl. Laband 1. c. Bd. II S. 114. 118 f. Heinze, Das Verhältniß des Reichsstrafrechts zum Landesstrafrecht. Leipzig 1871, S. 134 ff.

Richtig ist, daß der Grund der auf die Auslieferungsklausel sich stüßenden Einreden nicht in einem Mangel des verbrecherischen Thatbestandes zu finden ist (wie bei Unzurechnungsfähigkeit, Nothwehr 2c.), daß derselbe vielmehr in Erwägungen beruht, die mit der Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit der betreffenden Handlungen gar nichts zu thun haben. Da nämlich allgemein der Grundsah gilt, nur wegen bestimmter Delikte auszuliefern oder wenigstens gewisse Deliktskategorien jedenfalls von dieser Maßregel auszuschließen, so würden überhaupt nicht leicht Auslieferungen einem Staate gewährt werden, welcher den Ausgelieferten gegenüber keine Einschränkung seiner Strafgewalt in der Weise zulassen wollte, daß bezüglich der von der Auslieferung ausgeschlossenen Delikte der Ausgelieferte so behandelt wird, als ob er überhaupt nicht ausgeliefert, nicht anwesend wäre.

Für die Gerichte kann es sich also nicht darum handeln, den Ausgelieferten wegen der ausgenommenen Delikte von Schuld und Strafe freizu sprechen die Frage nach der Schuld soll eben unerörtert bleiben - sondern darum, sich diesbezüglich jeder Verfolgungshandlung gegen denselben zu enthalten, durch welche derselbe persönlich in Mitleidenschaft gezogen würde. In erster Linie wird dadurch das staatliche Recht zur Strafverfolgung berührt. Allein wenn und insolange das Recht der Strafverfolgung gehemmt ist, ist auch das Strafrecht im subjektiven Sinne, das Recht zu strafen, inhalts- und wirkungslos, und zwar ist diese Einwirkung auf den Bestand des Strafrechts im subjektiven Sinne eine nothwendige und vom Geseze beabsichtigte. So nüßlich es auch sein mag, das Strafrecht im subjektiven Sinne und das Strafverfolgungsrecht oder Strafklagrecht klar zu scheiden, so bilden doch beide wegen ihres eben angedeuteten innigen Zusammenhanges unter dem gemeinsamen Begriffe des materiellen Strafrechts einen Gegensatz zu dem Gebiete des Strafprozesses. Das Strafrecht sezt abstrakt die Bedingungen fest, welche erfüllt sein müssen, wenn eine bestimmte strafrechtliche Regel in einem bestimmten Falle anwendbar sein soll, das Strafprozeßrecht regelt die Art und Weise, wie die Thatsache, daß jene Bedingungen erfüllt sind, rechtsgiltig zur Gewißheit erhoben wird.

Daß das Strafklagerecht einen Theil des materiellen Strafrechts bildet, ist denn auch im Allgemeinen anerkannt. So namentlich bei den Instituten des Strafantrags und der Verjährung. Die Bestimmungen hierüber sind mit Recht regelmäßig1) in den Kodifikationen des materiellen Strafrechts aufgenommen und auch in der Theorie wird ihre materielle Bedeutung nicht verkannt, indem zu gleicher Zeit aufs Nachdrücklichste darauf hingewiesen wird, daß ihre Begründung vorzüglich in Rücksichten der Strafverfolgung zu suchen ist und daß sie zunächst das Strafklagerecht betreffen.2)

Die der Auslieferungsklausel entsprechenden geseglichen Vorschriften und namentlich die des erwähnten bayerischen Gesezes sind daher als materiellrechtliche aufzufassen3) und es frägt sich nur noch, ob sie nicht eine „Materie“

1) Anders in der Hamburger Strafprozeßgesezgebung von 1869, welche auch die Bestimmungen über den Antrag umfaßte, siehe Heinze das Verhältniß des Reichsstrafrechts zum Landesstrafrecht Leipzig 1871, der S. 67 selbst die Materie des Antrages dem Prozeßrecht zuweisen will.

2) Vor Allem Binding Handbuch des Strafrechts Bd. I S. 85. 196. 817 f. 829 f. 884. 253. 60.

3) So auch Glaser Handbuch des Strafprozesses Bd. II S. 51. 52, der die darauf begründeten Einreden unter die Kategorie: materiell-rechtliche Erzeptionen, welche positiv oder negativ an strafprozessuale Vorgänge geknüpft sind", unterbringt.

betreffen, welche durch das Reichs-Strafgesezbuch schon erfaßt ist. Man könnte hier mit dem Titel: „Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern," unter dem die §§ 51-72 R.-St.-G.-B. zusammengefaßt sind, argumentiren und behaupten, es hätten damit alle anderen Gründe ausgeschlossen werden wollen. Das Gegentheil') ergibt sich jedoch schon daraus, daß ein so wichtiger Strafausschließungsgrund wie die Begnadigung unstreitig dadurch unberührt blieb, und für unseren besonderen Fall daraus, daß das Reich selbst bei jedem neuen Auslieferungsvertrage eine diesbezügliche Bestimmung aufnimmt und damit das Bedürfniß hiezu auch für die Fälle anerkennt, wo noch keine Auslieferungsverträge von Reichswegen maßgebend sind.

§ 12.

Die Frage nach der Fassung und Tragweite der mit der Auslieferung zu verknüpfenden Beschränkungen der Strafgewalt des ersuchenden Staates ist eine sehr bestrittene. Insbesondere herrscht Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Strafverfolgung wegen aller Delikte mit Ausnahme des speziellen, wegen dessen die Auslieferung im einzelnen Falle erfolgt ist, 2) oder wegen aller im Auslieferungsvertrage nicht aufgezählter), oder nur wegen politischer und etwa fiskalischer Delikte) untersagt sein solle. Die Beantwortung dieser Frage kann in erster Linie nur vom Standpunkte des ersuchten Staates erfolgen und hängt im Wesentlichen von der dort herrschenden Auffassung des Asylrechts und dem größeren oder geringeren Vertrauen zu der Justizverwaltung des ersuchenden Staates ab. Der ersuchende Staat selbst hat an sich gar kein Interesse daran, einem Verbrecher, weil er ausgeliefert worden ist, für irgend eine der von ihm begangenen strafbaren Handlungen und am allerwenigsten für politische Verbrechen seine Strafe nachzulassen, und es handelt sich für ihn nur darum, inwieweit er, um sein Strafrecht für gewisse Fälle verwirklichen zu können, auf sein Strafrecht in anderen Fällen, wo es ohnedies nicht verwirklicht werden könnte, verzichten will.

Für die Gerichte ist nach unserer Auffassung allein die gesegliche Fassung maßgebend, welche diese Beschränkungen im ersuchenden Lande gefunden haben, und dieser stehen die Gerichte wie jedem Geseze und mit der gleichen Befugniß der Auslegung gegenüber.

Doch bieten Anwendung und Auslegung hier besondere Schwierigkeiten. Denn die thatsächlichen Voraussetzungen der Anwendung gelangen oft nicht zur gehörigen Kenntniß des Gerichtes, und die Eigenschaft der Bestimmungen als Bestandtheil internationaler Verträge oder die Verweisung auf den Inhalt solcher (wie im bayerischen Geseze) läßt nicht nur eine einseitige Betrachtung vom inländischen Standpunkte als unzulässig erscheinen, sondern erheischt vielmehr dringend die Berücksichtigung des Rechtes des mitkontrahirenden Staates und der allgemein geltenden völkerrechtlichen Grundsäße.

Namentlich da kann die thatsächliche Grundlage der Entscheidung mangelhaft sein, wo der Sah gilt, daß der Ausgelieferte nur wegen der That ver

1) So auch Binding a. a. O. Bd. I S. 312.

2) Dafür von Bar in der Revue de droit internat. Bd. IX S. 14, Prins Revue de droit internat. Bd. XI S. 88, auch Martens Völkerrecht (Bergbohm) Bd. II S. 439.

3) Dafür die Verträge des Deutschen Reichs mit Ausnahme des deutsch englischen. 4) Für diese Fassung die englische Kommission über Auslieferung vom Jahre 1877, s. Bernard a. a. D. II S. 506.

« SebelumnyaLanjutkan »