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sehr verschieden gefaßt, aber darüber, so versichert man uns, 1) herrsche Einstimmigkeit, daß, wenn solche Bedingungen bei einer Auslieferung ausdrücklich auferlegt und andererseits angenommen worden sind, die Gerichte des ersuchenden Staates dieselben bei dem Verfahren gegen den Ausgelieferten jedenfalls beobachten müssen.

Bevor wir jedoch dies so unbedingt unterschreiben, wird eine Unterfuchung der Gründe, wodurch man diese Verpflichtung der Gerichte rechtfertigt, am Plage sein.

Hier treten uns wieder die Franzosen mit einer wohl ausgebauten Theorie entgegen. Sie gehen wir folgen namentlich Billot 2), der ihren Gedankengang vielleicht am schärfsten formulirt hat auch hier von Montesquieu's Gewaltentheilungslehre aus und folgern ungefähr so: Die vollziehende Gewalt hat das Recht, über Krieg und Frieden zu entscheiden, Gesandtschaften zu empfangen 2c., überhaupt den Staat anderen Staaten gegenüber zu vertreten; damit ist nothwendig auch das Recht der Vertragsschließung gegeben. Die Akte aber, welche die vollziehende Gewalt innerhalb ihrer naturgemäßen Kompetenz vornimmt, binden als solche die ganze Nation und die Einzelnen und nähern sich so nach ihrer Wirkung den Gesezen. Jede Auslieferung erfordert Verhandlungen mit einem fremden Staate, berührt die auswärtigen Beziehungen zu demselben; also sind auch die diesbezüglichen Abmachungen und Verträge bindend für den ganzen Staat und hiemit auch für die Gerichte. Die Gerichte müssen solche Vereinbarungen als Akte der hohen Verwaltung beachten und anwenden.

Es frägt sich nun, ob diese französische Theorie völlig genügend ist, ob es theoretisch richtig ist, die Gerichte durch derartige internationale Abmachungen auf jeden Fall für gebunden zu erachten, oder ob nicht noch gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Wirkung erzielt werde. Um dies zu entscheiden, muß man die rechtliche Natur der vorwürfigen Bedingungen der Auslieferung und der daraus geschöpften Einreden näher ins Auge fassen.

Vorausgesezt ist der Fall, daß gegen den Ausgelieferten noch wegen anderer vor seiner Auslieferung begangener strafbarer Handlungen, als derjenigen, welche als ausgesprochener Grund seiner Auslieferung gedient hat, gerichtliches Verfahren anhängig ist, so daß die Frage der Fortsetzung oder Unterbrechung der Strafverfolgung von der Entscheidung des mit der Sache befaßten Gerichtes abhängig ist.

Da es sich hier um die Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Staatsorgane handelt, so empfiehlt es sich, auf die Grundprinzipien zurückzugehen, auf das Verhältniß der verschiedenen Arten der Staatsthätigkeit bezw. der mit ihnen betrauten Organe zu einander, wie es sich in den modernen konstitutionellen Staaten herausgebildet hat. Montesquieu freilich mit seiner Gewaltentheilungslehre, seiner Gleichstellung der drei wichtigsten Staatsaufgaben: Gesetzgebung, Rechtsprechung und Vollziehung, kann nicht als Ausgangspunkt genommen werden.

Die eine und untrennbare Staatsgewalt stellt mittels der Organe der Gesezgebung und in der dafür vorgeschriebenen Form allgemein bindende

1) Billot, 1. c. p. 308, und Bernard, 1. c. t. II p. 493, 494, und die Zitate bei Beiden. 2) 1. c. p. 305 ff.

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Regeln auf. Diese bilden für die mehr oder weniger selbstständig gestellten Organe der Rechtsprechung und Verwaltung, welche ihre Gewalt gleichfalls aus der einen Staatsgewalt herleiten, Norm und Grenze ihrer Wirksamkeit. Damit ist besonders hinsichtlich der Verwaltungsbehörden nicht gesagt, daß die Gesezgebung denselben ihr Handeln für jeden Fall genau vorgeschrieben habe die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung würde dadurch zur Unmöglichkeit, damit ist auch nicht gesagt, daß es nicht den Verwaltungsbehörden zustehen könne, für bestimmte Bezirke oder für das ganze Staatsgebiet Regeln aufzustellen, welche auch für die Unterthanen in ihren Beziehungen zu einander oder zum Staate und entsprechend sogar für die Gerichte wie für die sämmtlichen übrigen Staatsbehörden bindend sind.

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Daran aber ist entschieden festzuhalten, daß diese Befugniß der Verwaltungsorgane eben nur soweit reicht, als sie von der Gesetzgebung ausdrücklich anerkannt, oder wenigstens nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen aber ist die fragliche Befugniß, wenn eine Materie der gesetzlichen Regelung mit beabsichtigter Fernhaltung willkürlicher Thätigkeit der Verwaltungsorgane vorbehalten wurde, und die Anwendung bezw. Ueberwachung der Anwendung dieser geseßlich festgestellten Regeln auf den einzelnen Fall mit besonderer Selbstständigkeit ausgerüsteten Behörden, eben den Gerichten, überlassen worden ist.

Für ein solches Verhältniß nun ist die Gesetzgebung über das staatliche Strafrecht geradezu vorbildlich, und zwar sowohl hinsichtlich seiner materiellen als prozessualen Voraussetzungen. Nirgends tritt das Bestreben deutlicher hervor als hier, im Wege der Gesezgebung die Rechte des Einzelnen und die Rechte des Staates möglichst genau abzugrenzen, eine Ueberschreitung dieser Grenzen thunlichst zu verhindern und Rechtsmittel gegen etwa erfolgte Ueberschreitungen bereit zu halten. Es ist nicht nur Grundsaß, daß aus einem Thatbestande, welcher nicht durch ein Gesez mit Strafe bedroht ist, überhaupt kein staatlicher Strafanspruch entstehen kann (nulla poena sine lege), es kann ein staatlicher Strafanspruch nicht vollzogen werden, ohne daß er in den gefeßlich vorgeschriebenen Formen und durch die gefeßlich damit betrauten Behörden festgestellt ist. Daraus folgt, daß jede Thätigkeit der Verwaltungsorgane, ja auch des Herrschers, welche für eine Reihe von Fällen oder für einen einzelnen Fall ein staatliches Bestrafungsrecht über die gefeßlichen Schranken hinaus behaupten oder das gesetzliche Verfahren abändern wollte, von den Gerichten nicht anerkannt werden dürfte.

Das ist aber erst die eine Seite. Die Gesetzgebung über Strafrecht und Strafrechtspflege hat andererseits die Bedeutung, daß ein festgestellter oder wahrscheinlicher Strafanspruch auch jedesmal, falls nur die thatsächliche Möglichkeit gegeben ist, verfolgt werde, und daß andere Organe als die der Gesetzgebung, ebenso wenig wie sie dort die staatliche Strafbefugniß zu erweitern vermögen, hier dieselbe verengern dürfen. Erst dadurch ist volle Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit hergestellt, und man kann demnach dem Sage,,nulla poena sine lege" den anderen „,nulla exceptio sine lege" gegenübersehen in dem Sinne, daß der Lauf einer Strafverfolgung nicht anders als durch gesehmäßige Gründe gehemmt werden darf. 1)

1) Für den Staatsanwalt ist diese Regel in der deutschen St.-P.-O. § 152 Abs. 2 ausdrücklich ausgesprochen: „Dieselbe (sc. die Staatsanwaltschaft) ist, soweit nicht geseßlich ein Anderes bestimmt ist. verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorlegen."

Man könnte dem einfach das Wort „Gnade“, umfassend den Begriff der Abolition und der Begnadigung im engeren Sinne, entgegenhalten.

Der Einwand bezüglich der letteren jedoch fällt sofort dadurch weg, daß das Recht der Begnadigung im engeren Sinne wohl in den weitaus meisten Fällen dem Staatsoberhaupte verfassungsmäßig, also durch Geseß, zugestanden ist.

Hinsichtlich der Abolition aber ist zu konstatiren, daß in vielen Staaten das Recht dazu ausdrücklich durch die Verfassung versagt ist (so Preußen, Verf.-Urk. Art. 49, 3; Bayern, Verf.-Urk. Tit VIII § 4), und daß dasselbe in anderen Staaten 1) mit gewissen Bedingungen und Beschränkungen verklausulirt ist. Die Abolition ist also jedenfalls kein Recht, das ein begriffs= nothwendiges Attribut des Regenten wäre und in dubio präsumirt werden müßte.

Sicherlich kann nie die Rede davon sein, daß der Herrscher kraft seines Abolitionsrechtes mit Umgehung der gefeßgebenden Faktoren im vornherein allgemeine Grundsäge aufstellt, nach denen er Strafverfolgungen niederschlagen werde. 2)

Ein solches Recht würde aber dann zugelassen, wenn man mit der französischen Theorie, welche ja auch die Auslieferungsverträge nur als Akte der hohen Verwaltung ansieht, der Regierung die Befugniß zuerkennt, durch den in diesen Verträgen fremden Staaten gegenüber für gewisse Kategorien von Fällen ausgesprochenen Verzicht auf Strafanspruch und Strafverfolgung auch die Gerichte zu binden, die ursprünglich mit voller Gewalt ausgerüstet sind, in den betreffenden Straffachen materiell zu erkennen. Ebenso wenig bindende Kraft kann aber auch einem einzelnen in einem konkreten AusLieferungsfalle gemachten derartigen Versprechen der Regierung beigemessen werden; sogar in einem Staate, wo das Abolitionsrecht unbeschränkt gilt, muß dann wenigstens gefordert werden, daß ein solcher einzelner Verzicht von dem Träger des Abolitionsrechtes selbst und in den etwa hiefür vorgeschriebenen Formen ausgesprochen werde, nicht aber schon eine Erklärung etwa des mit der Vertretung des Staates nach Außen betrauten Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, wenngleich er zu dem betreffenden Vertragsabschlusse vollständig bevollmächtigt ist, genüge. Also auch hier ist es die Ausübung eines verfassungsmäßigen Souveränetätsrechtes und nicht die Eigenschaft des Vertrages als Verwaltungsakt, was der Grund der Bindung für die Gerichte ist.

Unser Ergebniß ist also in Kürze folgendes: Allgemeine oder spezielle Versprechungen, welche die Regierung fremden Staaten gegenüber dahin gemacht hat, daß die Strafverfolgung des Ausgelieferten auf bestimmte Beschuldigungen oder bestimmte Arten von Beschuldigungen beschränkt bleiben solle, 3) sind für die Gerichte nur insoweit bindend, als entweder ein Geseß im formellen Sinne diese Versprechungen selbst sanktionirt, d. h. die Erfüllung als Befolgung

1) Binding, Handbuch des Strafrechts, Bd. I, Leipzig 1885, S. 872.

2) Aehnlicher Gedankengang bei F. Hélie, traité de l'instr. crim. 1. Aufl. Bd. III ch. VIII gelegentlich der Amnestie: „Au point de vue du droit il est certain que le droit de suspendre l'exécution de la loi ne peut, à moins d'une délégation expresse, appartenir qu'à la loi même; c'est un acte de souveraineté que le souverain peut seul accomplir et nulle disposition de la loi n'a délégué au pouvoir exécutif le droit de suspendre d'action judiciaire."

3) Ganz das Gleiche ist zu behaupten bezüglich der Beschränkung des Strafverfolgungsrechtes gegenüber Zeugen, die einer Ladung aus dem Auslande gefolgt sind, wie sie in vielen Auslieferungsverträgen, und namentlich fast sämmtlichen vom Deutschen Reich abgeschlossenen, versprochen ist.

einer Rechtsnorm vorschreibt, oder aber, insoweit als ein Gesetz der Regierung die spezielle Ermächtigung ertheilt hat, Versprechungen in der und der Richtung und Ausdehnung mit bindender Kraft im Innern zu geben, was dann eine Art Blanketgesetz wäre. Umgekehrt aber, da die Regierung nur dann Verpflichtungen gegenüber dem Auslande eingehen darf, wenn sie für Erfüllung derselben einstehen kann, ergibt sich daraus der Sah, daß solche Versprechungen ohne eine vorhergehende oder gleichzeitige gefeßliche Sanktion nicht gemacht werden dürfen. Damit fällt auch der gegen unsere Theorie erhobene Vorwurf, 1) daß sie, realisirt, überhaupt jede Auslieferungserlangung unmöglich machen werde, da kein Staat wissen könne, ob die von der mitkontrahirenden Regierung bei einer Auslieferung übernommenen Verpflichtungen auch wirklich eingehalten werden. Denn nicht zu weitgehenden und nach den bisherigen völkerrechtlichen Grundsäßen unabweislich gebotenen Einschränkungen der Verfolgung des Ausgelieferten im ersuchten Lande wird die gesetzliche Sanktion nicht versagt werden.

§ 10.

Die hier befürwortete Anschauung steht nun allerdings im Widerspruche mit der wissenschaftlichen Theorie und mit der Praxis in verschiedenen Staaten, so namentlich, wie schon erwähnt, in Frankreich. Dort wird die gegentheilige Auffassung nicht blos von den Vertretern des sog. pouvoir exécutif selbst proklamirt, 2) die begreiflicherweise die möglichste Freiheit der Bewegung für sich beanspruchen, sie wird auch durch die konstante Praxis der Gerichte, vor Allem der Cour de cassation, 3) bestätigt, welche zu gleicher Zeit den Auslieferungsverträgen die Eigenschaft von Gesezen abspricht und doch die darin enthaltenen Bedingungen als bindend für die Gerichte gelten läßt; des Weiteren sprechen sich, man kann wohl sagen, einstimmig, in gleichem Sinne aus die Vertreter der Theorie, wie Hélie,) Ducrocq, ") Billot, 6) Bernard, 7) Bomboy) und Antoine ), und endlich steht der Geseßentwurf von 1878 10) auf dem nämlichen Standpunkte, welcher in seinem Art. 4 die Anerkennung der Regel, daß der Ausgelieferte nur wegen der Delikte, wegen deren die Auslieferung gewährt wurde, verfolgt oder bestraft werden darf, seitens des fremden, die Auslieferung begehrenden Staates als unnachläßliche Bedingung jeder Auslieferungsgewährung aufstellt, aber für die französischen Gerichte die gleiche Regel in keiner Weise vorschreibt. 11)

1) Billot, 1. c. p. 306: Le pouvoir judiciaire doit juger en prenant ce traité pour base: sinon le droit du pouvoir exécutif de passer des actes de cette nature, serait illusoire, und namentlich auch p. 302 u. 303; Bomboy et Gilbrin, 1. c. p. 107, 108.

2) Depêche du garde des sceaux M. Damay au procureur général près la Cour impériale de Poitiers vom 25. November 1866; zitirt bei Ducrocq, Théorie de l'extr. p. 16; Circulaire du ministre de la justice aux procureurs généraux vom 30. Juli 1872; f. Billot, p. 422.

3) Neuere Urtheile in dieser Richtung zitirt bei Bomboy et Gilbrin l. c. p. 108. 4) Traité de l'inst. crim., 1 ed. t. II p. 719.

5) Théorie de l'extr. p. 50 ff.

6) 1. c. p. 308 ff.

7) 1. c. t. II p. 491 ff.

8) 1. c. p. 107 f.

in den Noten zu Fiore, Traité de droit pénal international p. 693 f.

10) Projet de loi français sur l'extradition des malfaiteurs, présenté par

M. Dufaure, garde des sceaux, au Sénat le 2 mai 1878.

11) Doch hat nach Antoine in der Revue critique de législation et de juris

Belgien hat in seinem Gesez vom 15. März 1874, das übrigens in mehrfacher Beziehung dem französischen Entwurfe zum Vorbilde gedient hat, ebenso wenig eine derartige Bestimmung. Haus) vindizirt zwar den belgischen Auslieferungsverträgen, als vermöge eines Gesetzes abgeschlossen, Gesezeskraft; allein diese kann meines Erachtens doch nur soweit eintreten, als die vom Geseze ertheilte Ermächtigung nicht überschritten ist. Eine Ermächtigung aber, Bedingungen wie die in Rede stehenden bezüglich der Strafgewalt über den Ausgelieferten sich auferlegen zu lassen, findet sich in dem Geseze nicht. Wenn also troßdem die Gerichte 2) dort diese Bedingungen beobachten, so muß die Begründung dieser Uebung wohl in Anschauungen gefunden werden, die ungefähr den französischen entsprechen.

In Italien besteht bis jetzt kein Gefeß über Auslieferung und wird die ganze Materie durch die Verträge, welche dort keiner parlamentarischen Genehmigung bedürfen, geregelt. Fiore) bezeichnet es als prinzipielle Uebung der italienischen Gerichte, daß die kontradiktorische Verhandlung und das Urtheil sich auf die Anklagepunkte beschränken, über welche die zwei Regierungen im Auslieferungsakte übereingekommen sind. Er selbst) bekennt sich zwar grundsäglich zu der hier vertretenen Ansicht, daß durch einfache Verwaltungsakte die geseßliche Kompetenz der Gerichte nicht modifizirt werden könne, und er spricht demnach den Gerichten die Befugniß zu, eine Anwendung der vertragsmäßigen Bedingungen abzulehnen, hält es jedoch gleichwohl für zulässig und rathsam, daß dieselben, um internationale Schwierigkeiten zu vermeiden, auf Requisition der Staatsanwaltschaft die Klauseln der Auslieferung bei ihren Verhandlungen und Entscheidungen berücksichtigen. Meines Erachtens liegt darin eine gewisse Inkonsequenz.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Frage streitig. Die Auslieferungsgesetze enthalten keine hieher einschlagenden Bestimmungen. Mehrfach wurde von den Gerichten in einem Sinne entschieden, welcher mit der hier vertretenen Auffassung wohl übereinstimmt, wenngleich die thatsächlichen Voraussetzungen der betreffenden Entscheidungen insofern andere waren, als die amerikanische Regierung der fremden gegenüber keine ausdrückliche Verpflichtung zur Beobachtung der Auslieferungsklausel übernommen hatte. So wurde durch eine Entscheidung des Richters Benedict vom district court für den Distrikt Ost von New-York im Jahre 18715) die Einwendung eines Caldwell, er könne nur wegen faux, welches Delikt den Grund seiner Aus

prudence, 1879 t. VIII p. 293, die Senatskommission die Regel auch für den Fall in den Gefeßentwurf aufgenommen, wo Frankreich selbst der ersuchende Staat ist.

1) Droit criminel no. 496, zitirt bei Bernard 1. c. II p. 544, 545.

2) So cour d'appel de Gand vom 30. Sept. 1870, zitirt bei W. B. Lawrence Commentaire sur les éléments du droit international et sur l'histoire des progrès du droit des gens de Henry Wheaton, t. IV Leipzig 1880 p. 507.

3) 1. c. p. 693 ff.

4) 1. c. p. 693: C'est, en effet, un principe incontesté dans tous les Etats où l'on admet la division des pouvoirs que le pouvoir exécutif ne peut pas par ses actes modifier les lois ni y déroger. Or comme les jurisdictions et les compétences territoriales sont établies et déterminées par la loi, il est évident qu'on ne peut déroger à celle-ci par un traité d'extradition. . Le tribunal n'a certainement aucune autorité pour déclarer qu'un tel acte est nul, mais il peut refuser à le prendre en considération par application du principe général que les magistrats ne sauraient appliquer les actes du pouvoir exécutif qui sont contraires aux lois.

5) Lawrence-Wheaton 1. c. t. IV p. 511.

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