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1823 soll nur in besonderen, mit einer schwarzen, drei Ellen langen und einer Elle breiten Flaggen versehenen Fahrzeugen geführt, und selbst in geringeren Quantitäten niemals zwischen andere Waaren verpackt werden. Jeder Schiffer, welcher Schiefs pulver geladen hat, muss bevor er irgendwo anlandet, der Orts-Polizeibehörde hiervon Anzeige machen und die von derselben etwa anzuordnenden Sicherheits- Maafsregeln zur Befolgung gewärtigen. Versäumt er diese Anzeige, so unterliegt er da, wo nicht durch Landesgesetze bereits Strafen deshalb festgesetzt sind, aufser der Verpflichtung zum eventuellen Schadensersatz, einer Geldstrafe von 2 bis 100 Rthlr.

§. 8. Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports beruhen lediglich auf der freien Uebereinkunft des Schiffers und des Versenders oder dessen Committenten, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden.

f. 9. Durch die §. 4-8. einschliesslich hat der direkt aus der See kommenden oder direkt dahingehenden Schiffarth keine neue Beschränkung auferlegt werden sollen.

f. 10. Es bleibt dem Handelsstande zweier oder mehrerer Weserplätze überlassen, mit einer beliebigen Anzahl qualificirter Schiffer über Frachtpreise, Lieferungszetteln und andere Bedingungen ihres gegenseitigen Verkehrs, Contracte auf bestimmte Zeiten, doch je desmal höchstens auf fünf Jahre abzuschliefsen und sol chergestalt Reihefarthen unter sich zu errichten, welche dem Kaufmann billige Fracht und dem Schiffer schnelle Befrachtung sichern.

§. 11. Bei solchen Reihefarthen wird jedoch zu ibrer Gültigkeit Folgendes vorausgesetzt:

1. Niemand, weder Kaufmann noch Schiffer, kann genöthigt werden, sich denselben anzuschliessen.

2. Der Inhalt ihres Reglements darf nirgends mit gegenwärtiger Akte im Widerspruche stehen.

3. Die Reglements müssen den Regierungen der Orte, zwischen welchen die Reihefarthen statt finden sollen, zu ihrer Genehmigung vorgelegt und demnächst öffentlich im Drucke bekannt gemacht werden. Die Genehmigung wird nur dann versagt werden, wenn

die Bedingungen der Reihefarth mit gegenwärtiger 1823 Convention oder den landesherrlichen Gesetzen im Widerspruche stehen.

4. Die contrahirenden Staaten können verlangen, dass ihre schiffer, in einer, dem Verhältnisse der verschiedenen Territorial-Uferlängen entsprechenden Anzahl bei den Reihefarthen zugelassen werden. Doch soll hinsichtlich der gegenwärtig angenommenen Reiheschiffer diese Bestimmung erst nach Aussterben oder sonstigem Abgange derselben in Kraft treten, dann aber für Lippe das Doppelte seines prinzipmässigen Theilnahme-Verhältnisses, für Bremen aber ein Schiffer auf jede der jetzt bestehenden drei Reihefarthen zugestanden sein.

5. Bei den Reihefarthen soll es den Schiffern, unbeschadet jedoch ihrer contractmässigen Verpflichtungen zu bestimmter Ablieferungsfrist, im einzelnen Falle nicht untersagt werden können, zu Hutbergen, Minden, Vlotho, Erder, Rinteln, Hameln, Bodenwerder, Holzminden, Höxter und Carlshaven Güter einzunehmen und am Bestimmungsorte wieder auszuladen. 6. Wo auf der Stromstrafse zwischen Bremen und Stolzenau die Reiheschiffer Vorspann bedürfen, soll selbiger auf dem Streckentheile zwischen Bremen und Hoya zu von Hannoverschen und zu von Bremischen Unterthanen, auf dem Streckentheile zwischen Hoya und Stolzenau aber ausschliesslich von Hannoverschen Unterthanen genommen werden müssen, beides jedoch mit freier Auswahl unter allen respectiven Unterthanen und in freier Einigung über den Gestellungspreis.

f. 12. Bei allen nach gegenwärtiger Akte erforderlichen Längenmaals-Bestimmungen wird der Bremer Fuss (1-289 Millim. oder 128,268 Pariser Linien) und bei den Gewichts-Bestimmungen das Schiffspfund zu 300 Bremer Pfunden (1- Kilogramm-3 per mille) nach den übrigens in der Anlage A gegebenen Verhältnissen zu Grunde gelegt.

f. 13. Alle durch gegenwärtige Akte verordnete Zahlungen sind in Conventions-Münze nach dem Zwanzig-Guldenfufse zu berechnen, und werden nach den Bestimmungen des sub B. anliegenden Tarifs geleistet.

1823

II. Von den Abgaben.

§. 14. Sämmtliche bisher auf der Weser bestandene Zoll-Abgaben, so wie auch jede, unter was immer für Namen bekannte Erhebungen und Auflagen, womit die Schiffarth dieses Flusses von seinem Ursprunge durch die Vereinigung der Werra und Fulda bis in die offene See und umgekehrt, bisher belastet war, hören hiermit auf und werden in eine allgemeine Schiffarths - Abgabe verwandelt, die von den Ladungen bei den durch gegenwärtige Convention festgesetzten Erhebungs-Aemtern entrichtet werden mufs.

Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch Theilweise in Pacht gegeben werden darf, wird unter dem Namen "Weserzoll" und zwar nach dem Bruttogewichte erhoben, mit Ausnahme der in §. 18. bezeichneten Falle.

§. 15. Für den Lauf der Weser von ihrem Ursprunge bis Bremen einschliefslich und umgekehrt, sollen überhaupt nicht mehr als Dreihundert und Funfzehn Pfennige Conventions - Münze von jedem Schiffspfunde ad 300 Pfund Bremisch an Weserzoll erhoben werden und

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Von Bremen bis ins offene Meer und umgekehrt, findet weder Zoll noch sonstige Abgaben-Erhebungen Statt.

§. 16. Die Erhebung geschieht lediglich an den in der Anlage C. benannten Empfangstädten, Bremen, Dreyer, Stolzenau, Minden, Erder, Hameln, Holzminden, Beverungen, Lauenförde und Giesel werder und in den daselbst angegebenen Verhältnissen.

§. 17. Um jedoch die innere Industrie und die Ausfuhr der Landesprodukte zu befördern, und zugleich den Verkehr der ersten Lebensbedürfnisse zu begünstigen, und mehrere Gegenstände von grofsem Gewichte und geringem Werthe zu erleichtern, soll rücksicht

lich dieser folgende verhältnifsmässige Herabsetzung 1823 Statt finden:

1. Auf die Hälfte des Weserzolls.

Blut, Bolus, Braunstein, Eier, Eisen (altes) Erdenzeug und gemeine Töpferwaaren, Erze (rohe, mit Ausschlufs von Galmei und Zinnober) Fische (lebendige und grüne) Gartengewächse (mit Ausschluss von Sämereien, Bohnen, Vietsbohnen und Kartoffeln) Glasgalle, Holzkohlen, Knicker, Kreide (ganze und gemahlene), Leinsaat, Milch, Obst (grünes), Oker, Pech, Rapsaat, Schmelztiegel, Schmirgel, Theer, Trippel, Wachholderbeeren, Zunder und Feuerschwamm.

II. Auf ein Viertel.

Asche (unausgelaugte), auch Aschenkalk, Bohnen (aufser Vietsbohnen), Eichenborke (ganze und gemahlene), Erbsen, Getreide aller Art, Malz, Gras, Heu, Hohlglas (grünes und Apothekerglas), Kartoffeln, Muschelkalk, Schilf und Dachrohr, Stroh, Trafs und Cement, Thon, auch Zuckerbäcker- und Pfeifenerde, Wicken; ferner alles einländische (Nord - Europäische) Bau- und geschnittene Nutzholz, von welcher Gattung es auch sein mag, z. B. Eichen-, Büchen-, Tannen-, Föhren-, Birken-, Eschen-, Erlen-, Espen-, Linden-, Pappel-, Weiden-, Kirsch-, Nufs-, Birn-, Pflaumenbaumholz, mit Einschlufs der sogenannten groben Holzwaaren, jedoch mit Ausschluss der zu oder des Normalsatzes tarifirten Holzsorten. (Ausländische Holzgattungen für Tischler, als Mahagoni, Zuckerkisten, Eben-, Rosenholz und dgl. wie auch die Färbehölzer, unterliegen dem vollen Normalsatze.)

III. Auf ein Achtel.

Kalk und Gips, Oelkuchen, Packmatten von Schilf und Bast, Steine (gebrannte Mauer- und Ziegelsteine, Mühl-, Schleif-, Sollinger Steine) auch aus gemeinem einländischen Material gefertigte steinerne Kümpe, Tröge, Krippen, Leichensteine u. dgl., ferner alle einländischen geringeren Holzsorten, von welcher Gattung sie auch sein mögen (mit alleiniger Ausnahme des nur zu Normalsatzes tarifirten Busch- und Faschinen - Holzes und der Schlagt- und Zaunpfähle) z. B. Brennholz in Faden oder Klaftern, Bandholz zu Braubottichen und

des

1823 Tonnenbänden, Ruthenholz zu Körben und dergleichen Flechtwerk.

IV. Auf ein Vierundzwanzigstel.

Asche (ausgelaugte), Austern- und Muschelschaalen, Glasscherben, Kohlen (Braun-und Stein-) Mergel, Mist und Dünger, Sand, auch Grant, Kies und alle gemeine Erde, Steine (Bruch- und Feld-), Torf, ferner Busch- und Faschinenholz zu Wasserbauten und Zäunen, Schlagtund Zaunpfähle.

f. 18. Von lebendigen vierfüfsigen Thieren soll der Weserzoll mit 4 Pfennigen pro Stück, von lebendigen Vögeln mit 1 Pfennig pro Stück, und von Bäumen zum Verpflanzen mit 4 Pfennigen pro Schock an jeder passirten Empfangstätte erhoben werden.

§. 19. Leer passirende Schiffe, auch die neuen und zum Verkauf bestimmten, sind gänzlich frei.

§. 20. Es bleibt zwar den Schiffern unbenommen. von allen Waaren, welche sie führen, und auch von denjenigen, welche im Handel gewöhnlich nicht nach dem Gewichte verkauft zu werden pflegen, ihr wirkli ches der Eiftrichtung des Weserzolls zum Grunde zu legendes Gewicht, gehörig beglaubigt nachzuweisen; in Ermangelung solcher Nachweisung soll aber für die letztgedachten Waaren, der in der Anlage D. ausgeworfene Normal Gewichtssatz, bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung angenommen werden.

§. 21. Die Befugnifs für jede Empfangsstätte zur Erhebung des ihr zugewiesenen Weserzolls wird dadurch begründet, dafs die Ladung wirklich bei ihr vorübergeführt wird, von welcher erhoben werden soll.

§. 22. Aufser, den durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Gefällen sollen auf der Weser keine andere. weiter gefordert oder erhoben werden; auch übernehmen die paciscirenden Staaten die förmliche Verpflichtung, die festgesetzten Abgaben nicht anders, als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft zu erhöhen.

§. 23. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 15 bis 22 einschliefslich handeln, sind nicht begriffen:

1. Die Eingangs-, Ausgangs-, und Verbrauchssteuern, mit welchem einem jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes Landesgebiet ein- und aus dem

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